Baugrundstück - Zaun Einfriedung

In den nächsten Wochen geht es mit dem Neubau unseres Hauses los. Aus einem grossen Grundstück wurden 5 kleiner gemacht. Unser Grundstück grenzt an ein anders welches auch bald bebaut wird, dann an die Hälfte eines Grundstückes wo noch kein Käufer da ist und zur rechten Seite dann ein Grundstück wo schon Interessenten da sind. Wir hatten eigentlich vor „günstigen“ Maschendrahtzaun 1,2 m hoch aufstellen zu lassen. Aber STOP was sagen dann die Nachbarn bzw Interessenten bzw das Grundstück welches noch nicht verkauft ist. Was müssen wir von der Rechtslage und den Kosten diesbezüglich beachten ?

Gruss
Frank

Hallo.

Die Informationen Ihrerseits sind leider nicht ganz vollständig (5 …?) bzw. nicht umfassend…

Gibt es einen Bebauungs Info (Baugebiet und „B-Plan“ o.ä.) ?
Wurde das Grundstück bereits vermessen worden?

Die Höhe des M.-Zaunes erscheint eher nicht zu hoch
(die Kosten sind im Vergleich mit anderen Zäunen / Zaunarten eher als gering einzustufen!);
aber beachten sollten Sie, dass ALLE Mauern, Beton-Schürzen, Pfeiler etc. (nur) auf IHREM Grundstück „erbaut“ werden, d.h. dieser Zaun kann ggfls. eben nicht genau auf der Grenzlinie des Grundstückes selbst werden, wenn Abstützung(en) von NAchbar-Seite notwendig wären …

GRuss
Anb.

Hallo,

wer zuerst kommt malt zu erst. Aber ich würde warten und mich mit den Nachbarn absprechen.
Ihr könnt dann mit den Nachbarn euch die Kosten teilen.

MfG

Hallo Frank,

Gartenzäune sind Gegenstand zweier Rechtsmaterien, nämlich einmal des öffentlichen Baurechts und zum anderen des zivilen Nachbarschaftsrechts.

Baurecht ist zwar nicht mein Spezialgebiet, aber momentan beschäftige ich mich privat ebenfalls mit dem Thema Zäune und Einfriedungen, allerdings in Nordrhein-Westfalen!

Bauordnung und Nachbarschaftsrecht sind Ländersache und in jedem Bundesland anders geregelt. Sie sollten sich zunächst bei der zuständigen Bauaufsicht bzw. dem Planungsamt erkundigen, ob für „Ihr“ Baugebiet ein Bebauungsplan oder eine Gestaltungssatzung o. ä. aufgestellt wurde. Oft sind darin auch die Einfriedungen geregelt. Wenn Sie mit einem Architekten oder Bauträger bauen, fragen Sie diesen!

Also bitte erst die Festsetzungen des Baurechts ermitteln. Wenn dort überhaupt keine Vorgaben gemacht werden, gilt das zivile Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes in Verbindung mit den Bestimmungen über das „Nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhälnis“ des BGB.

Ich hoffe, Sie nicht zu sehr verwirrt zu haben und wünsche viel Erfolg beim Recherchieren.

MfG
Monika

Hallo, sicher können sie Ihr Grundstück einfrieden.
Es wäre aber besser zur Kostenteilung, sich mit den Nachbarn abzusimmen, wer welche Grunstücksgrenze übernimmt. Beispiel: 1.-links 2.-liks 3.links usw.

MfG

Hallo Frank,

grundsätzlich würde ich während der Bauphase auf einen derartigen Zaun verzichten. Das zeigt sonst wer und wie die Nachbarn sind. Es macht keinen guten Eindruck und auch keinen Sinn. Ein Zaun ist zudem noch hinderlich für die Baufahrzeuge. Sei denn du stellst einen richtigen Bauzaun auf, der sich schnell an den verschiedensten Stellen öffnen und wieder schließen lässt. Dieser Zaun dient der Sicherheit zum Schutz von Kindern.

Sind die Grundstücke nach WEG geteilt, dann gibt es eine Teilungserklärung in der das Aufstellen von Zäunen geregelt sein sollte.

Wenn die Grundstücke real geteilt sind, dann ist das Nachbarschaftsrecht entscheidend. Dieses ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern gibt es kein Nachbarschaftsrecht. Hier zählt dann die gängige Praxis in Verbindung mit der Rechtsprechung.

Ich würde die Bauphase abwarten. Wenn dann die Gebäude der Flurstücke katastermäßig erfasst und eingemessen wurden, würde ich das Gespräch mit den Nachbarn suchen, um eine für beide Seiten einvernehmliche Lösung zu finden. So wird von vornherein Stress für alle beteiligten vermieden.

Beste Grüße aus Hamburg
Peter Baumgarten

Moin Frank,
also hier in NRW gilt das Nachbarrecht -->§ 32 Einfriedigungspflicht
>>(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, so sind deren Eigentümer verpflichtet, die Einfriedigung gemeinsam zu errichten, wenn auch nur einer von ihnen die Einfriedigung verlangt. Wirkt der Nachbar nicht binnen zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung bei der Errichtung mit, so kann der Eigentümer die Einfriedigung allein errichten; die in § 37 Abs. 1 geregelte Verpflichtung zur Tragung der Errichtungskosten wird dadurch nicht berührt.

Beachten Sie einfach, was Sie auf Ihrem Grundstück - nicht auf der gemeinsamen Grenze - an Einfriedungen gemäß Kaufvertag und geltendem Nachbarschafstrecht machen dürfen und legen Sie los!