Baum des Nachbarn

Hallo,

nehmen wir mal an man wohnt in Baden-Würrtemberg. Man hat einen kleinen Garten. Mittlerweile ragen die Äste von Nachbars Baum schon sehr in den Garten.
Darf man die Äste einfach so wegschneiden / kürzen oder muss man den Nachbarn vorhger fragen, weil es ja sein Eigentum ist?
Es geht hier übrigens nicht darum die Kosten auf den Nachbarn umlegen zu wollen bzw. den Nachbarn dazu zu bringen die Äste zu entfernen. Man möchte das selber tun.

Grüße
Jessica

Hallo,

Man hat
einen kleinen Garten. Mittlerweile ragen die Äste von Nachbars
Baum schon sehr in den Garten.
Darf man die Äste einfach so wegschneiden / kürzen oder muss
man den Nachbarn vorhger fragen, weil es ja sein Eigentum ist?

spricht denn etwas dagegen, zuerst mit den Nachbarn zu sprechen? Das dürfte - unabhängig von der Rechtslage - gutnachbarlicher Beziehung doch zuträglicher sein, als gleich zur Baumschere zu greifen.

Gruß
Kreszenz

Hallo,

das ist schon klar, aber da es eine fiktive Frage ist: wie ist die Rechtslage?

Grüße
Jessica

Hallo,

das ist schon klar, aber da es eine fiktive Frage ist: wie ist
die Rechtslage?

damit befasst sich § 910 des BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/910.html

Wenn ich den Text richtig interpretiere, muss man dem Nachbarn erst eine Frist zur Beseitigung setzen - also doch mit ihm reden.

Gruß
Kreszenz

Hallo,

danke für den Link.

Grüße
Jessica

Hallo

§ 23 des vorliegend maßgebenden Nachbarrrechtsgesetzes Baden-Württemberg macht von § 910 BGB ausdrücklich abweichende Vorgaben.

Gruß
smalbop

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Auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann das Herunterstutzen unzulässig sein, wenn der Baum dadurch Schaden nimmt.

Es ist zu raten, beim Baumbesitzer schriftlich eine Fristsetzung (2 Wochen) für die Stutzung des Baumes einzureichen. Der Einwurf in den Briefkasten sollte mit einem nicht verwandten Zeugen erfolgen. Dieser Einwurf der Fristsetzung sollte gfs. mit einer Videokamera gefilmt werden oder zumindest per Protokoll schriftlich festgehalten werden. Alternativ ein Einwurf-Einschreiben und das ganze dann per Post. Falls eine Schadensersatzklage vom Baumbesitzer kommt, dann wird der Richter nach Beweisen für die angemessene Fristsetzung fragen.

Gfs. könnte man „Gefahr im Verzug“ als Argument ansetzen, wenn der Ast angebrochen ist und er droht jemanden unter dem Baum zu verletzten. Dann muss aber ein Foto des angebrochenen Astes da sein.

Hallo,

§ 23 des vorliegend maßgebenden Nachbarrrechtsgesetzes
Baden-Württemberg macht von § 910 BGB ausdrücklich abweichende
Vorgaben.

Du meinst
(1) Abweichend von § 910 Abs. 1 BGB kann der Besitzer eines Grundstücks die Beseitigung von herüberragenden Zweigen eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbaums nur bis zur Höhe von 3 m verlangen. Die Höhe wird vom Boden bis zu den unteren Zweigspitzen in unbelaubtem Zustand gemessen. http://www.nachbarrecht.de/nrg_bw.html ?

Die Regelung, dass dem Besitzer des Baums eine Frist zur Beseitigung zu setzen ist, bevor man selbst tätig wird, gilt aber doch auch hier?

Gruß
Kreszenz

Hallo Kreszenz

Die Regelung, dass dem Besitzer des Baums eine Frist zur
Beseitigung zu setzen ist, bevor man selbst tätig wird, gilt
aber doch auch hier?

Ja, aber es gibt in § 23 eben noch weitergehende und landesspezifische Beschränkungen, daher mein Hinweis. Beispielsweise kann man während der Wuchs- und Brutzeit, also bis 30. September, überhaupt nichts befristen, und im Landesteil Baden ist es nach § 35 bei Obstbäumen nochmal anders… :wink:

Gruß
smalbop

Hi,

Hallo Kreszenz

Die Regelung, dass dem Besitzer des Baums eine Frist zur
Beseitigung zu setzen ist, bevor man selbst tätig wird, gilt
aber doch auch hier?

Ja, aber es gibt in § 23 eben noch weitergehende und
landesspezifische Beschränkungen, daher mein Hinweis.
Beispielsweise kann man während der Wuchs- und Brutzeit, also
bis 30. September, überhaupt nichts befristen, und im
Landesteil Baden ist es nach § 35 bei Obstbäumen nochmal
anders… :wink:

Ja, und wenn es um Artenschutz handelt, geht grad mal gar nichts.
Einfach mal schauen, ob das Gewächs darunter fällt.

Gruß

MC