Liebe/-r Experte/-in,
ich wünsche Ihnen einen Guten Tag!
Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg ein Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich mehrere Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und -gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese Holzbauten liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch sind sie alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes eingetragen.
Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort, wo sich die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.
Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als „Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich, dort wo sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.
Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in der uns mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube entweder wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch für einen anderen Standort! „Dem jetzigen Standort kann nicht zugestimmt werden.“ Begründung: „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“
Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder abreißen noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden die Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser weit den Wert der Holzlaube übersteigen.
Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf „Gartenland“ genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos verliefen (entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle - punktum!), bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Hallo C. & J. (wäre schöner, den richtigen Namen hier lesen zu können),
ich arbeite bei einer Bauaufsichtsbehörde in Hessen. Bei uns in Hessen sind Abstell-/Gerätehütten im Gartenbereich bis 30 m³ Rauminhalt genehmigungsfrei, sofern sie keine Aufenthaltsräume haben und mindestens 3 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Ist im Bebauungsplan Gartenland ausgewiesen, kann genehmigungsfrei nach meinem Wissen nichts errichtet werden. Es können auch nur Betriebsgebäude o.ä. mit Baugenehmigung errichtet werden, die der Zweckbestimmung ‚Gartenland‘ entsprechen (also Gewächshäuser, Gerätehütten etc.)
Der Sachverhalt ist nicht in einem Forum zu klären. Die Behörde wird begründet haben, warum sie von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht (Größe, Lage, Planungsrecht). Die Situation sollte sachverständig anhand von Planunterlagen, Rücksprachen mit der Behörde, der geltenden Bauordnung usw. geprüft werden. Eine fundierte Aussage ist ohne diese Recherche meines Erachtens nicht möglich.
ich werde einfach kurz und schmerzlos die Fragen beantworten.
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
Ja, ist sie! In ihrem Fall war die Beschreibung aus dem Flächennutzungsplan für Laien irreführend. Ihr Hofbereich ist als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen. Diese Bezeichnung ist aber nicht! mit einer „bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlage“ gleichzusetzen. Ihre Grünfläche fällt auch nicht unter das BKleinG. Da ihre Laube wohl auf einem Fundament errichtet wurde, ist sie somit als bauliche Anlage einzustufen und somit genehmigungspflichtig. Weitere Ausnahmen gemäß LBauO Brandenburg §67 greifen in ihrem Fall nicht.
Einziger Ansatzpunkt für einen Kompromiss wäre der Verweis auf §67 (2) Nr.1 (sofern sie mit ihrem umbauten Raum unter 50m³ bleiben) und der Verweis dass sie die Mindestabstandsflächen eingehalten haben.
Es ist nur zu bedenken inwieweit ihr nicht genehmigter Abbruch des „Altbestandes“ Einfluß auf die Reaktion der Baubehörde hatte - ich verweise auf die Wortwahl „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“. Der Abbruch der einsturzgefährteten Holzschuben ohne Genehmigung, ist zuläßig wenn sie weniger als 500m³ umbauten Raum fassten. Eine Meldung zum Abriss hätte dennoch erfolgen müssen, wegen dem Nachweis ob keine gesundheitsgefährdenten Baustoffe verwendet wurden.
erst einmal Kritik am Posting. Wildes versenden hilft nicht weiter. Ich habe 3 x Deine Anfrage erhalten.
Die Laube müßte abgerissen werden. Da geht kein Weg vorbei.
Eine Chance wäre, ihr weißt nach, daß das vorherige Gebäude nicht abgerissen wurde, sondern nur bis zu den Grundmauern einscließliuch einer Wand zurückgebaut wurde. Dann könnte der Bestandsschutz greifen.
Liebe/-r Experte/-in,
ich wünsche Ihnen einen Guten Tag!
Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg
ein
Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein
sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich
mehrere
Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und
-gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht
nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese
Holzbauten
liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch
sind sie
alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und
Vermessungsamtes eingetragen.
Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort,
wo sich
die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz
aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m
überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.
Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als
„Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich,
dort wo
sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche,
Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.
Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in
der uns
mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube
genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube
entweder
wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch
für einen
anderen Standort! "Dem jetzigen Standort kann nicht
zugestimmt
werden." Begründung: "Vorbildwirkung für
Folgevorhaben"
Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder
abreißen
noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden
die
Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser
weit
den Wert der Holzlaube übersteigen.
Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich
genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf
„Gartenland“
genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos
verliefen
(entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle -
punktum!),
bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
C. & J.
Hallo,
leider kann ich Ihnen keine Antwort zu geben.
Grundsätzlich denke ich, dass alle Bauten
genehmigungspflichtig sind, aber kann es nicht mit
Sicherheit sagen.