Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,
folgender Fall bzw. Fragen gilt es zu klären:
ich bin Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Als ich
das Grundstück vor knapp 20 Jahren kaufte, gab es bereits
eine eingetragene Grunddienstbarkeit in Abt. II des
Grundbuchs (Abwasserleitungsrecht). Insgesamt 6 Nachbarn
leiten ihr Abwasser in diese Leitung ein und haben dieses
Recht bei mir (und bei allen anderen) eingetragen. Von
meinem Grundstück aus wird in das öffentliche Netz
eingeleitet. Die ganze Leitung ist laut Auskunft des
Abwasserzweckbandes „eine private Leitung“. Nun soll im
Rahmen einer Lückenbebauung das letzte Grundstück noch
mit angeschlossen werden. Der neue Bauherr möchte sich
auch an diese Leitung anschließen und nun ebenfalls bei
mir ein Abwasserleitungsrecht eintragen lassen.

Nun zu meinen Fragen:

  1. Wer mag Eigentümer dieser Leitung sein? Der, der sie
    gebaut hat?
    2.Und wer kommt für die Unterhaltungskosten auf?
    Derjenige, der die Leitung gebaut hat? Oder alle
    gemeinsam? Also ich z.B. auch für 50 m, die oberhalb
    meiner Einleitungsstelle durch mein Grundstück laufen???
  2. Habe ich also diese Wertminderung meines Grundstücks
    und die Kosten dieser Leitung zu billigen bzw. zu tragen?
  3. Muß ich diese neue Last erlauben und bei mir
    notariell beurkundet eintragen lassen?

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen aus dem hohen Norden,

Martin

Hallo ,

  • die Leitung gehört dem Grundstückseigentümer.
  • wenn im Grundbuch nichts vermerkt, der Grundsückseigentümer.
  • durch die Eintragung ist die Wertminderung des Grundstückes schon eingetreten.
  • es kann Sie keiner zwingen ein weiteres Leitungsrecht zu übernehmen.
  • wenn Sie ein Leitungsrecht übernehmen, können Sie für die Wertminderung einen Bertrag verlangen.
  • der Betrag kann z.B. die eingesparten Leitungskosten sein.
  • im Grundbuch muß geregelt werden, das alle Nutzer der Leitung anteilig an den Instandhaltungskosten beteiligt werden.
  • diese Regelung muß auch in das Grundbuch der jeweiligen Nutzer eingetragen. Damit auch bei einem Verkauf des Grundstückes der neue Eigentümer weiß, bei einer Instandsetzung der Leitung auf Ihrem Grundstück, kommen Kosten auf ihn zu.

Mit freundlichem Gruß vom Bodensee.

Axel

Hallo Martin,

leider kann ich dir nicht alle Fragen beantworten. Ich will es so gut es geht versuchen:

Eine Leitungsrecht ist für denjenigen immer ein Nachteil (und somit eine Wertminderung des Grundstücks), der ohne dieses Recht zurecht kommen würde, weil er z.B. direkt an der öffentlichen Straße gebaut hat. In d. Regel gibt es Vereinbarungen, wie bei Reinigung, Ersatz, Schaden die Kosten zu tragen hat - sinnvollerweise sollten das alle sein, die von dem Recht einen Vorteil geniessen (anteilig). In d. Regel ist jeder Eigentümer seines Leitungsteils auf dem eigenen Grundstück. Die Initiierung des Leitungsrechtes erfolgte wohl ganz früher durch den damaligen Eigentümer desjenigen Grundstücks, das direkt an der öffentlichen Straße liegt. Einer Erweiterung des Leitungsrechts durch einen weiteren Bauplatz müssen alle Nutzer zustimmen, anderenfalls ist keine weitere Bebauung möglich.

Ich empfehle dir dich beim Baurechtsamt oder dem Gutachterausschuss (der könnte den Wert des Rechts beziffern) der Gemeinde beraten zu lassen, wie man in diesem Fall damit umgehen sollte.

Ich hoffe, dass ich zumindest etwas helfen konnte.

Schöne Grüße
Christian

Hallo,

das ist alles etwas verzwickt.

Man muß sich zunächts einmal die genaue Eintragungen in den Grundbüchern ansehen. Weiterhin muß man sich auch mit der Örtlichkeit vertraut machen.

Mein Tip: Geh zu einem Rechtsanwalt und lasse Dich mit einer sogenannten Erstberatung zum juristischen Sachstand infomieren. Erstberatung deshalb, weil vom Gesetzgeber die Kosten unabhängig vom Streitwert begrenzt sind.

Als Unterlagen nimm Grundbuch und Flurkarte mit.

Christian

Hallo,

die Frage ist für, wen das Leitungsrecht eingetragen ist. Abwasserleitungen sind i. R. öffentlich rechtliche Anlagen, d. h., Leitungsrechte müssten zu Gunsten des Entsorgungspflichtigen (Gemeinde, Abwasserverband, Zweckverband o. ä)eingetragen sein. Wenn dieses Recht also zu Gunsten dieses öffentlich rechtlichen Entsorgungspflichtigen eingetragen ist, muss der Anschluss weiterer Nutzer geduldet werden.
Wenn es sich um ein persönliches Recht gegenüber dem(den) Nachbarn handeln, muss ein weiteres Überleitungsrecht für einen neuen Nutzer nicht geduldet werden. Ist das Überleitungsrecht gegenüber dem Eigentümer der Leitung abgegeben, hat dieser natürlich auch alleinig für die Unterhaltung zu sorgen.
Der Errichter der Leitung muss nicht immer der Eigentümer sein, er könnte seine Errichtungsleistung auch durch Verkauf o. ä. dem Entsorgungspflichtigen überlassen haben.
Ein Blick ins Grundbuch beantwortet damit alle Fragen.

Mit freundlichen Grüßen db

Guten Tag,
ich habe ein ganz ähnliches Problem: Im Jahre 2002 wurde per notariellen Vertrag ein Leitungsrecht ins Baulastregister für mich eingetragen (Mecklenburg-Vorpommern) mit dem Recht, meine Versorgungsleitungen über das Grundstück meines Nachbarn auf die öffentliche Straße zu leiten. Im Jahre 2003 wurde die Baumaßnahme realisiert und auch alle Versorgungsträger über das Nachbargrundstück angebunden. U.a. hat der Zweckverband Wasser/Abwasser seinerzeit auf dem Grundstück des Nachbarn einen Abwasserschacht (Upinor) errichtet. Ich bin seinerzeit dafür vom Zweckverband um Anschlussbeiträge gebeten worden. Die Eigentümer des Nachbargrundstückes haben inzwischen zwei mal gewechselt.
Kürzlich stellte sich heraus, dass eben dieser Schacht jetzt gänzlich verschwunden ist. Das Abwasser läuft vermutlich zwar vollständig ab, aber eine vielleicht notwendige Revision der Leitung über diesen Schacht ist zur Zeit nicht mehr möglich.
Fragen: Wer ist Eigentümer dieser Anlage?
Wer muss den Schaden ersetzen, der entsteht, wenn der Zweckverband verlangt, den Schacht zu ersetzen?
Vielen Dank!
Grüße
M.B.