Baum vom nachbarn

mein nachbar hat eine ca.50j.alte akazie im garten stehen,die schon 3mal gesichert ist und stämme ragen übern zaun in unser grundstück hinein,schlichter war schon da,mit auflage baum muß bis 31.10.2013 weg,nachbar weigert sich beim schlichtungstermin baum zu entfernen selbst die stämme die nach uns ragen werden nicht entfernt.was kann ich machen
gruß derrjeck
… mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Bis zum Termin warten.
Wenn sich dann nichts tut können
Sie selbst die Säge nehmen und die Äste entfernen oder für den Nachbarn kostenpflichtig entfernen lassen. Letzteres würde ich empfehlen.

Hallo derjeck
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier ein wenig überfordert.
Ich würde Ihnen vorschlagen, diese Frage in dem Forum
www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht/ Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.
Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Sie es rechtsgenau wissen wollen, mit einem
minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.

Soviel kann ich Ihnen aber auf den Weg geben:

Grundsätzlich: Wie Sie vorgehen können hängt von Ihrem Bundesland und dem Nachbarschaftsrecht ab.
Den Überhang von Ästen müssen Sie nicht dulden. Sie können Ihren Nachbarn auffordern, die Äste innerhalb einer angemessenen Frist (10 – 14 Tage sind angemessen) zu kürzen. Nach Fristablauf können Sie die Äste selbst kürzen (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes kommt in Betracht, wenn der Grenzabstand z. B. nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) nicht eingehalten ist. Bei stark wachsenden Bäumen ist ein Abstand von vier Metern einzuhalten (§ 41 Ziff. 1 Buchst. a NachbG NRW). Wenn der Abstand unterschritten ist, kann grundsätzlich verlangt werden, dass der Baum gefällt werden muss (§ 50 NachbG NRW, § 1004 BGB).

Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn nicht binnen sechs Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 NachbG NRW). In Ihrem Fall müssen Sie die Beseitigung des Baumes grundsätzlich abklären. Eine Ausnahme davon wird von der Rechtsprechung zugelassen: Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann sich eine Verpflichtung ergeben, Anpflanzungen auch nach Fristablauf zurück zu schneiden oder von der Grenze zurück zu setzen. Das Kürzen der Bäume müsste aber - was Sie in einem Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen hätten - dringend geboten erscheinen.
Immerhin bleibt Ihnen der o. g. Anspruch auf Zurückschneiden der Äste. Dieser ist nicht an zeitliche Fristen gebunden. Fordern Sie Ihren Nachbarn also zum Abschneiden der Äste auf, die über die Grundstücksgrenze ragen.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

kraroma