Guten Tag,
Ich bin Eigentümer eines „Reihenhauses“, d.h. das Haus gehört mir „ganz“, das Grundstück ist sog. Gemeinschaftseigentum, zusammen mit meinen Nachbarn (d.h. es sind 10 Häuser, mir gehöeren 100/1000 des Grundstücks, auf meinem Grundstück ist ein Sondernutzungsrecht vermerkt (damit nur ich es nutzen kann und nicht mein Nachbar hier seinen Grill aufstellt:wink: )
Nun die Frage: Auf einem Grundstück befand sich zum Zeitpunkt des Kaufs ein Baum (auf als gr. Baum im Grundbuchauszug bzw. im Expose/Kaufvertrag eingetragen). Dieser wurde mittlerweile gefällt - ohne mich zu fragen. Die Antwort des Verkäufers ist lapidar: Es bestand Verschattung, deshalb musste die Eigentümergemeinschaft nicht gefragt werden.
Ich finde das sehr schade, hätte damals liebendgerne das Grundstück mit dem Baum gekauft. Ausserdem erscheint mit das willkürlich bzw. gemauschelt zu sein - ich muss die Miteingentümer bei jeder Massnahme um „Erlaubnis“ fragen (was ja auch okay ist) - bei einer so eingreifenden Massnahme soll das Fällen eines wichtigen Pinktes auf dem Grundstück einfach so ohne Einwilligung möglich sein…
Wie siehts da aus? Was kann ich noch tun…? (hmm, der Baum ist weg…)
Danke im voraus&Grüsse,
Oliver
Hallo Oliver,
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Du hast doch das Grundstück mit Haus gekauft wegen dem Baum -siehe Expose. Also könntes Du nun einen Schadenersatz verlangen, da der Kaufgegenstand nicht mehr so wie gekauft besteht.
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Liegt denn eine Fällgenehmigung vor ?
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Hat denn der Bauträger noch mer als 50% des Stimmrechtes? Wenn nein, hat er eine wesentliche Änderung des Gemeinschaftseigentums herbeigefühtrt ohne der Zustimmung der Gemeinschaft und somit ist er auch gegenüber der Gemeinschaft schadenersatzpflichtig. Ist der Baum bei allen Expose erwähnt, greift eventuell sogar die Prospekthaftung und dann wirds richtig eng für den Bauträger.
Die Höhe des Schadenersatz muss man individuell bestimmen.
Also mit den anderen Eigentümern sich treffen, Akten auf den Tischen und Fakten sammeln, dann zum Anwalt und eine „nettes“ Schreiben zum Bauträger.
Christian
Hallo Christian,
Danke fuer die schnelle Antwort!
zu 2.) Fällgenehmigung habe ich nie gesehen bzw. unterschrieben
zu 3.) Der Bauträger hat IMHO gar kein Stimmrecht
Meine Vermutung ist eher, dass es ein irgendwie geartetes Agreement zwischen dem betreffenden Grundstücksanteileigentümer und dem Verkäufer gibt (solche speziellen Absprachen scheint der Verkäufer zu lieben und sind uns schon mehrfach begegnet). Es ist schon klar, dass der Eigentümer eventuell über Verschattung klagt, aber dann hätte er IMHO dieses Haus/Grundstück nicht kaufen dürfen bzw. offiziell die Gemeinschaft fragen müssen.
Meine zentrale Frage ist, ob es einen Grund geben kann, die Fällung an der Gemeinschaft vorbei zu beschliessen und durchzuführen?
Grüsse,
Oliver
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Hallo Oliver,
gibt es bei euch eine Verwaltung für das gemeinschaftseigentum, ähnlich einer Eigentümergemeinschaft eines Mehrfamilienhauses?
Wenn es sowas gibt, dann ist für Dinge wie das baumfällen veranlassen auf Gemeinschaftseigentum die Verwaltung zuständig.
Die Gemeinschaft bildet sich mit dem ersten Eintrag eines Kaufs im Grundbuch, dann kann der bauträger nicht mehr ohne weiteres auf Gemeinschaftseigentum wirbeln.
Also, habt Ihr eine Eigentümergemeinschaft mit bestellter Verwaltung?
Achja, dann wäre der bauträger auch wieder zur Neupflanzung zu verpflichen, da er nichts ohne Beschluß auf dem Gemeinschafteigentum machen darf 
Gruß
Karl-Heinz
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Hallo Karl-Heinz,
auch dir danke für die schnelle Antwort!
Hallo Oliver,
gibt es bei euch eine Verwaltung für das
gemeinschaftseigentum, ähnlich einer Eigentümergemeinschaft
eines Mehrfamilienhauses?
Ja
Wenn es sowas gibt, dann ist für Dinge wie das baumfällen
veranlassen auf Gemeinschaftseigentum die Verwaltung
zuständig.
Die Gemeinschaft bildet sich mit dem ersten Eintrag eines
Kaufs im Grundbuch, dann kann der bauträger nicht mehr ohne
weiteres auf Gemeinschaftseigentum wirbeln.
Also, habt Ihr eine Eigentümergemeinschaft mit bestellter
Verwaltung?
ob das nun „mit bestellter Verwaltung“ heisst weiss ich nicht - es gibt einen Verwalter, der netterweise ein Mitarbeiter der Verkäuferfirma ist.
Was mir noch so im Hinterkopf schwirrt: Der Baum wurde während der Bauphase gefällt. Gibt es nach dem Unterschreiben des not. Kaufvertrags und vor vollständiger Übernahme (Bauphasen) einen Zeitpunkt, in dem der Verkäufer noch ungefragt fällen darf??
Achja, dann wäre der bauträger auch wieder zur Neupflanzung zu
verpflichen, da er nichts ohne Beschluß auf dem
Gemeinschafteigentum machen darf 
))
Grüsse,
o
Hallo Oliver,
ob das nun „mit bestellter Verwaltung“ heisst weiss ich nicht
- es gibt einen Verwalter, der netterweise ein Mitarbeiter der
Verkäuferfirma ist.
Ist meistens leider so eingefädelt. Ehefrau, Bruder, Schwager usw. sind vom Bauträger für 5 jahre als Verwalter bestimmt, diese nehmen dann das „Gemeinschaftseigentum“ ab und nach 5 jahren ist die Verjährung eingetreten.
Schlimmstenfalls erteilt dann der Schwager der als Verwalter eingesetzt ist, dem Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft eine Vollmacht.
Dann nimmt der Bauträger in der Vertreterfunktion des Verwalters sein eigenes Gewerk ab.
Sowas habe ich selber erlebt!!
Wenn dann Mängel auftreten, stellt natürlich der Verwalter/Bauträger fest, das dieses selbstverständlich kein Baumangel ist.
Was mir noch so im Hinterkopf schwirrt: Der Baum wurde während
der Bauphase gefällt. Gibt es nach dem Unterschreiben des not.
Kaufvertrags und vor vollständiger Übernahme (Bauphasen) einen
Zeitpunkt, in dem der Verkäufer noch ungefragt fällen darf??
Im rechtlichen Sinne beginnt eine Eigentümergemeinschaft, sobald zwei Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Da dies bei Neubauten eine Zeitlang dauern kann, gibt es die rechtlich nicht ganz unumstrittene Einrichtung der „werdenden Eigentümergemeinschaft“: Darunter ist folgendes zu verstehen: Die Käufer der Wohnungen/Häuser sind zwar noch nicht im Grundbuch eingetragen, handeln aber bereits so, als wären sie eine Eigentümergemeinschaft, also berufen beispielsweise Eigentümerversammlungen ein und verabschieden einen Wirtschaftsplan und schließt Versicherungen ab (wenn z.B. im Winter sich jemand auf den Gemeinschaftsflächen wegen nicht geräumtem Schnee auf die Nase legt, dann habt Ihr wenigstens eine Versicherung).
Ab diesem Zeitpunkt darf der Bauträger nichts mehr ohne Beschluß der Eigentümergemeinschaft machen!
Gruß
Karl-Heinz