Baulast - Nachbar will nicht zustimmen

Hallo zusammen,

nehmen wir einmal an, dass jemand in NRW in seinem Garten eine Aufschüttung und ein Holz-Gartenhaus aus dem Baumarkt aufgestellt hat. Die Aufschüttung wäre in der Form, dass er die vorhandene Aufschüttung um 2 Meter gartenseitig nach hinten verlängert hat (vorher 8 Meter, nun 10 Meter). Auf diese bereits vorhandene und nun etwas verlängerte Aufschüttung hat er das Gartenhaus gesetzt. Das Problem ist, dass das Haus mit Aufschüttung übe 3,5 Meter hoch ist. Die seitliche Abstandsfläche von der Aufschüttung und Gartenhaus liegt bei 1,8 Meter. Nun möchte das Bauamt, dass der Nachbar eine Baulast für die fehlenden 1,20 Meter Abstandsfläche übernimmt. Dies möchte der Nachbar aber nicht, da er hierdurch von einer Wertminderung seines Grundstückes ausgeht. Die Aufschüttung alleine läuft keilförmig vom Wohnhaus weg und wäre am höchsten Punkt 2 Meter hoch. Dort stünde auch das Gartenhaus. Der rückseitige Nachbar läge mit über 4 Metern Abstand im grünen Bereich.

Kann man noch irgendetwas machen, oder hat man hier keine Chance?

Vielen Dank für eure Tipps.

Hallo zusammen,
eine Frage zu der oben gestellten Situation habe ich noch:
Irgendwo habe ich gelesen, dass Gartenhäuser mit einer Größe von weniger als 30m³ Rauminhalt genehmigungsfrei sind. Das angenommene Gartenhaus hat nun aufgrund einer größeren Terassenüberdachung (großer Dachüberstand) nun mehr als 30m³. Der geschlossene Raum des Hauses aber nicht. Könnte man da vielleicht etwas erreichen, wenn man den Dachüberstand wegnimmt und somit in den genehmigungsfreien Bereich kommt? Oder ist das nun zu spät, da die seitliche Höhe zum Nachbarn unverändert bleibt und das Bauaufsichtsamt nun einmal an dem Thema dran ist?

Vielen Dank für eure Tipps!

Es ist sehr rücksichtslos eine solche Maßnahme ohne Abstimmung mit dem Nachbarn abzustimmen.
Wenn der nachbar die baulast nicht übernehmen will, bleibt nur eins: Rückbau auf das Maß was der Gesetzgeber als zulässig erklärt hat.
Ich denke, das wird die Bauaufsichtsbehörde auch verfügen müssen.

Gruß Peter

Hallo,

Du beschreibst die Lösung doch selbst: Der Nachbar geht von einer Wertminderung aus - also gleiche diese finanziell aus. Reden hilft!

Gruß vom Wiz

Hallo !

Das baurechtliche Problem ist doch die Nichteinhaltung des Grenzabstandes von 3 m !

Auch eine kleineres Gartenhaus kann da nicht stehen.
Es gibt zwar Erleichterungen für Grenzbebauung,wo nach Grundfläche der Laube,Grenzlänge und HÖHE ! ein Aufbau zulässig wäre,auch ohne Zustimmung oder Baulast des Nachbarn.
Hier ist es aber auch die Höhe,die es unzulässig macht.

Durch die Aufschüttung der Standfläche ist eine Höhenunterschied zum jetzt tiefer liegenden Nachbarn entstanden. Die zulässige Bauhöhe für die Grenzbebauung ist von dieser Geländehöhe aus bemessen.

Damit soll verhindert werden,das auf Grenzen mit Höhensprung(Stützmauer z.B.) noch etwas in Grenznähe errichtet wird,was die Höhe optisch noch verstärkt.
Und wenn man selbst das Gelände auffüllt,dann muß man ggf. weiter weg von der Grenze mit einer Laube,Carport oder sonstiges.

MfG
duck313

Das Problem ist, dass die eingetragenen Baulast wiederum dem Nachbarn untersagt, dort ähnliches zu bauen, er müsste nicht nur 3, sondern 4,20 m von der Grenze entfernt bauen :frowning:

Ob er sich das finanziell versüßen lässt, ist fraglich, zumal die Last auch dem Nachbesitzer erhalten bleibt und somit den Wert und die Nutzung des Grundstücks doch erheblich mindert.

Man stelle sich praktisch vor, er könne eine Grundstücksfläche von 1,20 x Y nicht mehr sein eigen nennen :open_mouth:

Verständlich, dass er dass ablehnt. Zumal eine teilweise Neuaufschüttung und Versetzung der Hütte möglich ist - die Nachteile hat der Erbauer selbst zu vertreten :frowning: