Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,
„hab da mal ne Frage!“

Folgender Fall liegt bei mir vor:
Habe im Jahr 2002 ein schlüsselfertiges Haus bei einem Bauunternehmer in Auftrag gegeben. Dieses habe ich dann auch bezahlt incl. aller Baunebenkosten wie zum Beispiel die Kosten für die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen (Trink- und Abwasser etc.). Nun hat ein Gericht in Deutschland geurteilt, dass der Steuersatz für die Trinkwasseranschlüsse nicht 19 % betragen darf, sondern nur 7 %. Unsere Stadtwerke haben von sich aus die Häuslebauer ab dem Jahr 2000 einen Scheck mit der zuviel gezahlten Steuer übersendet. Mein Bauunternehmer hat den Stadtwerken gesagt, dass er das Geld zurückerstattet haben möchte. Was die Stadtwerke ja dann auch getan haben. Nach einem Telefongespräch erklärte mir der Bauunternehmer, dass ihm das Geld zusteht, da er ja auch die Kalkulationsrisiken getragen hat bei dem Bau und mir die Ersatttung nicht zusteht. In meinem Kaufvertrag steht aber, dass ich alle zu tragenden Kosten auch die Baunebenkosten ihm zu zahlen habe.

Ist es tatsächlich richtig, dass der Bauunternehmer, der ja nur für mich gebaut hat, das Geld einbehalten darf und kann. Müsste er nicht an mich erstatten. Letztendlich werden die nachträglichen Risiken und Kosten, die durch den Hausbau noch entstehen (z.B. Straßenbaugebühren etc.) ausdrücklich im Kaufvertrag auch an mich abgetreten.
Vielleicht haben Sie ja eine Antwort für mich, die mich ein wenig schlauer/wissender macht.

Vielen Dank
Lieben Gruß
Susanne Stübs

Hallo Susanne,
leider kann ich zu dem geschilderten Fall nichts sagen, es geht eher in die Richtung Vertragsrecht oder Erschliessungsbeitragsrecht.

Viele Grüße
Christian Storch

Hallo,

den Rückzahlungsanspruch - sofern sich die Stadt für eine Rückzahlung entscheidet - hat der Adressat des Bescheides über die Anschlussbeträge bzw. die Anschlussbeiträge. Im vorliegenden Fall also wahrscheinlich der Bauträger. Somit erfolgte zunächst die Zahlung an den Bauträger durch die Stadt zu Recht.
Wie sie schildern, haben Sie aber vertraglich die Verpflichtung gehabt, alle entstehenden Kosten zu tragen. Somit dürften Ihnen ein Rechtsanspruch auf die Erstattung der zuviel gezahlten Mehrwertsteuer entstanden sein. Der Bauträger würde sich bei einem Einbehalt ungerechtfertigt bereichern. Ich denke die Rückforderung dürfte auch in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg haben.

Viele Grüße

Walter

Hallo,

meines Erachtens steht die Erstattung dem zu, der den Betrag gezahlt hat - also dem Baufirma. Auf Grund Ihres Vertrages sehe ich aber die Rechtslage so, dass er dies an Sie weitergeben müsste - wenn vertraglich vereinbart ist, dass die Baufirma die Erschließungsleistung ausführt und die Kosten an Sie weiterreicht.

Der Rechtsanspruch wäre für mich in § 812 BGB zu sehen.

Mit freundlichen Grüßen
S.Lauszat