moin mein kumpel hat grün- und ackerland und betreibt dort auch landwirtschaft jetzt wollte ich bauen und wollte wissen ob man das land ganz einfach zu bauland umwandeln kann
Das ist eher unmöglich. Da müssten schon besondere Bedingungen erfüllt sein, wenn im Außenbereich (BauGB § 35) eine Bebauung möglich würde.
§ 35 Bauen im Außenbereich
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Feuerungswärmeleistung der Anlage überschreitet nicht 2,0 Megawatt und die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind: 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
Nein, das geht nicht
Gruß
Hallo,
nur auf ausgewiesenem Bauland darf man bauen. Nutzland lässt sich nicht einfach in Bauland umwandeln. Das macht die Baubehörde. Dort kann man auch erfragen, welche Flächen Bauland und welche Nutzland sind und ob eine zukünftige Umnutzung wahrscheinlich ist. Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich war!
hallo,
einfach bauen geht nicht, das land kann nur von der gemeinde als bauland ausgewiesen werden.
auch gibt es unterschiedliche bebauungsrichtlinien spez. im landwirtschaftlichen bereich…
am besten bei der gemeinde/dem landkreis o.ä. vorsprechen.
mfg
hp
der kumpel soll erst klären bei der zuständigen Stelle Gemeinde oder Kreis ob er das Land in Bauland umwandwln kann.
Beachte solltest du kurze wege zur straße wegen der Hausanschlüsse Gas Wasser Strom usw. Die Kosten bekommst du von den Stadtwerken.
Möglicherweise kann der Landwirt auch da ganz ohne umwandlung sein Altenteillhaus da bauen aber wie das so ist da ist ein Anwalt sicher hilfreicher oder der Bauernverband da kann er mal schildern was er vorhat. Ob du dann das Land kaufen kannst wird sich herausstellen.
Dann ist da noch das Finanzamt wegen Landverkauf aus dem landwirtschaftlichen Betrieb!!!
Diese Aufgaben solltest du zusammen mit deinem Kumpel abarbeiten…
Gruß JH
Hallo,
nur, wenn das Land bereits als Bauland ausgewiesen wäre. Das ist vermutlich nicht der Fall.
Normalerweise führt der Schritt von Grünfläche über Bauerwartungsland zu Bauland.
Es ist auch nicht so easy irgendwo auf einem Acker ein Haus zu bauen, denn Sie benötigen ja eine gewisse Infrastruktur, also Strom, Wasser, Abwasser, Zuwegung, usw.
Genaues kann man aber bei der Gemeinde erfragen auf deren Gebiet das Land liegt. Dort gibt es ein Bauamt das Bescheid weiß.
Viele Grüsse
Barbara
Hallo,
so einfach wird das wohl nicht gehen!
Unbedingt eien formlose Bauanfrage an die Zuständige gemeinde stellen, mit Beschreibung des Vorhabens, evtl. mit einer Zeichnung dazu.
UM
Hallo,
da hilft ein Besuch bei dem zuständigen Bauamt in der Gemeinde. Die können das sagen.
Gruß
HHK
Hallo Julian1993,
Danke für Deine Anfrage.
Auch wenn Grund und Boden im Privatbesitz sind, entscheidet die Gemeinde oder Stadt ob und wie bebaut werden darf.
Dies einfach bei Deine zuständigen Gemeinde übe eine sogenannte Bauvoranfrage klären.
Wenn die Genehmigung erteilt wird, folgen weitere Schritte, wie Eigentumswechsel, Parzellierung, notarielle Beglaubigung.
Dann kannst Du Dich mit der Planung Deines Hauses befassen.
Ich hoffe Dir in dieser Angelegenheit hinreichend Auskunft erteilt zu haben.
Für weitere Fragen in dieser Angelegenheit stehe ich gern zur Verfügung.
MfG A. Olschewski
Hallo,
so leicht geht das leider nicht, die Grundvoraussetzung für Bauland ist, vor allem im Außenbereich, der Flächennutzungsplan. Dieser wird vom Land aufgestellt, gilt meist 10 Jahre und enthält die Fläche der geplanten Nutzung (auch Baugebiete, Sondernutzung, Fläche für Windnutzung usw.
Als zweites kommt hinzu, dass nur die Stadt einen Bebauungsplan erstellen kann (es gibt auch private Möglichkeiten in Verbindung mit der Stadt, dann muss aber einiges an Geld investiert werden.
Was im Außenbereich gebaut werden kann (gem. Baugesetzbuch §35) sind landwirtschaftlich genutzte Gebäude (auch mit Wohnung).
So, das reicht erst mal, weiteres kann ich nur nach Kenntnis von Details sagen …
Hey,
einfach auf die Gemeinde gehen und sich dort erkundigen ob das Grundstück bereits als Bauland bzw. Bauerwartungsland definiert wurde.
Am besten beim Landratsamt nachfragen
baugrundstuck
Mir wurde gesagt wenn icch es als altenteiler baue geht dass und was ist das ?
Hallo,landwirtschaftliche Flächen sind nur in ganz besonderen Einzelfällen bebaubar,nämlich für eben landwirtschaftliche Nutzung (z.B.Scheunen,Stallungen etc.).
Besondere Ausnahmen für Wohnbebauung gibt es m.W.als Hofwohnung des Landwirtes,allenfalls noch als weitere Wohnflache für den sogenannten „Altenteil“.
Viel Glück EPA
Moin es geht aber es dauert Jahre bis das geschafft ist