Hallo,
bei einem Bauvorhaben in Hessen wurde von einem Bauträger eine Eigentumswohnanlage und 6 Reihenhäuser errichtet die durch eine Tiefgarage verbunden sind.
Die Tiefgarage sollte gem. beabsichtigter Teilungserklärung Stellplätze für die Eigentumswohnanlage und Reihenhausgrundstücke bereithalten. Die Stellplätze wurden auch so verkauft. Das Grundbuchamt hat die Teilungserklärung, da Rechte an Dritte nicht eingetragen werden können, so nicht in das Grundbuch eingetragen.
Die Stellplätze für die Reihenhäuser sind jetzt durch eine öffentlich-rechtlich Baulast abgesichert. Die Baulast lautet: Die Eigentümer der Eigentumswohnanlage haben 8 Stellplätze in der Tiefgarage für die Reihenhausgrundstücke zur Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Die in der vorgesehenen Teilungserklärung festgelegten Abrechnungsmodalitäten wurden in der Baulast nicht aufgenommen und eine privatrechtliche Vereinbarung hierüber existiert nicht.
Folgende Fragen ergeben sich nun:
Können Versicherungskosten, Verwalterkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten den Reihenhauseigentümern in Rechnung gestellt werden?
Können monatliche Nutzungskosten nachträglich erhoben werden?
Sind in die den Kaufvertrag benannten Stellplatznr.
verbindlich?
Viele Grüße und viel Dank für Eure Antworten
Jogger53
Tut mir leid, aber dazu kann ich nichts sagen. Ich würde diese Angelegenheit einem Anwalt übergeben.
Hallo,
bei einem Bauvorhaben in Hessen wurde von einem Bauträger eine
Eigentumswohnanlage und 6 Reihenhäuser errichtet die durch
eine Tiefgarage verbunden sind.
Hallo,
vielen Dank für die Anfrage, leider habe ich mit solchen Fragen noch keine eigenen Erfahrungen gemacht. Aus diesem Grund möchte ich auch keine Auskunft geben, die sich hinterher als nicht korrekt erweist. M.E. ist das aber ein Problem, daß durch einen in diesen Dingen erfahrenen Anwalt oder besser Notar geklärt werden sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Sealord
Hallo,
bei einem Bauvorhaben in Hessen wurde von einem Bauträger eine
Eigentumswohnanlage und 6 Reihenhäuser errichtet die durch
eine Tiefgarage verbunden sind.
…
Viele Grüße und viel Dank für Eure Antworten
Jogger53
Ihre Info ist ungenau und läßt somit eine hilfreiche Antwort nicht zu. Wenn Rechte nur „vorgesehen“ sind (z.B. nur Zusage im Kaufvertrag), kann der vorgesehene „Berechtigte“ allenfalls die Erfüllung auf dem Klageweg versuchen. Wenn die Reihenhaus-Eigent. die Rechte nicht eingetragen erhalten haben, und die Garage nicht nutzen (können), kann selbstredend niemand erwarten, dass sie dafür etwas zahlen sollen. Die Baulast begründet i.d.R. nur Rechte für die Behörde gegenüber dem Eigentümer. Die Reihenh.Eigt. können allenfalls über die Behörde versuchen, die Baulast-Umsetzung zu ihren Gunsten zu erzwingen. –
Sie müssen schon klarstellen, was wirklich dinglich (also laut Grundbuch) abgesichert ist, und ob und wer die Garage nutzt und von Beginn an zahlt. Bedenken Sie bitte, dass wir Experten die Fragen in unserer Freizeit lesen und beantworten…
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.G.
Hallo jogger53,
ich bin kein jurist und kann daher keine verbindliche antwort geben. Aber ich selbst wohne in einer WEG, die sich mit anderen gebäuden eine tiefgarage teilt. Und ich muss leider sagen, das ist der reinste horror und bis heute nicht sauber geregelt. Also zum einen müsste die nutzung der stellplätze, sofern sie nicht zum eigentum gehören, im grundbuch dessen, auf dessen gebiet sie stehen, eingetragen werden. Sonst kann man sich auf nichts verlassen. Zum anderen muss man natürlich eine regelung finden, wie sich die kosten verteilen. Da wurde bei uns ein vertrag der beteiligten geschlossen. Aber welche rechtsform hat so eine gemeinschaft? Man könnte von einer GBR ausgehen, aber das muss klar festgelegt sein. Und so ein vertrag kann unter umständen einer kündigung unterliegen. Dann geht der schlamassel erst richtig los.
Ich empfehle dringend, dass sich die beteiligten einen anwalt nehmen, der einen sauberen vertrag aushandelt.
gruss
JAB1
wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, ist die Teilungserklärung nicht eingetragen worden. Demnach sind die Käufer doch wohl nur zu einem gewissen Anteil Miteigentümer einer quasi GbR geworden.
In einer GbR tragen alle gesamtschuldnerisch die Kosten. Also ist die Abrechnung über den Anteil abzurechnen.
Hoffe, Ihnen, wenn auch verspätet geholfen zu haben.