Hallo,
Ein als Baulast eingetragner Stellplatz heißt aber noch nicht, das dieser kostenfrei genutz werden darf oder.
QWenn z.B. der Stellplatz auf einem Fremdgrundstück eingetragen ist, dann muß dieser zwar den Stellplatz frei halten, kann aber Miete für sein Privatgrundstück verlangen oder hab ich den Part falsch verstanden?
mfg
HAllo,
das ist grundsätzlich richtig. Eine Baulast bindet nur öffentlich-rechtlich, nicht privatrechtlich. Üblicherweise wird das aber nicht über eine Miete, sondern über eine einmalige Entschädigung geregelt (ist u.a. „praktischer“ beim Weiterverkauf).
Gruß vom
Schnabel
Danke schon mal,
Eine Entschädigung müsste dann aber in Grundbuch mit eingetragen werden oder habe ich da was verbuchselt, denn ansonsten ist diese ja nicht mehr nachvollziebar und somit nichtig.
P.S.:
Wenn aber z.B. die Baulast Stellplatz incl. Entschädigung eingetragen würde. Musste dann eine Zuwegung ebenso als Baulast eingetragen werden und ebenso abgegolten werden oder ist dies von Bundesland zu Bundesland verschieden? ob eine Zuwegung zur Baulast Stellplatz eingetragen wird?
mfg
Hallo,
die Entschädigung für die Übernahme einer Baulast wird (soweit sie überhaupt verlangt wurde) nicht im Grundbuch eingetragen. Die Baulast ist eine *öffentliche* Last, keine dingliche/schuldrechtliche.
Die Zuwegung zu einer solchen Stellplatzfläche muss entweder über das Grundstückseigentum des „Berechtigten“ oder über eine weitere Zuwegungsbaulast gesichert werden oder ergibt sich aus der vorhandenen öffentlich-rechtlich gesicherten Erschliessung der Stellplatzfläche (z.B. wenn der Stellplatz direkt an einer öffentlichen Straße liegt).
Die Landesbauordnungen dazu sind Länderrecht und Baulasten gibt es grundsätzlich erst seit ca. 1970 und seit Mitte der 1980er „halbwegs bundeseinheitlich“. Baulasten heilen öffentlich-rechtliche Mängel an Bauvorhaben. Wie das gehandhabt wurde, kann von Bauvorhaben zu Bauvorhaben sehr unterscheidlich (gewesen) sein.
Gruß vom
Schnabel
Wodurch sichert sich dann der Begünstigte gegen eine weitere Miete durch den Grundstückseigentümer und dessen Nachfolger ab?
Ein Privatrechtlicher Vertrag von A und B über die einmalige Vergütung einer Baulast anno Domini 1970 ist von D und E 2011 eventuell weder nachzuvollziehen noch rechtsbindend wenn Sie weder im Grundbuch gesichert ist noch Notariell beglaubigt. Da könnte ja jeder irgend was erzählen und somit währe die Aussage meines Postings doch falsch?
Hallo,
die *Eintragung* der Baulast wird entschädigt, *nicht* die Nutzung!
Wird eine Entschädigung verlangt, wird sie üblicherweise als „einmalig“ in der entsprechenden Baulastvereinbarung bezeichnet (die lautet „erst Du zahlen, dann ich unterschreiben“ ) .
Der „Begünstigte“ ist das Bauvorhaben, keine natürliche Person!
Umgekehrt wird ein Schuh draus: schuldrechtliche Verträge müssen immer von Person zu Person weitergegeben werden. Werden sie das nicht, binden sie auch nicht!
Zahlt A also Miete an B und verkauft A an C und B an D , muss A auch C und B auch D den entsprechenden Vertrag weitergeben, sonst sind C und D zu nichts verpflichtet (ausser zum Schadenersatz an A und B und ggf. zum ursprünglich in der Baulasterklärung übernommenen) .
Bei einer öffentlichen Last ist diese Weitergabe *nicht erforderlich*, weil sie am Grundstück haftet ! Hier besteht die Verpflichtung aber nur aus dem (dauerhaften) Freihalten und Anlegen der Stellplätzfläche (siehe Baulasterklärung) und nicht aus irgendwelchen Mietzahlungen!
Eine zusätzliche Mietzahlung ist da in etwa vergleichbar mit einer Nebenabrede, die nicht Bestandteil der Baulasterklärung ist. Eine Baulast kann nicht unter einer privatrechtlichen auflösenden Bedingung eingetragen werden.
In jedem besseren Kaufvertrag steht drin, ob der Notar ins Baulastenverzeichnis reingeguckt hat oder eben nicht. Dazu verpflichtet ist er nicht! Genauswenig wie darüber Auskunft zu geben, ob Erschliessungsbeiträge bezahlt wurden oder das Gebäude eingemessen wurde. Das sind auch alles öffentliche Lasten, auf deren ungeklärten Status er bestenfalls hinweisen muss.
Gruß vom
Schnabel
Danke,
Also kann der besitzer des Blaulastigen Grundstückes Miete verlangen.
Und der nutzer der Baulast/Stellplatz ist zur instandhaltung verpflichtet. So hatte ich das ja auch ursprünglich verstanden.
Wenn A keine Miete von B verlangt ist das seine Entscheidung wenn C und D nachfolgen dann müssen die das erneut ausklämüsern, wenn bis dato nix vereinbart war oder stimmt das nun wieder nicht?
Irgendwie find ich römisches Recht netter
Danke
Hallo,
ja, der belastete Grundstückseigentümer kann Miete verlangen, nein der Nutzer ist (ohne weitere Regelung, die das Bauordnungsamt nicht interessiert) nicht zur Unterhaltung verpflichtet.
Zu was der Grundstückseigentümer des *belasteten* Grundstücks verpflichtet ist, steht in der Baulast (üblicherweise zum dauerhaften Freihalten des Grundstücksteils und zur dauerhaften Anlegung eines Stellplatzes). Alles andere ist für die Baugenehmigung ohne Belang und frei verhandel- und/oder weitergebbar (oder ebend nicht).
Der „Begünstigte“ einer Baulast hat kein automatsiches Recht, den Stellplatz in Anspruch zu nehmen, es handelt sich um eine *Verpflichtung* eines anderen Grundstückseigentümers, einen vorzuhalten! Zu welchen Bedingungen der das macht, ist verhandelbar und im Zweifel auslegungsbedürftig!
Es kann Dir hier keiner helfen!
Gruß vom
Schnabel