Hallo liebe Freunde auf Wer-Weiss-Was!
Folgende (fiktiver) Sachverhalt für euch zur Diskussion:
Ein Baum (Kirsche), Höhe ca. 5 m würde mit seinem Stamm ca. 20 cm entfernt von der Grundstückgsgrenze zwischen 2 privaten Grundstücken innerorts in Baden-Württemberg stehen. Gemäß Nachbargrechtsgesetzt NRG müsste bei der Neupflanzung ein deutlich größerer Abstand eingehalten werden.
Der Baum ist jedoch zu einem Zeitpunkt bereits „legal“ gewachsen, als es das Baugebiet, die Grundstückseinteilung und damit auch die Grenzlinien noch gar nicht gab. Sein Stamm ist bereits in den Vermessungen bei der Erschließung eingezeichnet.
Macht das NRG den Baum rückwirkend „unzulässig“, oder hat der Baum das ältere Recht, das nicht durch ein jüngeres Recht (Anwendung des NRG) im Nachhinein verändert werden kann?
Oder würde dies auf eine Einzelfallentscheidung mit unklarem Ausgang hinaus laufen, ob der Baum gefällt werden muss oder bleiben darf?
Gibt es bereits bekannte Präzedenzurteile und wenn ja, welche?
Vielen Dank an die Rechtskundigen für ihre Antwort!
Frank