Bauliche Veränderung Sondereigentum

Hallo zusammen,
folgender Fall: Eigentümer hat selbstständig und ohne Besc hluss an seinem Stellplatz (Sondereigentum) das Gras zwischen den Rasengittersteinen rausgemacht, um gegen das Unkraut anzukommen. Der Stellplatz sieht jetzt unter aller Sau aus und es kamen 2 Beschwerden von Miteigentümern. Handelt es sich hier jetzt um eine bauliche Veränderung von Sondereigentum, das nur mit einem Mehrheitsbeschluß durchgeführt werden darf?? Eine Veränderung des Allgemeinbildes ist in jedem Fall entstanden!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

MfG

Hallo

war das Unkraut oder Gras

Unkraut bekämpfen ist keine veränderung am Sondereigentum, bei gewolltem Gras sieht es bestimmt anders aus. Aber ich kann ihnen da nicht helfen.
Tut mir leid

Ich denke dass das wohl einer der Punkte war, an dem der Gesetzgeber die Funktion des Beirates im Sinn hatte.

Damit meine ich das „Miteinander Reden“. Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Hier hat jemand wie man so schön sagt, das Messer in der Wutz stecken lassen. OK, sieht blöd aus. Aber eine bauliche Veränderung? Einmal durchschnaufen und man kommt zum Ergebnis dass hierfür keine Baufirma angerückt ist um eine Maßnahme durchzuführen.

Sicher kann ein findiger Anwalt immer was konstruieren, aber Leute, das kostet euer Geld!!! Jeder der tätig wird, beratend um ein Rechtsgutachten zum Thema bauliche Veränderung auf den Einzelfall zu prüfen, eine außerordentliche Sitzung der Eigentümergemeinschaft hierzu, das kostet alles Geld.

Mein Tipp: Klingeln, ggf. Beirat mitnehmen. Reden! und zur Not für 99 Cent vom Praktiker Budget Rasensamen darüber werfen.

Nicht für jeden Sachverhalt steht es in Relation Rechtsnormen zu prüfen.

Hallo zusammen,

nach meiner Meinung kann man am Sondereigentum machen was mann will, wenn es nicht durch die Teilungserklärung ausgeschlossen ist.
Dies stellt sicherlich keine bauliche Veränderung dar und ist keine Sache der Eigentümergemeinschaft.
Die Hausverwaltung sollte hierbei aber Auskunft geben können.

Mit freundlichen Grüßen

Aubi2

Eine bauliche Veränderung kann ich beim besten Willen nicht erkennen, dafür aber einen optischen Eingriff in die Gestaltung der Fläche.

Nicht ohne Grund werden solche Rasengittersteine gewählt. Etwas Grün zwischen den Steinen, das natürlich kurz gehalten werden sollte, ist sicherlich im Sinne der Allgemeinheit zu vertreten.

Passend zum Thema ein Urteil des OLG Köln, also kein kleines Amtsgericht in der Provinz:

Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts beinhaltet nicht automatisch zugleich die Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen am fraglichen Gebäudeteil oder an der Grundstücksfläche. Grund: Sondernutzungsrechte beziehen sich nur auf den Gebrauch.
OLG Köln, Beschluß v. 18.01.2002, Az.: 16 Wx 247 01 in NZM 2002, 458

Hallo alleine,

wenn das Gesamtbild einer WEG-Anlage verändert wird, ist es sicher eine zu genehmigende „bauliche Veränderung“. Ob in diesem Fall aber nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden soll, ist aus der Ferne nicht so eindeutig zu klären. Ich gehe davon aus, dass er wieder Rasen einsät und sich das Gesammtbild der Anlage wieder angleicht, ev sogar verbessern würde, wenn es alle anderen auch so machen. Ich glaube, dass hier die Zeit das Problem löst aber es sollte schon allgemein angessprochen werden, dass man solche Aktionen doch besser irgendwie gemeinsam macht oder machen lässt um eben auch ein einheitliches Bild der Anlage zu erhalten.

Im Übrigen dürfen bauliche Veränderungen, mit wenigen Ausnahmen, nur einstimmig, nicht mit Mehrheitsbeschluss, beschlossen werden.

Das meine Gedanken zu diesem geschilderten Fall. Ich hoffe, es hilft ein wenig weiter.
Viele Grüße
Hubert

Wenn es sich bei dem Stellplatz um Sondereigentum handelt, so kann der Eigentümer dies ohne Beschluss durch die Eigentümerversammlung tun, es sei denn, in der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung ist etwas anderes geregelt. Aus diesem Grund werden häufig Fenster, Haustüren usw. aus dem Sondereigentum herausgenommen. Ob das Entfernen des Rasens zwischen Rasengittersteinen eine bauliche Veränderung ist, ist ebenfalls fraglich. Das Entfernen der Gittersteine wäre hingegen eine bauliche Veränderung. Die Veränderung des Allgemeinbildes einer Hausanlage ist immer sehr subjektiv zu sehen. Nur wenn es sich um eine bauliche Veränderung handelt, die für einen oder mehrere anderen Eigentümer einen Nachteil bringt, muss ein Beschluss hierüber gefasst werden.

beste Grüße

M.E. ist das keine bauliche Veränderung, da ja das „Bauwerk“ Haus / Garage / o.ä. nicht verändert wurde und keine festen Bestandteile, welche zum Schutz oder Sicherheit des Gebäudes oder Teilen davon entfernt bzw. hinzugefügt wurden.
Da es sich um Sondereigentum handelt, kann er eigentlich machen, was er will, solange er nicht das Eigentum anderer verändert / beschädigt oder nutzt.
Difinition: „Unter aller Sau“
Da sind nun halt Löcher in den Rasengittersteinen, die in solchen Fällen mit Rindenmulch, Kieselsteinen oder Schotter wieder aufgefüllt werden können, sollte er keinen Rasen mehr einsähen wollen.
Erfahrungsgemäß macht es am meisten Sinn, wenn man freundlich miteinander redet. Manchmal hilft es auch, wenn man Hilfe anbietet. Hier kommt es aber darauf an, wie gut die Gemeinschaft funktioniert.
Im dümmsten Falle muss man eben warten, bis aus den Rasengittersteinen wieder das rauswächst, was die Natur zu zulässt.

Hallo Murmeltier,
Veränderungen am Sondereigentum mit Außenwirkung sind in der Tat nicht einzelentscheidungsfähig; im vorliegenden Fall frage ich mich allerdings, wie die Entfernung des Unkrauts durch die anderen Miteigentümer vorgenommen wird - ich gehe davon aus, dass „Nichtstun“ keine Alternative darstellt. Insofern gibt es dann ein gängiges Verfahren, nach welchem sich alle richten müssen. Alternativ würde ich, gedeckt durch einen Beschluß der Eigentümer, den Rückbau verlangen.
Viel Erfolg
HJR

da kann ich leider nicht weiterhelfen

Hallo! War die letzten Tage nicht in der Lage, dieses Thema zu studieren. Ich bin Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft in der Schweiz mit 27 Wohnungen, die 19 Eigentümern gehören.
Sondereigentum wird bei uns Sonderrecht genannt.
Also im Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft steht, dass der Stockwerkeigentümer die Räume und Einrichtungen die im Sonderrecht stehen, auf seine eigenen Kosten so zu unterhalten sind, wie dies nötig ist und das Gebäude ein gutes Ansehen bewahre und in einwandfreiem baulichen Zustand bleibe. Der Verwalter könnte - sofern ein Eigentümer diese Unterhaltspflicht unterlässt und die im Interesse des Aussehens des ganzen Gebäudes geboten ist, unter vorangegangener Anzeige die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Säumigen zu veranlassen. Gegenüber einer solchen Anordnung kann der Eigentümer den Entscheid anfechten und die Versammlung der Stockwerkeigentümer hat über die Vornahme der betreffenden Arbeiten mit Mehrheitsbeschluss nach Köpfen zu entscheiden.

In Ihrem Fall ist ja eigentlich gerade der umgekehrte Fall. Da macht ein Eigentümer etwas, welches das Ansehen des Gebäudes (Parkfelder) beeinträchtigt und nicht bei allen Eigentümern Gefallen findet. Somit ist der oben beschriebene Reglementstext auch in umgekehrter Folge zutreffend. An die Stockwerkeigentümerversammlung muss von Ihnen (sind Sie Verwalter oder auch ein Eigentümer?) ein Antrag auf Rückgängigmachung der vom Eigentümer in eigener Kompetenz geänderten Gras/Parkplatz-Anlage gerichtet werden. Dies muss an einer ordentlichen oder ausserordentlich einzuberufenden Versammlung traktandiert und behandelt werden. Darauf müssen Sie achten, dass dieses Traktandum mit erwartetem Beschluss auf die Einladung zur Versammlung kommt. Ein Mehrheitsbeschluss ist dann verbindlich, auch wenn dann der betroffene Eigentümer allenfalls nicht anwesend wäre. Wenn Sie für Ihr Anliegen Zustimmung erhalten, dann muss der Verwalter dem betroffenen Eigentümer eine Frist bis zur ursprünglichen Instandstellung des Parkfeldes ansetzen. Falls nichts passiert, kann die Anlage auf Kosten des Eigentümers durch die Verwaltung instandgestellt werden. Ist eigentlich einfach, nur verstehen und anpassen müssen sie’s… Wenn die Eigentümer nicht mit dem Rückbau einverstanden sind, sondern die umgesetzte Idee dieses einzelnen Eigentümers akzeptiert wird, dann müsste darüber abgestimmt werden, ob nicht alle Parkfelder, in der für Sie unpassenden Art, umgeändert werden. Wenn ja, dann würden die Kosten durch die Gemeinschaft zu übernehmen sein. Gut, diese Variante wird wohl kaum eintreffen.
Viel Erfolg beim Lösen dieser schwierigen Situation.

Hanspeter.

Hallo Murmeltier!
Also hier bin ich überfragt, ob es sich tatsächlich um eine bauliche Veränderung handelt.
Ich empfehle jedoch ein freundliches Gespräch mit dem Eigentümer dieses Stellplatzes zu suchen.
Unkraut kann sehr lästig und hartnäckig sein, ich kann jedoch beide Seiten verstehen. Ggf. kann man die Rasengittersteine preiswert mit Splitt, Kies oder sonstigem auffüllen, damit es wieder netter aussieht.
Aber ein nettes Gespräch sollte erst mal im Vordergrund stehen.

MfG
Mondvogel

Hallo,
sorry, war im Urlaub.
Bei dieser Frage/Problematik kann ich leider nicht weiterhelfen.

MfG
Verena Kunz

Hallo - der Stellplatz ist wie erwähnt „Sondereigentum“ (es gibt auch Stellplätze die ein sog. Sondernutzungsrecht darstellen - dann wäre der Fall anders) - sofern die Gemeinschaftsordnung nichts anderes erwähnt, kann er sogar m.E. die Rasengittersteine herausnehmen und gegen normale Pflastersteine ersetzen. Dieser Einzelfall sollte jedoch individuell betrachtet werden und kann nicht
allgemein beurteilt werden. Irgendwann streitet man sich darüber, ob er ein Auto, dass älter als 10 Jahre ist, darauf stellen darf. Oder auch verlieren die Kraftfahrzeuge manchmal sehr viel Öl - dass ist noch viel schlimmer.

Viele Grüße

Hallo zusammen,

folgender Fall: Eigentümer hat selbstständig und ohne Besc
hluss an seinem Stellplatz (Sondereigentum) das Gras zwischen
den Rasengittersteinen rausgemacht, um gegen das Unkraut
anzukommen. Der Stellplatz sieht jetzt unter aller Sau aus und
es kamen 2 Beschwerden von Miteigentümern. Handelt es sich
hier jetzt um eine bauliche Veränderung von Sondereigentum,
das nur mit einem Mehrheitsbeschluß durchgeführt werden darf??
Eine Veränderung des Allgemeinbildes ist in jedem Fall
entstanden!
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

MfG

Hallo,

hier kann ich leider nicht ausreichend fundierte Infos geben… sorry…

Liebe Grüße
Conny