Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,

folgendes steht über Vor-Rücksprünge/Vorbauten in der Gestaltungssatzung:

ausgehend von der geometrischen Gebäudegrundform sind Vor- und Rücksprünge mit einer Breite mind. 1/4 max. 2/3 einer Gebäudeseite und einer Tiefe mind. 0,50 m max. 3,50 m auszubilden.
Vorbauten mit Satteldach sind senkrecht zur Hauptdachfläche anzuordnen sowie mit einer Dachneigung von 30° bis 45° zu versehen. Die Traufe des Vorbaues mit Satteldach darf nicht höher als die angenommene Decke des Dachgeschosses liegen. Die Breite eines oder mehrerer Vorbauten sind mit max. 50% der Gebäudelaänge der Einzelbaukörper an der Traufseite mit max. 3,50 m lang anzusetzen.
Bei Doppelhäusern können Vorbauten mit Satteldach auch zusammengefasst an der gemeinsamen Grenze errichtet werden. Bei mehreren Vorbauten an einem Gebäude sind diese symetrisch anzuordenen.

-> kann ich trotzdem eine Flachdachlösung machen ?

Hallo Nina,
dass ist jetzt etwas schwierig zu beantworten. Ich müsste die ganzen Festsetzungen des B-Plan kennen. So, wie du den B-Plan zitierst, könnte man m.E. auch ein Flachdach errichten. Ich würde mir aber dazu vorher Rat bei der zuständigen Bauaufsicht einholen oder bei der den B-Plan aufstellenden Gemeinde. Sollten die Antworten nicht befriedigend sein, kannst du eine Bauvoranfrage stellen, die mittels Bescheid beantwortet wird, gegen den du dann Rechtsmittel (Widerspruch und Klage) einlegen kannst.
Ich war im Urlaub, deshalb erst heute meine Antwort.
Freundliche Grüße
Harald

da wäre ein Architekt vielleicht eher der richtige Ansprechpartner