Hallo, ich habe mal eine allgemeine zum Thema Baurecht/Grenzverschiebung. Wenn man einem bestehenden Bauplatz gerne Vergrößern möchte (der angrenzende Grundstückeigentümer ist mit dem Verkauf eines Teilstücks einverstanden) und die Grenze verschieben möchte. Was ist dabei zu beachten, wen muss man beteiligen und welche Kosten kommen auf einen zu.
Beteiligte in einem solchen Verfahren waeren der Kaeufer und Verkaeufer,
Notar und Grundbuchamt, evtl. noch die gemeinde in der sich das Grundstueck befindet.
Es werden Kosten fuer den kauf als solcher faellog, fuer den Notar nach dessen verguetungsordnung, fuer das Grundbuchamt fuer die Eintragung, fuer das Finanzamt fuer die grunderwerbssteuer und fuer die Teilung des Grundstueckes soweit es nicht als Ganzes veraeusert wird.
Alles ist abhaengig vom Kaufpreis, wobei ich mir nicht sicher bin, ob fuer die Teilung des Grundstueckes die Genehmigung der Gemeinde erforderlich ist. Das Bedarf naeherer Pruefung.
Hallo,
heutzutage sind Bauplätze so klein, daß man gerade noch die Mindestabstände einhalten kann, wenn man ein „brauchbares“ Haus darauf bauen will. Unter Umständen muß dann auch der Bebauungsplan entsprechend geändert werden, was man vorher abklären sollte.
Sollten in dem Bereich Ver- oder Entsorgungsleitungen liegen, müssen die verlegt werden oder mindestens die Rechte des Nachbarn dinglich gesichert werden, damit es da später nicht zu Problemen kommt.
Hallo, ich habe mal eine allgemeine zum Thema
Baurecht/Grenzverschiebung. Wenn man einem bestehenden
Bauplatz gerne Vergrößern möchte (der angrenzende
Grundstückeigentümer ist mit dem Verkauf eines Teilstücks
einverstanden) und die Grenze verschieben möchte. Was ist
dabei zu beachten, wen muss man beteiligen und welche Kosten
kommen auf einen zu.
Zu beachten ist ggfls. § 7 Abs. 2 HBO:
„Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. Soll bei einer Teilung nach Satz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 63 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.“