Baumüberhang

Folgender Fall:
Eine große, alte Weide auf öffentlichem Grund (Berlin) steht direkt (wenige Zentimeter) neben einem Privatgrundstück. Sie stand schon dort bevor das Grundstück errichtet und verkauft wurde. Mittlerweile ist sie sehr groß geworden und riesige Äste ragen über das Grundstück. Es kommt zu sehr viel Laub- aber vor allem auch Astfall, so dass Äste mit z.T. mehreren Zentimetern Durchmesser auf das Grundstück fallen.
Der Baum wird jährlich begutachtet und als gesund und vital eingestuft. Das ist schön, der Baum sieht wirklich sehr gut aus. Der Grundstücksbesitzer hat aber Bedenken vor allem wegen des Astfalls. Was kann er verlangen? Können die großen Äste, die über das Grundstück ragen, gekürzt werden? Das Amt weigert sich, da aus seiner Sicht keine Gefahr besteht. Das sieht der Grundstückseigentümer anders. Gibt der § 910 BGB das her oder nicht?

Danke für jeden Hinweis.

Absatz 2 ) es muss stören. herabfallende Äste könnten so eine Störung sein, auch übermäßiger Laubfall.
Stadt sagt nein, sie prüft doch und schneidet sicher auch Totholz aus.

Man müsste den Umfang der herabfallenden Äste kennen, also Durchmesser allein reicht nicht, Länge bzw. Gewicht und Häufigkeit.
Und was ist unter dem Überhang ? Ist dort ein viel begangener Zuweg zum Haus , ein PKW Stellplatz oder ist das eher die hinterste Ecke eines Gartens oder Rasens, den man kaum betritt.

Bedenke auch , wenn man die Weide einseitig stark einkürzt wird sie vom Eigengewicht einseitig und kann ihre Standsicherheit verlieren (Du magst das vielleicht sogar wünschen).

Klage doch gegen die Stadt, dann wird ein Richter nach Ortstermin oder nach eingeholtem Gutachten urteilen ob Du das hinnehmen muss, weil nur geringe Störung oder ob da etwas geschehen muss.

MfG
duck313

Vorher ist ein Blick ins Nachbarrechtsgesetz (des Bundeslandes) zu empfehlen.

Gruß
Jörg Zabel

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ich bin zwar kein Rechtsexperte, aber bei uns im Ösiland würde glaube ich das ABGB da in Kraft treten, welches die „Unverletzlichkeit des Eigentums“ beinhaltet.
Wenn du ein Grundstück besitzt (=Eigentum), reicht hier - sofern ich das einmal richtig verstanden habe - dein Eigentum vom Himmel bis in den Erdkern (gemessen an den Grundstücksmarkern).
Das ist DEIN Eigentum, das niemand verletzen darf, auch keine überhängenden Äste. Wenn es dich stört, dann darfst du auch eine Beseitigung der Äste verlangen die in dein Grundstück ragen.

Ausnahmen natürlich mit dem allgemeinem öffentlichen Wohl, sprich, wenn ein bspw. ein Eingriff in dein Grund und Boden für die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes von Nöten ist, damit das Dorf nicht überschwemmt wird… usw… aber auch hier nur gegen Entschädigung usw…

Google mal nach der „Unverletzlichkeit des Eigentums“ - vielleicht wirst du da fündig.

Beste Grüße,

Baumi

Das bezweifle ich jetzt einfach mal. Oder wie viele Überfluggenehmigungen musstest du schon ausstellen? Und wie viele Bergbaubeteiligungen hast du schon verkauft?

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Ändert nix dran, dass das in DE aber so ist.

§905 BGB:
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Der zweite Satz verhindert, dass du nach Überfluggenehmigungen gefragt wirst. Aber er schließt z.B. nicht aus:

  • Ansprüche auf Unterlassen des Überschwenkens des eigenen Grundstücks mit einem Baukran
  • Anspruch auf Unterlassen von Fernmeldeleitungen
  • Anspruch auf Unterlassen von Reklametafeln, die in den Luftraum des eigenen Grundstücks hineinragen.

Nach unten umfasst der Erd"körper" nicht das Grundwasser. Außerdem bestimmt das Bundesberggesetz, dass sich das Eigentum ebenfalls nicht auf „bergfreie Bodenschätze“ erstreckt (§3 BBergG, „Bergfreie und grundeigene Bodenschätze“)

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… und zitierst einen Paragraphen, in dem drinsteht, dass das Recht eben nicht vom Erdkern bis in den Himmel reicht.

Gruß,
Max

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Angezweifelt wurde das Eigentum. Und das reicht vom Erdmittelpunkt bis in den Himmel. Und damit erstmal auch das Recht daran. Sonst müsste es ja nicht durch zusätzliche Regelungen eingeschränkt werden.