Baumängel -> Gerichtsverfahren?

Hallo zusammen,

angenommen jemand kauft eine Immobilie, und es stellt sich später heraus, dass es beim Gemeinschaftseigentum erhebliche Baumängel gibt. Der Betroffene geht den offiziell korrekten Weg (über ETG und Hausverwaltung), um die Mängel anzuzeigen. Der Bauträger erkennt die Fehler nicht als Mängel an (obwohl es auch nach Meinung befragter Handwerker offensichtlich Pfusch ist). Er meint, er behebt die Mängel aus Kulanz, jedoch ohne Mangelanerkennung (d.h. Wegfall der Gewährleistung), und versucht sich dadurch aus der Affäre zu ziehen.

Wenn man nun offiziel per Gutachten und Gericht vorgeht, wie groß sind üblicherweise die Aussichten auf Erfolg? Stimmt die Aussage, dass es meistens auf einen Vergleich hinausläuft (80% Bauträger, 20% Eigentümer)? Hat jemand damit Erfahrungen gemacht, und kann vielleicht ein paar Tipps geben, ob man (bei einem Streitwert von rund 25000 EUR) ein Gerichtsverfahren riskieren sollte, oder lieber den Stress und Ärger vermeiden und die Nachbesserung akzeptieren?

Viele Grüße
Andreas

Hallo,

ich glaube, da gibt es vorher sogar noch eine Stelle bei der Handwerkskammer. Da solltest Du mal nachfragen. Evtl. reicht es schon, wenn ein Kollege sich das anschaut und ihm klar macht, wie ein Gutachten dazu ausfallen würde.

Gruß

Peter

Hallo !

angenommen jemand kauft eine Immobilie, und es stellt sich
später heraus, dass es beim Gemeinschaftseigentum erhebliche
Baumängel gibt.

Es heißt doch so schön im Vertrag : „Gekauft, wie besehen!“

mfgConrad

Hallo Conrad,

das schützt den Verkäufer, aber nicht einen Handwerker.

Gruß

Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Conrad,

das schützt den Verkäufer, aber nicht einen Handwerker.

Wenn ich eine Immobilie kaufe, kann ich mich doch nicht an den Handwerker wenden, dem ich nie einen Auftrag gab!
Beschweren beim Handwerker kann sich nur der Auftraggeber, der mit ihm einen Vertrag abgeschlossen hat.
Andernfalls gäbe es doch Beschwerden über Generationen von Käufern hinaus!

mfgConrad

Hallo Conrad,

der Käufer tritt doch in alle Rechte des Verkäufers ein. Das Gewährleistungsrecht des Handwerkers geht damit an ihn über. Der Handwerker wird dadurch nicht schlechter gestellt.

Gruß

Peter