Baumarkt mit Drive - IN. Wer ist Verlader und haftbar?

Hallo Experten,

nehmen wir mal ein Unternehmen. Dieser verfügt über einen Baustoff Drive In. Der Kunde kann direkt mit seinem Auto vor das Regal fahren, seine Produkte aufladen und über eine Schranke nach Hause fahren.

Mich interessieren folgende Fälle:

Fall A:

  • Kunde lädt sich seine Ware selbst in sein Auto oder Anhänger, sichert sie aber nicht, bezahlt und verlässt den Unternehmensparkplatz. Fahrer wird auf öffentlicher Straße angehalten, und es wird eine Überladung und / oder mangelnde Ladungssicherung festgestellt. Bei der Ware handelt es sich um ein X-Produkt ohne Gefahrgutkennung (zb. Gas).

  • Wer ist haftbar für dieses Vergehen, und warum?

  • Wer tritt als Verlader auf?

  • Hat der Baumarkt in diesem Fall alles Richtig gemacht, wenn Nein, was hätte er tun müssen, wenn ja, warum?

Fall B:

  • Der Kunde lässt über einen Mitarbeiter des Unternehmens Ware auf einen Anhänger oder in das Auto laden. Dazu wird ein Stapler, oder die Hände benutzt um die Ware an die entsprechende Position zu befördern. Eine entsprechende Ladungssicherung seitens des Unternehmens findet nicht statt. Auf öffentlicher Straße wird das Auto angehalten und die Ladungssicherung und / oder Überladung festgestellt.

  • Wer ist haftbar und warum?

  • Wer ist der Verlader?

  • Hat der Baumarkt alles Richtig gemacht?

Oder lassen sich vielleicht beide Fälle ganz einfach über die StVO. erklären?

Zum Schluss: Welche Pflicht hat der Baumarkt, welche Pflicht hat der Fahrzeugführer?

Vielen Danke für Eure Hinweise.
Zeonteck

Hallo,

wenn der Kunde für sich Privat dort einkauft, ist er auch alleine nach dem ADR
und der StVO (§ § 22)

-Stichwort Ladungssicherung

verantwortlich.

Anders sieht es aus, wenn es sich um ein gewerbliches Unternehmen handelt.

Bei einer gewerblichen Güterbeförderung greifen alle entsprechenden Vorschriften.

Servus,

von

steht in § 22 StVO nebbich nichts, und spätestens seit dem Beschluss des OLG Stuttgart 27.12.1982 treibt sich in solchen Übungsaufgaben auch immer der „Leiter der Ladearbeiten“ bzw. der „Verlader“ herum.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

weiterlesen wäre zweckmäßig gewesen.

Bei dem Urteil des OLG Stuttgart (27.12.1982, 1 Ss 858/82) ging es nämlich um eine
Beauftragung

Halter des Fahrzeugs war zwar die Spedition, aber sie hatte die Herstellerfirma mit derverkehrssicheren Beladung beauftragt. Somit gelten als Verantwortliche nicht nur Halter oder Führerdes Fahrzeugs, sondern auch der Beklagte, der im Rahmen seiner Aufgaben das Fahrzeug beladen hat.

Nur mal so als Anmerkung,die StVZO schreibt noch nicht einmal Zurrpunkte vor.

Im gewerblichen Bereich hingegen ist das ganze detailiert geregelt.
Hier ist die Ladungssicherung im HGB gefordert außerdem gilt für alle Gewerblichen Unternehmer die BG-Vorschrift Fahrzeuge mit dazu ergangenen AB.

ist „der Verlader“. Und genau auf diesem Weg hat dieses Urteil den Weg in die Übungsaufgaben gefunden, von denen eine oben vorgelegt worden ist.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten!
„Übungsaufgabe“ … dieses Wort mag ich nicht.

Eine Frage zum Schluss: Gewerblich ist über ADR genau geregelt. Bedeutet dieses um Umkehrschluss das dort auch das Baustoff Unternehmen in der Pflicht ist?

MFg

Servus,

ein bissle weniger „schließen“ und ein bissele strikter an den verfügbaren Quellen bleiben hilft.

Es geht tatsächlich um § 22 StVO, in dem Benny vermutet, dort stünde was davon, dass „der Kunde alleine verantwortlich“ sei. Steht da aber nicht, und man braucht keinen Umkehrschluss, um zu sehen, dass in Fall A, wo ein Mitarbeiter des Händlers mit dem Verladen beauftragt worden ist, keineswegs der Kunde alleine für die Sicherung der Ladung verantwortlich ist. Interessant wäre, wer genau (Mitarbeiter oder Handelsunternehmen) hier die Verantwortung mit trägt.

Und wenn dieser Thread nicht durch eine vorschnelle, abartig falsche Antwort kaputtgemacht worden wäre, hätte ich gerne von kundiger Seite erfahren, wie es sich denn genau verhält.

Übrigens: Im ADR geht es ausschließlich um gefährliche Güter. Dachlatten, gehobelt und Wandfarbe fallen nicht darunter. Es ist vollkommen überflüssig, das ADR im gegebenen Zusammenhang überhaupt anzurühren.

Schöne Grüße

MM

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