Baum nahe Grundstücksgrenze - Altbestand - Baden-Württemberg - rechtmäßig? // Stichworte: Bebauungsplan, Nachbarrechtsgesetz, Landesbauordnung

Hallo liebe Freunde auf Wer-Weiss-Was!

Folgende (fiktiver) Sachverhalt für euch zur Diskussion:
Ein Baum (Kirsche), Höhe ca. 5 m würde mit seinem Stamm ca. 20 cm entfernt von der Grundstückgsgrenze zwischen 2 privaten Grundstücken innerorts in Baden-Württemberg stehen. Gemäß Nachbargrechtsgesetzt NRG müsste bei der Neupflanzung ein deutlich größerer Abstand eingehalten werden.
Der Baum ist jedoch zu einem Zeitpunkt bereits „legal“ gewachsen, als es das Baugebiet, die Grundstückseinteilung und damit auch die Grenzlinien noch gar nicht gab. Sein Stamm ist bereits in den Vermessungen bei der Erschließung eingezeichnet.

Macht das NRG den Baum rückwirkend „unzulässig“, oder hat der Baum das ältere Recht, das nicht durch ein jüngeres Recht (Anwendung des NRG) im Nachhinein verändert werden kann?
Oder würde dies auf eine Einzelfallentscheidung mit unklarem Ausgang hinaus laufen, ob der Baum gefällt werden muss oder bleiben darf?

Gibt es bereits bekannte Präzedenzurteile und wenn ja, welche?

Vielen Dank an die Rechtskundigen für ihre Antwort! :smile:

Frank

Nein.
Es gilt Bestandsschutz( wie für andere „Bauten“ auch.
Beseitigungsanspruch gäbe es nur bei einer Gefahr für den Nachbarn, also Baum nicht mehr standsicher. Bestimmte Unterhaltungsmaßnahmen, wie Totholz über der Grenze wird man beseitigen müssen.

das Nachbarrecht gilt natürlich für Neuanpflanzungen. Da hat der Nachbar eine Zeitlang Einspruchsmöglichkeit, er muss den zu dichten Baum nicht dulden. Ist diese Frist verstrichen, dann kann auch ein zu dichter Baum bleiben.
Der Nachbar hat zugestimmt, entweder direkt oder indirekt durch Nichteinspruch.

MfG
duck313