Hallo Verena,
der Beschreibung nach handelt es sich wohl um die sogenannte 2. Offenlage oder „erneute Offenlage“. Diese ist nur notwendig, wenn im Rahmen der 1. Offenlage (also Verfahren nach BauGB § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2) noch Anregungen kommen die zu neuen erkennbaren Beeinträchtigungen führen. Geringfügige und redaktionelle Änderungen bedürfen nicht der erneuten Offenlage.
Die erneute Offenlage geschieht nach BauGB § 4a Abs. 3. Dieser § definiert wie folgt:
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
Eine „angemessene verkürzte“ Frist ist in der Regel 2 Wochen. Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, sollte die Beteiligung in der erneuten Offenlage beschränkt werden. Grundzüge der Planung sind betroffen z.B. bei Baugebietsänderungen (z.B. WA wird GE) oder Änderungen des Geltungsbereichs.
Eine genauere Auskunft über die Notwendigkeit einer erneuten Offenlegung und der Beteiligung kann die beteiligte Baubehörde (In Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung) geben, da diese auch als TÖB beteiligt gewesen sein muss und die Umstände genauer kennt. Ruhig mal dort nachfragen.
Zu o.g. Text weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass dies keine Rechtsberatung ist, sondern die Meinung des Verfassers darstellt.
Ingenieurbüro L.O.P.
http://www.lop-ingenieure.de
Worms, 10.6.2013