Baulastenverzeichnis

Hallo,

Angenommen ein Stellplatz ist im Baulastenverzeichnis eingetragen, allerdings ist der Plan des Baulastenverzeichnis nicht 1:1 mit dem Grundbuch sondern leicht vergrößert und verzerrt.
Was zur Folge hat, das die eingetragenen Stellplätze in Natura unter 1m breit und nur empfindlich unter 1,5 m groß sind.

Wer haftet nun für diese Smart for 2 Stellplätze? Die ja nicht von normalgebauten PKW genutzt werden können? Muß der jetzige Nutznießer der Baulast dies in der Form hinnehmen oder kann er die Baubehörde haftbar machen?
mfg

Hallo,

Angenommen ein Stellplatz ist im Baulastenverzeichnis
eingetragen, allerdings ist der Plan des Baulastenverzeichnis
nicht 1:1 mit dem Grundbuch sondern leicht vergrößert und
verzerrt.

Zunäschst mal: was ist im Grundbuch und was im Baulastenverzeichnis eingetragen?

Was zur Folge hat, das die eingetragenen Stellplätze in Natura
unter 1m breit und nur empfindlich unter 1,5 m groß sind.

Zum Grundbuch und auch zum Baulastenverzeichnis sollte es eine Akte geben, die wahrscheinlich Näheres erläutert. Bitte (mit einer sachkundigen Person) die Akte einsehen.

Wer haftet nun für diese Smart for 2 Stellplätze? Die ja nicht
von normalgebauten PKW genutzt werden können? Muß der jetzige
Nutznießer der Baulast dies in der Form hinnehmen oder kann er
die Baubehörde haftbar machen?

Wie immer: Kommt darauf an.
Wie war es seinerzeit gemeint, was ist wo eingetragen und was geben die Akten her? Gibt es irgendeinen Nachbarschaftsstreit?

Gruß
Jörg Zabel

  1. Danke:

Nja angenommen Grundbuch Auszug-Plan liegt vor und ebenso Baulastnauszug.

Nun stellt man aber fest, das vor der Baulasteintragung der Grundstücksplan und Hausp-Plan offensichtlich verändert wurde und somit nicht mehr den Größenverhältnissen entspricht.

Wodurch Stellplätze eingetragen wurden, die eben in der Realität nicht möglich sind da sie z.B in einer „Garage“ mit einer Grundfläche von unter 1,5m² 2 Stellplätze am Plan shen,…Durchfahrten durch einen Hauseingang müssten durch einen Fußgängerdurchgang mit 70cm erfolgen,…

nun ensteht natürlich nachdem die Stellplätze nach 15 Jahren zum ersten mal genutzt werden sollen der Begünstigte mit seinem Auto vor einem Problemchen wenn er nicht auf Smart umschulen will :wink:).

Hallo,

Nja angenommen Grundbuch Auszug-Plan liegt vor und ebenso
Baulastnauszug.

Die Stellplätze sind doppelt eingetragen? Was ist mit den (Grund-)Akten?

Nun stellt man aber fest, das vor der Baulasteintragung der
Grundstücksplan und Hausp-Plan offensichtlich verändert wurde
und somit nicht mehr den Größenverhältnissen entspricht.

Wer hat was wann verändert? Ist das nachvollziehbar? Gibt die Baugenehmigung was her? Hat irgendwer, der für die Stellplätze „zuständig“ war, der Änderung zugestimmt?

nachdem die Stellplätze nach 15 Jahren
zum ersten mal genutzt werden sollen

Warum erst jetzt?

Insgesamt scheint es ein Fall für einen Fachanwalt zu sein. Das sind zu viele Details, um es hier in allgemeiner Form zu klären.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,
vorausgesetzt das Beispiel stammt nicht aus der Experimentierzeit des BauGB aus den frühen 1960er bis 1980er Jahren (und den damit verbundenen mal mehr mal weniger vorhandenen „Übungsfassungen der Landesbauordnungen“ :wink: ), kann das so nicht stimmen und ist vermutlich eine irrtümliche Auslegung eines der beiden Dokumente oder eine fehlerhafte Maßstabsangabe. (ich nehme an, das eine Dokument ist der amtliche Lageplan zum Bauantrag und das andere der Lageplan einer Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, kann das sein?)

Eine Baulast wird grundsätzlich auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Bauantrags gültigen Liegenschaftskatasters eingetragen. Dafür „haftet“ üblicherweise der (besonders vereidigte) Vermessungsingenieur, der den „Lageplan zum Bauantrag“ angefertigt hat. In seltenen Ausnahmen reicht auch ein aktueller beglaubigter Flurkartenauszug. Wird die Baulast nicht an einem festen Flurstück eingetragen, ist sie in den üblichen Baulasterklärungen entsprechend mit Massangaben versehen.

Es kann natürlich sein, dass eine solche Fläche anschliessend vermessungstechnisch zerteilt und tlw. weiterverkauft wird, das „interessiert“ die Baulast aber nicht! Die haftet ähnlich einer Grunddienstbarkeit immer an dem Grundstück, an dem sie begründet wurde und hat solange Bestand wie das Bauvorhaben, das sie ausgelöst hat. Eine Teilungserklärung ändert daran zunächst einmal gar nichts, bindet aber leider schuldrechtlich einen ggf. anderen Eigentümer an das Eigentum der Baulastfläche als denjenigen, der sie „öffentlich-rechtlich“ benötigt… Weicht also eine Teilungserklärung von einer Baulasterklärung ab, haben Verkäufer, Käufer und der Notar „tatsächlich“ ein „Problem“, aber nicht zwangsläufig zu kleine Stellplätze :wink:

Gruß vom
Schnabel

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  1. Danke
  2. Ja es könnte aus den Experimentierzeiten kurz nach der Wende stammen.
    Nein es handelt sich um einen Plan der aber entweder durch abpausen oder kopieren verändert wurde.
    Es gab keine weitere Vermessung und der Plan im Baulastenverzeichniss liegt stimmt schlich und ergreifend im Maßsstab nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Irrtum und auch keinen Fehler beim Planlesen.
    Wenn eine Fläche in Natura um 20-30% kleiner ist als am Plan gibt´s da einfach nix dran zu deuteln. 5m am Plan sollten eben 5m sein und nicht 4,60m :wink:in der Realität auch wenn das über den Daumen gepeilt ca. 5m sind.
    Das Grundstück wurde nicht geteilt und nix es ist eben einfach mal für die Baulast virtuell expandiert worden. Nun steht die Frag im Raum wer haftet für derartige Misstände?

Hallo,
in Unkenntnis dessen, wer den Plan angefertigt hat, ob nun eine Maßstabdsangabe fehlt oder eine falsche draufsteht, wer ihn unterschrieben hat und wer anschliessend wie weiterverkauft bzw. per Teilungserklärung zugeteilt hat, wird die Frage nach der Haftung niemand hier beantworten können.

Grundsätzlich ist ein durch „zu kleine Baulast zugeteilter“ Stellplatz bauordnungswidrig und kann nur durch eine Nachtragsbaugenehmigung geheilt werden (wenn das irgendwie hilft also durch Klärung beim Bauordnungsamt) - wobei die grundsätzliche Baugenehmigung des damaligen Vorhabens mittlerweile wohl sowas wie Vertrauensschutz „geniessen“ dürfte.

Der zivilrechtlich entstandene Schaden dürfte da schwerer aufzuklären sein, dafür braucht es auch einen klaren Verursacher (oder einen guten Mediator/Notar).

Gruß vom
Schnabel

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Danke,
Die Größenangaben fehlen nicht sie wurden einfach nur gegenüber dem Original auf eine Nützliche Größe angepasst.
Auf dem gesammten Plan ist kein Verantwortlicher für das Machwerk zu finden, warscheinlich würde ich das auch tunlichst vermeiden mich zu verewigen wenn ich ein Dokument dergestalt an mein Wunschdenken anpasse.
Es bleibt aber die Frage ob das Bauornungsamt nicht in irgendweiner Form haftbar ist, denn man hätte doch merken müssen, das dieses Grundstück in der Form inexistent ist.
Oder gilt hier, das das Bauordnungsamt sich darauf verlassen kann, darf, das die Pläne eine ware gegebenheit darstellen und keine Fantasiegebilde sind also bona fides?

mfg

Hallo,
ein amtlicher Lageplan, der durch Vergrößerung und weglassen einer Maßstabsangabe verändert wurde, kann den Tatbestand des Betruges erfüllen, wenn Vorsatz nachweisbar ist. Das Bauordnungsamt muss sich von der Beweiskraft der Unterlagen (also der sachlichen Eignung) Gewissheit verschaffen, das kann ein Dienstsiegel sein, das kann auch ein Flurkartenauszug auf entsprechendem Papier sein. Wenn den einer durch Vergrößern (wenn auch unabsichtlich) fälscht, ist der der Verursacher, nicht das Bauordnungsamt. Auch ein Entwurfsverfasser wie ein Architekt kommt dafür in Frage. Das Bauordnungsamt *überwacht* bauordnungswidrige Zustände, es *garantiert nicht*, dass sie nichteintreten…

Hier kann dem Betroffenen keiner helfen. Er sollte sich an das Bauordnungsamt und den beurkundenden Notar wenden.

Gruß vom
Schnabel

p.s. Doppelpostings kommen hier nicht gut an.

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Danke, War aber kein Doppelposting sind 2 getrennte Fragen.