Baumschnitt an feldwegen & grünwegen

ein grundstück liegt im aussenbereich ausserhalb der stadt. am grundstück führt ein weg vorbei. bis zur einfahrt asphaltiert und einspurig - von hier weiter zu einem Biotop als einspuriger grünweg. es gibt keinen durchgangsverkehr zu anderen grundstücken. die anliegenden äcker haben mittlerweile alles befestigte zufahrten über eine andere strasse.

die stadt hat dem eigentümer ( nach 50 jahren!!! ) nun geschrieben. das er ungenehmigter weise mit seinen bäumen den luftraum über der strasse
nutze. er solle innerhalb von 14 tagen die äste bis zu einer höhe
von 4 m beseitigen.

die geistesverfassung ist m.e. unstrittig; zu diskutieren wäre aber :kann die stadt das fordern?
nach meiner info ( alter fall ) greift bei solchen Wegen nicht einmal
die vorgabe für sichtdreiecke bei kreuzungen.

Hallo,

die geistesverfassung ist m.e. unstrittig;

Das könnte auch anders gesehen werden.Dazu wären aber weitergehende Informationen nötig, die hier nicht vorhanden sind. Aber es muß auch nicht näher beleuchtet werden.

zu diskutieren wäre
aber :kann die stadt das fordern?

Ich denke schon.

nach meiner info ( alter fall ) greift bei solchen Wegen nicht
einmal
die vorgabe für sichtdreiecke bei kreuzungen.

Es geht wohl nicht um die Sichtdreiecke.
„Irgendwo“ mag festgelgt sein, daß die Wegefläche der Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücke dient. Deshalb ist er offen zu halten. (Ob der Wegeunterhaltungspflichtige sowas überwacht oder nicht, steht auf einem ganz anderen Blatt.)

Darüber hinaus sollte es Regelungen geben, daß die „eigenen“ Bäume nicht das Nachbargrundstück beeinträchtigen dürfen.

Gruß
Jörg Zabel

spannend ist; die Stadt lässt selbst Bäume in ca- 3m höhe über Wege, strassen und Radwege wuchern. aber der bürger soll einen Grünweg auf 4m höhe freischneiden…

Hallo Steve,

im vorliegenden fiktiven Fall wäre zu empfehlen, die gesamte Angelegenheit einem mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauten Anwalt - Fachgebiet „Verwaltungsrecht“ - zur Beurteilung vorzulegen.

Mag einen kleinen dreistelligen Euro-Betrag kosten - aber anschliessend bist Du deutlich sicherer im weiteren Vorgehen.

Herzliche Grüße

Helmut

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Hallo,

die Anzahl der unterschiedlichen Regelungen zur Feldwegeunterhaltung ist möglicherweise größer als die Anzahl der zur Zeit bestehenden Kommunen, die Sache ist irgendwie „gewachsen“ und jeder hat „sein Ding“ gemacht. Und „richtig gekümmert“ hat sich möglicherweise auch niemand, so lange „alles funktioniert“ hat.
Soweit „das Allgemeine“ in Kurzform. Im Speziellen kann man deshalb nur dann etwas sagen, wenn die genauen örtlichen Verhältnisse bekannt sind. Und erst danach wäre an etwas zu denken, das in Richtung „einvernehmliche Lösung“ gehen könnte. Deshalb kann ich mich nur dem Rat von Trutz anschließen.

spannend ist; die Stadt lässt selbst Bäume in ca- 3m höhe über
Wege, strassen und Radwege wuchern. aber der bürger soll
einen Grünweg auf 4m höhe freischneiden…

Dann mögen sich die Anlieger der entsprechenden Wege darum kümmern, nicht der, dessemn Bäume in den Weg hineingewachsen sind.

Dieses Argument ist für mich genauso gut wie die Aussage „daß ich meine Frau einmal im Monat schlage, ist nicht schlimm, mein Nachbar haut die seinige einmal in der Woche durch“ …

Gruß
Jörg Zabel

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Hallo,

ein grundstück liegt im aussenbereich ausserhalb der stadt. am grundstück führt ein weg vorbei. bis zur einfahrt asphaltiert und einspurig - von hier weiter zu einem Biotop als einspuriger grünweg. es gibt keinen durchgangsverkehr zu anderen grundstücken. die anliegenden äcker haben mittlerweile alles befestigte zufahrten über eine andere strasse.

die stadt hat dem eigentümer (nach 50 jahren!!!) nun geschrieben. das er ungenehmigter weise mit seinen bäumen den luftraum über der strasse nutze. er solle innerhalb von 14 tagen die äste bis zu einer höhe von 4 m beseitigen.

die geistesverfassung ist m.e. unstrittig;

Sicher ein sehr weites Feld. Manche reagieren schon unwirsch auf fehlende Höflichkeitsfloskel bzw. schalten dann ebenfalls auf stur.

zu diskutieren wäre aber :kann die stadt das fordern? nach meiner info ( alter fall ) greift bei solchen Wegen nicht einmal die vorgabe für sichtdreiecke bei kreuzungen.

Ist auch etwas anderes. Worauf gründet denn die Stadt ihr Ansinnen? In aller Regel sind solche Bescheide mit einem Verweis auf Gesetze/Verordnungen/Satzungen und die entsprechenden §§ versehen. Da könnte/sollte man zuerst nachsehen. Man könnte auch zunächst beim zuständigen Bearbeiter nachfragen, wieso, warum jetzt nach 50 Jahren, auf welcher Grundlage (Am besten freundlichen Grüßen und dumm stellen anstatt loszupoltern)

Ob die Stadt auf ihren eigenen Grundstücken ihre eigenen Bäume nur auf 3 m kürzt, dürfte relativ irrelevant sein. Denn ich kann auf meinem Grundstück auch Bäume wachsen lassen, wie ich lustig bin, solange Abstände eingehalten sind und nicht auf ein fremdes Grundstück hinüberragt. Ragt etwas vom Nachbarn hinein, kann ich trotzdem von ihm verlangen das zu entfernen.

Problem dürfte sein, dass es in Deutschland meist mehrere Gesetze/Verordnungen etc. für einen Sachverhalt gibt, der Bürger nicht mal alle kennt. Zusätzlich gibt es immer mindestens eine Ausnahme plus einer Ausnahme von der Ausnahme. Ein Anwalt dürfte da wirklich die beste Lösung sein. Der kann einen Überblick verschaffen, kennt ähnliche Fälle und deren Ausgang, womit er nicht nur über den Sachverhalt an sich sondern auch über eventuelle Erfolgschancen und Kostenrisiken aufklären kann.

Grüße

Hallo,

ohne weitere Informationen ist das von hier aus nicht zu klären…

Zunächst einmal sollten folgende Punkte geklärt werden:

1.Flächennutzungsplan

Als was wird der Weg/Straße dort ausgewiesen ???

Wer ist der Träger der Straßenbaulast ???

Wer ist der Eigentümer des Weges ???

Ergänzende Informationen:

Rechtsraum: Niedersachsen, Stadt Syke

Der Grünweg gehört der Stadt Syke

Man bezieht sich auf §18Abs. 1 & §2 Abs.2 Nr. 2 des Niedersächs. Straßengesetzes.

Vorwurf: ungenehmigte Sondernutzung durch in den Luftraum des Weges ragende Äste…

Herzlichen Gruß
und herzlichen Dank für die hilfreichen Einschätzungen.

Stephan / Steve 1561

Hallo,

Man bezieht sich auf §18Abs. 1 & §2 Abs.2 Nr. 2 des
Niedersächs. Straßengesetzes.

Niedersachsen ist jetzt nicht grad mein Bereich, aber es wäre zu klären, ob es sich hier um eine Straße im Gesetztessinne handelt. (So eine Straße kann durchaus für den „gewöhnlichen Bürger“ wie ein Feldweg aussehen.)

Gruß
Jörg Zabel