BauR: Nebenbestimmungen und Verpflichtungsklage

Liebe Experten,

die für die Baugenehmigung zuständige Behörde darf eine Baugenehmigung nicht ablehnen, wenn die Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht durch Nebenbestimmungen i. S. v. § 36 (L)VwVfG hergestellt werden kann.

Würde in einer solchen Situation der Antragsteller Verpflichtungsklage erheben, wie würde der Tenor des Urteils lauten? § 113 V 1 oder 2 VwGO? Oder hängt das, so meine Vermutung, davon ab, ob es nur eine Nebenbestimmung geben kann, so dass die Behörde ohnehin verpflichtet ist, genau diese eine Genehmigung mit genau dieser Nebenbestimmung zu erlassen? In diesem Fall würde also, wenn es mehr als eine Möglichkeit gibt, § 113 V 2 VwGO gelten, weil insofern Ermessen bestünde. Oder? Kann man die Wahl der Nebenbestimmung Ermessen nennen?

Gespannt wie immer:
Levay

Moin,

ich denke nicht, dass wir uns im Bereich des Ermessens befinden und daher ein Bescheidungsantrag ausfällt.

Tatsächlich ist hier m.E. genau die andere Seite der Norm relevant, diejenige des unbestimmten Rechtsbegriffs. Einschlägig ist hier wohl § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG. Es geht also einzig um die Frage, ob die von der Behörde gewählte Nebenbestimmung diejenige ist, die die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung iSd. § 36 LVwVfG herstellt.

Jetzt bleibt natürlich noch das genannte Problem, was dann ist, wenn mehrere Nebenbestimmungen das Ergebnis herbeiführen und zudem gibt § 36 Abs. 1 LVwVfG ja hier doch ein Ermessen als Rechtsfolge her („darf“). Dennoch denke ich, dass hier der Anspruch auf die Baugenehmigung, der zwingend ist, dem Ermessen des § 36 LVwVfG keinen Raum lässt oder dieses zumindest, bei Beantragung einer die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung herstellenden Nebenbestimmung, auf Null reduziert.

Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,

Moin. Norddeutsche Ursprünge?

Einschlägig ist hier wohl § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG. Es geht
also einzig um die Frage, ob die von der Behörde gewählte
Nebenbestimmung diejenige ist, die die Rechtmäßigkeit der
Baugenehmigung iSd. § 36 LVwVfG herstellt.

Nein, denn ich rede ja jetzt von einer Situation, in der die Behörde gar keine Nebenbestimmung erlassen, sondern die Baugenehmigung abgelehnt hat. Mein Skript sagt: Darf sie nicht, wenn eine Nebenbestimmung das Vorhaben genehmigungsfähig machen würde. Da frage ich mich halt nur, wie das Urteil aussehen müsste.

Jetzt bleibt natürlich noch das genannte Problem, was dann
ist, wenn mehrere Nebenbestimmungen das Ergebnis herbeiführen
und zudem gibt § 36 Abs. 1 LVwVfG ja hier doch ein Ermessen
als Rechtsfolge her („darf“). Dennoch denke ich, dass hier der
Anspruch auf die Baugenehmigung, der zwingend ist, dem
Ermessen des § 36 LVwVfG keinen Raum lässt oder dieses
zumindest, bei Beantragung einer die Rechtmäßigkeit der
Baugenehmigung herstellenden Nebenbestimmung, auf Null
reduziert.

… so dass du, wenn ich dich recht verstehe, also meine Vermutung teilst und sagst: Das Gericht schreibt einen konkreten VA mit einer konkreten Nebenbestimmung (§ 113 V 1 VwGO) vor. Richtig?

Levay

Moin. Norddeutsche Ursprünge?

Äh, noe, nur zeitweise da gearbeitet.

Einschlägig ist hier wohl § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG. Es geht
also einzig um die Frage, ob die von der Behörde gewählte
Nebenbestimmung diejenige ist, die die Rechtmäßigkeit der
Baugenehmigung iSd. § 36 LVwVfG herstellt.

Nein, denn ich rede ja jetzt von einer Situation, in der die
Behörde gar keine Nebenbestimmung erlassen, sondern die
Baugenehmigung abgelehnt hat. Mein Skript sagt: Darf sie
nicht, wenn eine Nebenbestimmung das Vorhaben
genehmigungsfähig machen würde. Da frage ich mich halt nur,
wie das Urteil aussehen müsste.

Das meinte ich ja (siehe unten). Das „Urteil“ würde ja zwingend iRe Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung mit dieser bestimmten Nebenbestimmung lauten. Und hier stellt sich die Frage, ob die Voraussetzung der Nebenbestimmung (Herstellung der RMK der Baugenehmigung) vorliegt, also § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG. Hier hat das VG also eine Prüfung vorzunehmen, wohl eher doch kein unbestimmter Rechtsbegriff, da die Frage der RMK keine Einschätzung ist.

… so dass du, wenn ich dich recht verstehe, also meine
Vermutung teilst und sagst: Das Gericht schreibt einen
konkreten VA mit einer konkreten Nebenbestimmung (§ 113 V 1
VwGO) vor. Richtig?

Richtig, basierend auf der Anspruchsgrundlage der Baugenehmigung iVm. § 36 Abs. 1 2. Alt. LVwVfG.
Noch immer weiß ich aber nicht ganz genau, wie das Problem zu lösen wäre, dass auch eine andere Nebenbestimmung die RMK herstellen würde. Allerdings sehe ich hier keinen Ermessensspielraum der Bauaufsichtsbehörde, da dieser über die zwingende Norm der Baugenehmigung und m.E. auch Art. 14 I GG (verfassungskonforme Auslegung im konkretenn Fall) gen 0 gehen müsste.

Probelmatisch ists aber dann, wenn eine andere ebenfalls die RMK herstellende Nebenbedingung zB. die Rechte Dritter weniger beschneidet oder zB. für die Gemeinde günstiger ist. Hier müsste es nun doch einen Entscheidungsspielraum der Behörde geben können. Denn der Bauherr kann sich ja an sich seine Auflage nicht aussuchen.

Schwierig…

Wahrscheinlich müsste man also bei dem Verpflichtungsantrag exakt diejenige Auflage nennen, die iRe. Auswahl durch die Gemeinde unter gerichtlich nachprüfbaren Kriterien auch genommen werden müsste.
Oder man stellt Eventualanträge, hätte dann aber das Kostenrisiko.

Dea