Baumschutzverordnung und Grenzbaum

Hallo, auf einem Grundstück zum Nachbarn steht eine durch die Baumschutzverordnung geschützte Lärche mitten auf der Grenze. Nach BGB 923 kann jeder Nachbar die Beseitigung verlagen. Meine Frage ist nun, ob ein Grenzbaum auch unter die Baumschutzverordnung fällt, da die Gemeinde eine Fällung zwecks Zaumbau ablehnt.

Vielen Dank
Marco

Hallo!

Die Frage kann man nur beantworten, wenn man weiß, von welcher Baumschutzverordnung die Rede ist. Da wo ich mnich gerade befinde, gibt es so etwas zum Beispiel gar nicht (mehr).

Hallo Marco,

die Vorschriften im BGB regeln ja im Wesentlichen nur das Verhältnis zwischen den beiden Nachbarn, nicht zwischen Antragsteller und Behörde. Im entsprechenden Paragrafen steht ja nicht, einer der beiden Nachbarn kann den Baum fällen, sondern einer der beiden kann die Fällung verlangen. Das würde ich so interpretieren, dass einer der beiden ohne die Zustimmung des anderen die Fällung in die Wege leiten darf, also einen Antrag stellen darf. Maßstab der Behörde für die Entscheidung ist jedoch die Baumschutzsatzung bzw. die Naturschutzgesetze. Und „Zaunbau“ als Grund für die Fällung einer wertvollen Lärche ist ja nun wirklich hart anner Grenze (der Vernunft).

Gruß
Ultra