angenommen jemand kauft im Online Shop eines Baumarkts einen Rasenmäher im Rahmen einer attraktiven Rabattaktion. Nach drei Monaten zeigt der Rasenmäher Mängel und der Käufer bittet um Reparatur im Rahmen der Gewährleistung.
Der Online Shop des Baumarkts antwortet daraufhin, dass weder Reparatur noch Ersatzlieferung möglich seien und nur der Kaufpreis zurückerstattet werden könne.
Da der Käufer den Rasenmäher mit ca. 50% Rabatt gekauft hat und ein vergleichbares Modell heute nur zum ursprünglichen Preis zu haben wäre, möchte er keinesfalls das Geld zurück, sondern einen gleichwertigen Austauschmäher ggf. einer anderen Firma. Der Käufer wäre auch bereit einen Aufpreis zu bezahlen für ein anderes Modell, allerdings auf den ursprünglichen Preis. Der Mäher ist auch in den stationären Filialen des Baumarkts noch zu bekommen, der Shop meint aber, dass kein gemeinsamer Lagerbestand geführt wird.
Die Frage ist, darf der Baumarkt Austausch und Reparatur ablehnen und nur die Rückzahlung des rabattierten Preises anbieten, obwohl in den Filialen ggf. ein Austausch möglich wäre? Wäre der Baumarkt nicht schadenersatzpflichtig?
der Baumarkt wäre u.U. schadensersatzpflichtig, wenn denn ein
Schaden entstanden wäre. Das ist aber doch gar nicht der Fall.
ach? und was ist mit den kosten für die teurere ersatzbeschaffung?
ich werfe mal http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html in den raum. den ersten satz finde ich interessant. wie begründet denn der baumarkt, dass er dem nicht entsprechen will?
Die Frage ist, darf der Baumarkt Austausch und Reparatur
ablehnen und nur die Rückzahlung des rabattierten Preises
anbieten, obwohl in den Filialen ggf. ein Austausch möglich
wäre?
IMHO dürfte der online-shop rechtlich selbständig handeln und gem. § 439 Abs. 2 BGB die gewählte Nachbesserung verweigern, das sie „nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“, konkret mehr als 50% des Handelspreises betrüge. Und insofern den Kunden tatsächlich auf Kostenerstattung nach Vertragsrücktritt verwesien, § 437 Nr. 2 BGB.
Wäre der Baumarkt nicht schadenersatzpflichtig?
Nein, da der mit dem online-shop-Vertrag ja garnichts zu tun hätte und dem Käufer auch gar kein Vermögenschaden entsteht, wenn er den online-Kaufpreis erstattet bekäme.
ach? und was ist mit den kosten für die teurere
ersatzbeschaffung?
Wenn die Kosten für den verbilligten Mäher zurückgezahlt werden entsteht kein Schaden.
ich werfe mal http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html in den
raum. den ersten satz finde ich interessant. wie begründet
denn der baumarkt, dass er dem nicht entsprechen will?
Das hat a) mit einem entstandenen Schaden nix zu tun und b) siehe Antwort von Imager
IMHO dürfte der online-shop rechtlich selbständig handeln und
gem. § 439 Abs. 2 BGB die gewählte Nachbesserung verweigern,
das sie „nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist“,
konkret mehr als 50% des Handelspreises betrüge. Und insofern
den Kunden tatsächlich auf Kostenerstattung nach
Vertragsrücktritt verwesien, § 437 Nr. 2 BGB.
aber nur, wenn er diese kosten auch nachgewiesen hat und nicht einfach üpauschal behauptet. und wenn diese kosten sowohl bei reparatur als auch bei einem austauschgerät zu hoch wären. sagt zumindest http://www.kanzlei-flick.de/garantie_gewaehrleistung…
ach? und was ist mit den kosten für die teurere
ersatzbeschaffung?
Wenn die Kosten für den verbilligten Mäher zurückgezahlt
werden entsteht kein Schaden.
das sieht man hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%E4hrleistung#Nacher…
anders. zitat:
„(Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer).“
aber ianal, dehalb kann ich nicht sagen, wann genau das gilt oder warum. kannst du das aufklären?
Auf der verlinkten Seite fehlt noch ein weiterer Hinweis, der im vorliegenden Fall bedeutsam ist: Der Unternehmer kann *keinesfalls* beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern; es kann dann maximal dazu kommen, dass der Verbraucher an den Kosten zu beteiligen ist.
Schadensersatz kann grundsätzlich gefordert werden; dazu gehören auch Mehrkosten für einen Deckungskauf.
Wesentliche Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer ist, dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat (vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung der Verletzung). Die Pflichtverletzung besteht in der Lieferung einer mangelhaften Ware und/oder der Nichtnacherfüllung (und/oder/welches: darüber wird im Detail gestritten. Soweit ich das spontan überblicke, ist das im Ergebnis regelmäßig unerheblich). Das Vertretenmüssen wird (zugunsten des Käufers) vermutet.
Am Ende des Tages bedeutet das: Der Schadensersatzanspruch besteht dann nicht, wenn der Unternehmer im Streitfall nachweisen kann, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Von der Lieferung mangelhafter Ware wird sich der Verkäufer in der Regel entlasten können. Sicher kommt aber die Frage auf, wie weit er auch für die Nacherfüllung einzustehen hat - denkbar ist eine Begrenzung der Schuldigkeit auch hier auf den Vorrat; letztlich aber endet hier mein Latein^^ Ich meine mal, dass genau daher der Spruch rührt „Nur solange der Vorrat reicht.“ - Nicht, weil man von vornherein nicht jedem Kunden etwas verkaufen kann, sondern um den Nacherfüllungsanspruch zu begrenzen.
Soweit mein Latein also am Ende ist, kann ich aber nicht sagen, inwiefern diese Begrenzung überhaupt zulässig ist. Außerdem ist damit noch nicht die Reparatur ausgeschlossen.
Um für den in der Praxis vorliegenden Fall noch eine Kurzlösung anzubieten:
Soweit der Unternehmer sich zu Unrecht weigert, mithin *jede* Form der Nacherfüllung ablehnt, steht einem Schadensersatzanspruch nichts im Wege.