Baulast / Wegerecht

Wir haben uns vor einigen Jahren ein Grundstück in Hamburg gekauft.

Als wir alles in trockenen Tüchern hatten, bekamen wir aber keine Baugenehmigung, mit der Begründung das es für dieses Grundstück keine Baulast Eintragung gab.

Die postalische Adresse ist ein Privatweg, welches wir, von im Grundbuch eingetragenes, Wegerecht besitzen. Dieser Weg, ist für schweres Gerät nicht geeignet,bzw. so eng bemessen, das er gerade Mal ausreicht für ein PKW.

Diese stört uns auch nicht weiter, da da Grundstück auch anders zu erreichen war.
Die ander Zuwegung, war teils Eigentum der Stadt und teils privat.

Auf den besagten Weg, wollt die Privatperson nicht, das wir eine Baulast eintragen.

Auf den postlöschen Weg war auch keine Baulast.

Die Besitzerin, bot uns dann an, das wir eine Baulast auf ihren Weg eintragen könnten aber auch nur dann, wenn wir gleichzeitig auf das Wegerecht verzichten würden.
„Es endert sich aber nichts ihr könnt weiter den Weg Benutzen usw., das nur am Rande.“

Das Haus haben wir über den zweite Zuwegung errichtet, wo keine Baulast eingetragen ist.

Wir wohnen nun gut acht Jahre hier. Nun ist es aber so das, wenn wir den postalischen Weg nehmen, eine Menge Weg und Zeit sparen, wenn man zu Fuß unterwegs ist.

Nun kommt es wie es kommen musste seit gut 2 Jahren, verschlechtert sich das Verhältnis zwischen uns.

Jetzt schon dermaßen, das uns gedroht wird, wir wegen Hausfriedensbruch angezeigt würden, wenn wir es wargen würden diesen Weg zu benutzen.

Meine Frage:
Wofür war die Baulast gut und habe ich dennoch das Recht, den Weg, wo die Baulast eingetragen ist, zu nutzen? Trotz Verzicht auf das Wegerecht!

Auch hier hätte ich ( wahrscheinlich bin ich da nicht allein) gerne einen Lageplan oder Lageskizze gesehen !

Ich weiß auch nicht ob Du den Begriff „Baulast“ hier richtig verwendest.
Wegerecht wäre einsichtig.
Mir ist nämlich nicht klar, was statt Wegerecht mit der Baulast bewirkt werden sollte.

mfG
duck313

Eine Baulast zieht jede Bauaufsicht einem Wegerecht vor, weil das Baulastenverzeichnis in der Bauaufsicht geführt wird. Nur die Bauaufsicht tätigt entsprechende Eintragungen, schreibt um oder löscht diese. Meist machen die Bauaufsichtsbehörden die Erteilung einer Baugenehmigung von der Eintragung einer Baulasten abhängig. Baulasten enthalten bindende Zusagen benachbarter Anlieger, die bereit sind ihr Grundstück zugunsten des Bauherrngrundstücks mit einer baulichen Verpflichtung zu belasten, die eigentlich die Bauherrschaft auf des Baugrundstücks einzuhalten hat.

Grüße mki

Danke !
Ich wusste schon was eine Baulast ist, aber mir war nicht klar, dass man auch ein Wegerecht als Baulast ansehen kann.

So nicht. Ein Wegerecht ist eine nachbarrechtliche Vereinbarung, die im Grundbuch (Amtsgericht) steht. Kann bei Übereinstimmung beider Nachbarn jederzeit gelöscht werden. Über die Eintragung, Umschreigung und Löschung einer Baulast entscheidet einzig die Bauaufsicht, weil die das BL-Verzeichnis führt.

Grüße mki

Aber auf dem postalischen Weg besitzt Ihr doch ein eingetragenes Wegerecht.

oder geht es um diese Zuwegung?

Wenn ja, dann kann´s doch eigentlich nicht sein, dass jemand der nur hälftig hier privat - Stadt ein Grundstück hat, die Querung des Grundstückes verbietet oder gehen Stadt und privat da Hand in Hand an die Sache heran?
Wenn ja, dann kann das von beiden natürlich unterbunden werden. ramses90

Es gibt komplette Pläne, wie die Stadt diesen etwa 400 m langen Sandweg gestaltet werden soll.
Durch Vorkaufsrecht, (durch Besitzwechsel), hat sich die Stadt nach und nach das wegerecht erworben nur einer, der dort ewig lebt, fehlte noch.
Dieses fehlende Wegerecht hat er 2 Jahr nach dem wir gebaut haben dann auch verloren.

Nein dann habe ich mich vieleicht unverständlich ausgedrückt.

Für unser Grundstück gab es ein eingetragenes Wegerecht.

Für die Zufahrt, gibt es dieses nicht.

Um eine Baulast zu bekommen, müssten wir auf dem postalischen Weg, auf unser Wegerecht verzichten.
Dafür, das wir auf das Wegerecht verzichtet haben, wurde auf dem postalischen Weg die Baulast eingetragen.

Das war uns auch nicht klar!

Mir inzieht sich grundsätzlich schon das Verständnis der Baulast.

Es gibt ein Weg den kann man befahren alles gut.

Ein Weg, der generell nicht zum fahren geeignet ist, wird aber für eine Baulast genehmigt.
Da fehlt mir das Verständnis, zumal ohne dieser Baulast, hätten wir nicht bauen können.

Kannst du mal erklären, was die Post damit zu tun haben könnte?

Deine Beschreibung ist nicht mal in Grundzügen verständlich. Due könntest mal versuchen, vor dem Abschicken zu lesen, was du da geschrieben hast. Und zu korrigieren, was die Rechtschreibprüfung aus deinen Schreibfehlern gemacht hat. So wird das nichts.

1 Like

Beispiel:
Ich wohne in der
Alpha Straße 1
00001 Hamm

Dieser Weg ist ein Privatweg, wo ich ein Wegerecht hatte.
Zum Haus, komme ich nur über die
Bravo Straße.
Von der Bravo Straße geht ein Stichweg ab, im Stichweg gibt es dann Häuser Bravostraße 8 a - f
Am Ende des Weges steht dann unser Haus, was dann wiederum Alpha Straße 1 ist.

Mein Wegerecht müsste ich aufgeben, um eine Baulast zu bekommen, weil in der Bravo Straße sich der Besitzer eines Teilstücks sich weigerte.

Und die Postanschrift

Familie Muster
Alpha Straße 1
00001 Hamm

Ich versuche mein bestes, es zu erklären

Mein Handy hat ein Eigenleben und vergesse oft es noch einmal über zu lesen, Sorry

Du wirfst hier mit Dingen um dich, deren Sinn und Bedeutung Du offenbar nicht so wirklich verstanden hast.

Ein Grundstück muss erschlossen sein. Dazu braucht es eine Zuwegung und auch Leitungsanbindungen. Und wenn man nicht direkt an einer öffentlichen Straße liegt, dann braucht man Wege- und Leitungsrechte. Und wenn wir dabei von direktem Anschluss des Grundstücks und nicht von der Durchführung größerer Leitungen und dem Betrieb von Anlagen sprechen, die von staatlicher oder kommunaler Seite betrieben werden, dann wird dies regelmäßig rein zivilrechtlich durch Grunddienstbarkeiten geregelt, die im Grundbuch eingetragen werden. Das gilt sogar für Großprojekte. Denn der Vorteil der Grunddienstbarkeit ist das unmittelbare Recht des Berechtigten an der Nutzung (üblicherweise gegen eine Nutzungsentschädigung, die sauber kalkulierbar ist). Denn genau daran mangelt es bei einer Baulast, die rein öffentlich-rechtlicher Natur ist, und somit einem privaten Dritten keine unmittelbar durchsetzbaren Rechte verschafft, weshalb man oft selbst bei bestehenden Baulasten noch zusätzliche Grunddienstbarkeiten für konkret berechtigte Dritte im Grundbuch einträgt.

Und genau in der blöden Situation scheint ihr jetzt hier zu sein, dass es nun zwar eine öffentlich-rechtliche Baulast gibt, aber euch direkt das nötige Wegerecht fehlt, aus dem ihr unmittelbar einen Anspruch auf Nutzung des Weges herleiten könntet. Und dies kann man nur im Rahmen von Verhandlungen wieder erlangen, wenn es noch eine andere Zuwegung gibt, über die die Erschließung sicher gestellt ist.

Nur wenn es an einer anderen Zuwegung fehlen sollte, könnte man auf Gewährung eines Notwegerechts klagen. Ein „ist aber kürzer und praktischer“ ist hierfür aber nicht ausreichend.

Tach.
Ich versuche mal mein Glück: Ihr habt ein Grundstück in 2. Reihe. Das könnt ihr nur über das Grundstück des Nachbarn X erreichen. Dafür gibt es ein Wegerecht, grundbuchmäßig eingetragen bei X.
Die Anbindung an Ver- und Entsorgung erfolgt über das Grundstück von Nachbar Y. Hierzu gibt es einen Eintrag im Baulastenregister, sinngemäß der Art: „Nachbar Y darf den Leitungsbereich nicht überbauen“. Bis dato habt ihr auch den Zugang über das Grundstück von Y nutzen können, welcher er euch nun untersagt. Bleibt euch nur noch der Weg über Nachbargrundstück X.
Soweit richtig?

Gruß.

B.

Hallo,

ich versuche mal, das zu verstehen.
Ein Grundstück kann auf zwei Arten erreicht werden:
Privatweg und ein Teilprivatweg.
Für den Privatweg gab ein Wegerecht - keine Baulast.
Für den Teilprivatweg gab es gar nichts.

Nun wurde eine Baulast für den Privatweg eingetragen, etwa die Verpflichtung des Besitzers gegenüber der Behörde, dort nie ein Gebäude zu errichten, weil nur so sicher gestellt ist, dass euer Grundstück mit Fahrzeugen erreicht werden kann. Der Besitzer des Privatweges hat aber gesagt: „Baulast erkläre ich nur, wenn das Wegerecht gelöscht wird. Ihr dürft aber trotzdem den Weg weiterhin benutzen.“

Soweit richtig?
Ihr habt also die Zuwegung über den Teilprivatweg (ohne Wegerecht) und die kürzere Zuwegung über den Privatweg (ohne Wegerecht, aber über eine Baulast z.B. vor Bebauung geschützt).

Die Baulast regelt die Beziehung zwischen Besitzer und öffentlicher Hand. So kann es eine Überfahrbaulast sein, die die Erreichbarkeit des Grundstücks z.B. mit Feuerwehrfahrzeugen sicherstellt. Ihr habt aus dieser Baulast KEINE direkten Ansprüche oder Rechte.

Die Grunddienstbarkeit Wegerecht hingegen würde euch das Recht geben, Grundstücke anderer als Zuwegung zu nutzen.

Habe ich es richtig verstanden, dass für das Grundstück aktuell eine Zuwegung nur über Grundstücke anderer Besitzer möglich ist, aber kein Wegerecht eingetragen ist?

Die Zuwegung über den rein privaten Weg ist fußläufig die kürzere, aber nicht für Fahrzeuge geeignet?
Da würde ich mal sagen: Pech gehabt.
Die Voraussetzungen, dort ein Wegerecht zu erzwingen, sind nicht gegeben.

Wie einfach wäre doch ein Lageplan, zumal du als Grund-und Hausbesitzer ja diesen Plan in deiner Akte abgeheftet hast.

Es tut mir leid,wenn ich soviel Verwirrung verursacht habe, ich habe jetzt eine Skizze angefertigt

Sind mir nicht böse, ich hoffe mit Verfremdung wird das trotzdem funktionieren.

Eine Skizze habe ich jetzt hoch geladen

Fehlerteufel Alpha Straße läuft Waser, Strom und Telefon kein Gas

Fehlerteufel Alpha Straße läuft Waser, Strom und Telefon kein Gas!