Hallo,
darf eine sehr große Fichte gefällt werden, wenn aus der Eigentümergemeinschaft einer dagegen ist und sechs dafür?
Wann bekommt man eine Genehmigung für eine Baumfällung und wann nicht?
Gruß
Erich
also meiner Meinung nach darf man dies, wenn die ET-Versammlung Beschlussfähig ist, wo ich jetzt mal davon ausgehe. Wenn 6 dafür sind und 1er dagegen, dann wurde es mehrstimmig beschlossen. Also Ja…
Hoffe das stimmt auch:stuck_out_tongue:
MfG Sascha
Servus,
also wie die Satzung einer bestimmten Eigentümergemeinschaft aussieht kann man schwer beurteilen ohne sie zu lesen.
Die Frage ist ob man den Baum überhaupt fällen darf.
siehe z.B. hier:http://de.wikipedia.org/wiki/Baumschutzsatzung
Wenn der Baum an Größe und Stammumfang bestimmte Vorgaben erfüllt, muss man die Fällung erstmal beantragen. Wo man das beantragt und wie die Vorraussetzungen sind kann man leider ohne Ortsangabe auch nicht sagen.
Gruß
Nick H
Moin, Erich,
darf eine sehr große Fichte gefällt werden, wenn aus der
Eigentümergemeinschaft einer dagegen ist und sechs dafür?
der Einstimmigkeit bedarf es bei Änderungen am Äußeren der Wohnanlage (und manch anderen Sachen, da hilft ein Blick in die Teilungserklärung), aber gewiss nicht beim Fällen eines Baumes.
Wann bekommt man eine Genehmigung für eine Baumfällung und
wann nicht?
Wenn die Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat, dann steht das da drin. Andernfalls kann die WEG Bäume fällen, wie sie mag bzw. beschlossen hat.
Gruß Ralf
http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2009/__39.html Absatz 5.2
ist auf jeden Fall zu beachten, auch wenn es in der Gemeinde keine Baumschutzsatzung gibt. Beachtet werden muss die Einschränkung ‚die außerhalb … gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen‘
vnA
Es geht einerseits um das Außenverhältnis…sprechen irgendwelche Gesetze dagegen
und andererseits um das Innenverhältnis, also um das Verhältnis der Miteigentümer untereinander:
Hier stellt sich die Frage: Warum soll der Baum gefällt werden? Ist er krank, beschädigt er das Haus, wächst er auf das Nachbargrundstück. Dann ist er im Rahmen der ordentlichen Verwaltung sogar ohne Zustimmung, alleine durch Verwalterentscheidung zu fällen.
Ist er ein Baum unter vielen und nicht prägend für das Wohneigentum, dann wäre evtl. ein Mehrheitsbeschluss denkbar. Ist allerdings der Baum prägend für die Außenansicht des Hauses und soll er ohne Not umgehackt werden, verändert sich dadurch die Erscheinung des Hauses signifigant, so ist m.E. ein einstimmiger Beschluss von Nöten.
Es sind schon aus geringeren Gründen Gerichte angerufen worden.
Gruß n.