Baumschnitt/-fällen verboten ab 1.März

Hallo!
Angenommen, es steht alter Baumbestand in einem großen, naturnahen Garten. Auf dem Grundstück soll ein Mehrfamilienhaus entstehen, d.h. es wird das bereits dort stehende Haus abgerissen und der Garten natürlich platt gemacht. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz schiene mir das problematisch oder irre ich mich?

Gruß,
Eva

Hallo,

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz schiene mir das
problematisch oder irre ich mich?

Stimmt.

Was aber nicht bekannt ist, das ist der Inhalt der Baugenehmigung. Es gibt schon Ausnahmen zur naturschutzgesetzlichen Regelung. Man müsste die gesamte Geschichte kennen …

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

in der Regel ersetzt die Baugenehmigung die Fällgenehmigungen, die auf Grundlage der Baumschutzsatzung notwendig wären. Man könnte sich bei den Behörden erkundigen, inwieweit die Baugenehmigung die Fällung aller Bäume erlaubte. Auf jeden Fall könnte mit Baugenehmigung auch eine Fällung in der Schutzzeit genehmigt worden sein.

Normalerweise können auch beim Bau neuer EFH oder MFH einzelne Bäume erhalten werden. Hängt aber von verschiedenen Faktoren ab (zB beabsichtigter Bau eine TG usw.). Deswegen ist nachfragen sicher sinnvoll. Und wenn die Bäume jetzt alle weg sind, dann wird ja auch das Thema Nachpflanzungen interessant.

Gruß
Ultra

Hallo,

ist es nicht so, dass das Bundesnaturschutzgesetz nur für Naturschutzgebiete zuständig ist ?
Was dazu zählt, kann man in § 23 BNatSchG erkennen.

Bauland, wie auch Wohngebiete zählen nicht dazu.

Gruß Merger

Hallo Merger,

wie man u.a. auch an dem Wörtlein „Allgemein“ in der Überschrift von § 39 BNAtSchG erkennen kann, bezieht sich dieser Paragraph nicht bloß auf Naturschutzgebiete.

Das allgemeine Verbot, auf das sich Eva bezieht, steht in § 39 Abs 5 S 1 Nr. 2 BNAtSchG.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo

… alter Baumbestand in einem großen, naturnahen Garten.

:smile:

es wird … der Garten natürlich platt gemacht.

:frowning:(((((