Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein Grundstück in einem sog. Außenbereich von den Eltern übernommen, auf dem ein Gartenhaus genehmigt war. Im Bauplan selbst ist auch eine angeböschte Terrasse eingezeichnet. Während das Haus mit konkreten Maßen versehen ist, fehlend diese bei der Terrasse. Es ist auch kein Maßstab angegeben. Das Gartenhaus steht seit ca. 40 Jahren. Jetzt haben wir die Terrasse in den vorhandenen Abmaßungen, die größer waren als die im Bauplan eingezeichnete) mit Beton stabilisiert, da alles abgerutscht war. Die Behörde hat nun einen Baustopp verhängt mit der Begründung, dass die Terrasse größer ist, als in der Baugenehmigung eingezeichnet und eine massive Stützwand hat, die nicht genehmigt war. Nun meine Fragen:

  1. Die Behörde behauptet nun, dass die genehmigten Maße dem Bauplan entnommen werden könnten. Kann ich das anzweifeln, da nirgendwo der maßstab angegeben ist? Auch hatte die Vorgängerterrasse seit über 20 Jahren die Ausmaße, die wir jetzt auch haben

  2. Was ist eine bauliche Maßnahme? Also ich möchte auf der Terrasse noch Holzdielen verlegen? Ist das bereits eine bauliche Maßnahme?

  3. Wie geht es nach einem Baustopp weiter, also ist der dauerhaft und wenn ich den aufheben möchte muss ich zwangsläufig klagen?

  4. Auf demselben Grundstück befindet sich ein weiteres Gartenhaus, was auch seit ca. 30 Jahren steht, aber leider, was ich erst jetzt erfahren habe, gar keine Bausgenehmigung hat. Hier wurde mir auch „bauliche Maßnahmen am Gebäude“ untersagt. Ich möchte das Gebäude in seiner Form bestehen lassen, aber eine Sanierung durchführen, also malern, tapezieren, neuer Außenanstrich und auch das 30 Jahre alte vorhandene Bad erneuern. Was davon ist nun eine bauliche Maßnahme oder wo könnte ich eine Definition nachlesen? Bedeutet „am“ Gebäude nur außen oder ist mit „am“ auch „im“ gemeint, also könnte mir die Behörde auch aufs Dach steigen, wenn ich innen das Bad neu fliese? Mir ist klar, dass mir ein Abriss drohen könnte und dann die Investition futsch wäre, aber könnte ein Bußgeld verhängt werden, wenn ich in diesem Gartenhaus renovieren würde?

Vielen Dank für ne Antwort auf die sicher nicht ganz trivialen Fragen.
Bernd Suck

Hallo Herr Suck,kann Ihnen erst jetzt antworten, da ich im Urlaub war.
Nun zu Ihren Fragen:
1.Maßgeblich ist die Terrassegröße in den genehmigten Plänen.Es kann sein, daß die Terrasse irgendwann vergrößert worden ist und dann ist das im Aussenbereich illegal.Das Gebäude ist doch bestimmt in den Plänen bemaßt, sodaß auch den Maßstab bestimmen kann. Wenn Sie keine Pläne haben, dann können Sie Einsicht nehmen in die Pläne bei der Behörde.
2.Alles was Sie baulich an Ihrem Gartenhaus oder Terrasse tun, ist eine bauliche Maßnahme.
3.Alle bauliche Maßnahmen, die über den genehmigten Bestand hinaus gehen, sind genehmigungspflichtig.
Für die Genehmigung ist ein Bauantrag mit Plänen erforderlich.
In der Baueinstellung muß doch die Baurechtsbehörde ein Hinweis gegeben haben,ob die nicht genehmigten Bauteile genehmigungsfähig sind.
Sollte dieses nicht der Fall sein, müssen Sie es mit der Behörde abklären, wie jetzt nun weiter verfahren wird.
4.Sie müssen mit dem Bauamt abklären,ob Sie für die nicht genehmigte Hütte eine nachträgliche Baugenehmigung erhalten. Sollte das nicht der Fall sein,dann müssen Sie mit einem Abbruch des Gebäudes rechnen.Einen Bestandsschutz gibt es nicht, auch wenn das Haus schon 30 Jahre steht.Deshalb ist es nicht zu empfehlen Sanierungsarbeiten durchzuführen.
Mit freundlichem Gruß
A. Dornblüth

Hallo und vielen dank für die ausführliche Antwort, die mir sehr weiterhilft.

Hallo,

leider habe ich Ihnen nicht geantwortet, da ich beruflich sehr eingespannt war. Soweit Sie noch eine Antwort möchten, brauche ich eine kurze Info.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Lauszat