Moin. Norddeutsche Ursprünge?
Äh, noe, nur zeitweise da gearbeitet.
Einschlägig ist hier wohl § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG. Es geht
also einzig um die Frage, ob die von der Behörde gewählte
Nebenbestimmung diejenige ist, die die Rechtmäßigkeit der
Baugenehmigung iSd. § 36 LVwVfG herstellt.
Nein, denn ich rede ja jetzt von einer Situation, in der die
Behörde gar keine Nebenbestimmung erlassen, sondern die
Baugenehmigung abgelehnt hat. Mein Skript sagt: Darf sie
nicht, wenn eine Nebenbestimmung das Vorhaben
genehmigungsfähig machen würde. Da frage ich mich halt nur,
wie das Urteil aussehen müsste.
Das meinte ich ja (siehe unten). Das „Urteil“ würde ja zwingend iRe Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung mit dieser bestimmten Nebenbestimmung lauten. Und hier stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung der Nebenbestimmung (Herstellung der RMK der Baugenehmigung) vorliegt, also § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG. Hier hat das VG also eine Prüfung vorzunehmen, wohl eher doch kein unbestimmter Rechtsbegriff, da die Frage der RMK keine Einschätzung ist.
… so dass du, wenn ich dich recht verstehe, also meine
Vermutung teilst und sagst: Das Gericht schreibt einen
konkreten VA mit einer konkreten Nebenbestimmung (§ 113 V 1
VwGO) vor. Richtig?
Richtig, basierend auf der Anspruchsgrundlage der Baugenehmigung iVm. § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG.
Noch immer weiß ich aber nicht ganz genau, wie das Problem zu lösen wäre, dass auch eine andere Nebenbestimmung die RMK herstellen würde. Allerdings sehe ich hier keinen Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde, da dieser über die zwingende Norm der Baugenehmigung und m.E. auch Art. 14 I GG (verfassungskonforme Auslegung im konkretenn Fall) gen 0 gehen müsste.
Probelmatisch ists aber dann, wenn eine andere ebenfalls die RMK herstellende Nebenbedingung zB. die Rechte Dritter weniger beschneidet oder zB. für die Gemeinde günstiger ist. Hier müsste es nun doch einen Entscheidungsspielraum der Behörde geben können. Denn der Bauherr kann sich ja an sich seine Auflage nicht aussuchen.
Schwierig…
Wahrscheinlich müsste man also bei dem Verpflichtungsantrag exakt diejenige Auflage nennen, die iRe. Auswahl durch die Gemeinde unter gerichtlich nachprüfbaren Kriterien auch genommen werden müsste.
Oder man stellt Eventualanträge, hätte dann aber das Kostenrisiko.
Dea