Hallo Wissende,
ein Wohnungseigentümer ließ während der Rohbauphase in der Aussenwand eine Wanddurchbruch machen für ein Splitklimagerät und in der Kücheaußenwand einen um die Abluft aus der Dunstabzugshaube abzuleiten. Der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung störte sich plötzlich nach 10 Jahren Wohnungsbezug - nach einem Streit mit dem unteren Eigentümer - am Küchenduft aus der unteren Wohnung und verlangte, die Eigentümerversammlung möge beide Wanddurchbrüche als ungenehmigte bauliche Änderungen verbieten. Das Verlangen wurde abgeschmettert wegen Verjärung und weil man dem Bewohner auch zubilligen müsse, über das Küchenfenster zu lüften (das den darüberliegenden Stinkstiefel auch stören würde)wenn er schon die Dunstabzugshaube mit Umluft betreiben müsse.
Ich habe daher folgende allgemeine Frage:
Sind bauliche Änderungen dieser Art vorher durch die Eigentümerversammlung genehmigungspflichtig, wenn das Haus noch im Rohbau ist, und noch kein Verwalter und keine funktionierende Eigentümerversammlung vorhanden sind? Vor Baufertigstellungen wären es m.E.lediglich Planabweichungen, die so unwichtig sind, dass der Architekt deswegen nicht einmal die Pläne ergänzen würde - wenn er überhaupt davon erfährt, da in der Regel solche Arbeiten als „Gefälligkeiten“ vom Maurerkapo erledigt werden?
Danke für Eure Meinungen.
Wolfgang D.
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