Baum fällt auf Nachbargrundstück

Unter der Schneelast bricht der Baum und fällt auf die Nachbargarage.
Es liegt kein Sturmschaden vor.
Welche Versicherung würde in diesem Fall zahlen?

Grundsätzlich werden Schäden auf einem Nachbarsgrundstück immer von der Versicherung des Nachbars zu tragen sein.
Hierfür kommt also nur seine Gebäudeversicherung infrage, soweit er beim Abschluß der Versicherung angegeben hatte, dass sich auf seinem Grundstück auch noch eine (freistehende) Garage befindet.
Sollte die Garage am Haus angebaut sein, muss auf jeden Fall die Gebäudeversicherung bezahlen.

Tatsächlich würde die Frage nach Sturmschaden nur dann eine Rolle spielen, wenn die Polisse keine Elementarschaden mit abdecken würde. Die Höhe der Erstattung beläuft sich aber in beiden Fälle danach, ob die Versicherungswert der Imobilkie auch mit der tatsächlicen Neubauwert übereinstimmt. Sonst gibt es nur eine prozentuale Erstattung der Kosten.

Daher wird empfohlen immer eine zusätliche Elementarschadenversicherung abzuschliessen und die Imobilie nicht anhand der Kaufsumme oder tatsächkliche Baukosten zu bestimmen aber nach Reichsmark. Diese Berechnung wird übrigens standard benutzt und muss nichtz extra bantragt werden.

.Im Übrigen sind auch die Abraumkosten vom Nachbar zu tragen
Auch wenn viele Menschen der Ansicht sind, dass der „Eigentümer“ des Baums dafür zu sorgen hat, dass der Baum vom Nachbargundstück entfernt wird, ist dies gesetzlich nicht so. Der Nachbar wird also auch automatisch Eigentümer des Baums bzw. des Holzes. Er darf es daher auch nicht über den Zaun zurück werfen, obwohl dies häufige Praxis ist.

ACHTUNG
Die gegenerische Versicherung wird wahrscheinlich behaupten, dass die Vorsorgepflicht verletzt wurde. Jeder Baum sollte regelmäßig von einem Gartenbetrieb fachmännisch auf standfestigkeit geprüft werden, Intervalle von 3 Jahre werden dabei auch vom Gericht als ausreichend agesehen. Bitte immer Prüfberichte aufbewahren, dammit man nachweisen kann, dass der Basum gesund war.

Zusätzlich wäre es nie schlecht von dem gefallenen Baum Bilder und eine Holzprobe (z.B. eine Scheibe absägen) aufzuheben, falls es doch noch Regressforderungen geben würde.

Die eigene Grundhaftpflichtversicherung wird aufgrund der gesetztlichen Lage nur zahlen, wenn tatsächlich nicht genügend geprüft wurde. Sonst wird sie jede Zahlung verweigern.

Auch wenn man sich moralisch vielleicht verpflichtet fühlt zu zahlen, rechtlich gesehen is man es nicht! Es könnte aber empfehlenswert sein eine Teilung der Kosten zu vereinbaren, falls der Nachbar nicht versichert ist. Das würde ein gutes Nachbarschaftsverhältnis fördern.

Ich finde deine Antwort verwirrend. Welcher Nachbar jetzt? Der, dem der Baum gehört, oder der, dessen Garage beschädigt wurde?

Wenn überhaupt, dann die Grundstückshaftpflicht desjenigen, auf dessen Grundstück der Baum steht.

Gruß
.

Für Schäden an fremdem Eigentum war noch nie eine Gebäudeversicherung zuständig …

… und gleich dreimal nicht die Gebäudeversicherung des Geschädigten.

Ein Sturmschaden ist ein Sturmschaden. Ein Elementarschaden ist ein Elementarschaden. Beides sind zwei verschiedene Versicherungsrisiken.
Weder das eine noch das andere Risiko ist für Schäden an fremdem Eigentum zuständig.

Das „nicht“ in Deinem Satz ist falsch.
Es muß heißen: wenn tatsächlich genügend geprüft wurde.

Das einzig Sinnvolle an Deinem „Roman“ ist der Hinweis auf regelmäßige Überprüfung von Bäumen.

Ansonsten hast Du mit Versicherungen nicht so viel zu tun, nicht wahr?

Gruß
.

1 Like

Die Verwirrung ist kaum noch zu steigern…