Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,

angenommen man bekommt als Tochter das Grundstück der Oma überschrieben/verrebt und möchte bestehende Grundstückgrenzen verändern.

Gibt es für die Art der Grenzgestaltung eine Art „Bestandsschutz“ oder hat ein neuer Nachbar unsere Wünsche zu respektieren und an einer gemeinschaftlichen Lösung mitzuarbeiten?

Gibt es Gesetze für Änderung der Besitzverhältnisse, die man nachlesen könnte?

Liebe Grüße
[email protected]

Hallo,

die Frage verstehe ich nicht ganz. Bestehende Grenzen kann amn doch nicht ohne weiteres Ändern. Ich kann doch den Grenzverlauf nicht meinem Gustus verändern und er NAchbar hat dann weniger Grundstück.

Was eine eventuelle Einfriedung betrifft, da hilft ein Blick in das jeweilige Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes sowie in die Ortsatzung, Bebauungsplan, Gebietssatzung usw.

Christian

Hallo Martin,

die Frage ist zu ungenau gestellt denn der Begriff „Veränderung der Grundstücksgrenze“ ist vermutlich falsch verwendet. Vermutlich soll die Form der Einfriedung, also die Art der Gestaltung der Abgrenzung zwischen dem einen und dem anderen Grundstück verändert werden soll. In diesem Fall wären die grundsätzlichen Informationen zu den Rechten und Pflichten im Nachbarschaftsgesetz des jeweiligen Bundeslandes nachzulesen. Beratung hierzu gibt es auch vielfach in den städtischen Rathäusern.

Viele Grüße
Dirk Baumeister

Hallo Martin,

die Veränderung von Grundstücksgrenzen bedarf immer der Zustimmung des jeweils betroffenen Nachbarn, was i.d.R. durch vertragliche Regelungen (Kaufvertrag) erfolgt, der durch einen Notar beurkundet werden muß. Die neue Grundstücksgrenze muß durch einen Sachverständigen vermessen werden und ins Grundsuch eingetragen werden. Das Alles ist weder billig noch unkompliziert und sollte vermieden werden, wenn nicht unbedingt erforderlich. Da ich nicht weiss, was der Sinn dieser neuen Grundstückseinteilung sein soll, kann ich leider nicht mehr dazu sagen. In Baden-Württemberg bedurften Grundstücksveränderungen bis vor wenigen Jahren noch der Genehmigung durch die Gemeinden (Veränderungsnachweis). Wie dies in anderen Bundesländern ist vermag ich nicht zu sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Storch

Was soll das heißen „Du möchtest bestehende Grundstücksgrenzen verändern“??? Das kannst Du nicht so ohne weiteres, außer Du kaufst Grundstücksteile dazu.

Willst Du einen Zaun verschieben oder möchtest Du da, wo z. B. jetzt eine Hecke ist einen Zaun setzen??? Du solltest eher von einer „Einfriedung“ sprechen, das ist der Fachbegriff für eine Grenzmarkierung wie eine Mauer, Zaun oder Hecke.

Grundsätzlich gilt:

Entweder Ihr einigt Euch auf eine gemeinsame Sache oder Du bzw. Euer Nachbar machen auf jeweils der eigenen Hälfte, das was Ihr wollt. Ansonsten viel Spaß mit dem Anwalt … siehe Maschendrahtzaun …

Grüße Mathias

Grundsätzlich

Hallo,

Frage verstehe ich noch nicht ganz. wie sie auf ihrem grundstück grenzen verschieben ist ihr ding… oder wollen sie von dem nachbar grundstück abhaben?

Hallo,

wenn Sie Grenzveränderungen auf Ihrem Gründstück vornehmen wollen, die das Nachbargrundstück nicht berühren, dann muß mit dem Nachbarn kein Einvernehemen erfolgen. Bevor Sie Teilungen o.ä. machen wollen für eine eventuelle spätere Bebauung, dann sollten Sie vorher mit der Baurechtsbehörde in Verbindung treten.
Mit freundlichem Gruß
A. Dornblüth

Hallo Martin,

in Hessen ist dies im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelt. Eine Einfriedung kann an der Grenze oder auf der Grenze stehen. Steht sie auf der Grenze, gehört sie wahrscheinlich beiden Nachbarn und muss auch von beiden gewartet werden.

Aber was heisst ‚Grundstücksgrenzen verändern‘? Bestandschutz gibt es m.E. in diesem Fall nicht.

Gruß
Udo Wich

Hallo,

grundsätzlich können Sie ein Grundstück, das in ihrem Eigentum so oft und lange vermessen und aufteilen lassen wie sie wollen. Das zuständige Vermesungsamt kann Ihnen hierzu nähere Auskünfte geben.

Die Nachbarn (alle angrenzenden Grundstücke, auf die eine Grundstücksveränderung Auswirkung hat) werden in der Regel von der Vermessung informiert. Soweit durch eine Vermessung die Rechte der Nachbarn nicht betroffen werden, können sie auch nichts dagegen unternehmen. Wenn aber bspw. durch die Neuvermessung plötzlich kein direkten Anschluss mehr an eine öffentliche Straße besteht, dann hat der Nachbar auch Abwehrrechte.

Aber wie gesagt, die staatlichen Vermessungsämter können Sie da sicher gut beraten bzw. haben die auch alles auf den Internetseiten. Ich kenne das jetzt nur von Bayern und Thüringen, aber das wird sicherlich überall ähnlich sein.

Mit freundlichen Grüßen

S.Lauszat