Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich wünsche Ihnen einen Guten Tag!

Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg ein Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich mehrere Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und -gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese Holzbauten liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch sind sie alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes eingetragen.

Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort, wo sich die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.

Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als „Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich, dort wo sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.

Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in der uns mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube entweder wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch für einen anderen Standort! „Dem jetzigen Standort kann nicht zugestimmt werden.“ Begründung: „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“

Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder abreißen noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden die Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser weit den Wert der Holzlaube übersteigen.

Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf „Gartenland“ genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos verliefen (entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle - punktum!), bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß
C. & J.

Hallo C. & J. (wäre schöner, den richtigen Namen hier lesen zu können),

ich arbeite bei einer Bauaufsichtsbehörde in Hessen. Bei uns in Hessen sind Abstell-/Gerätehütten im Gartenbereich bis 30 m³ Rauminhalt genehmigungsfrei, sofern sie keine Aufenthaltsräume haben und mindestens 3 m von der Nachbargrenze entfernt bleiben. Ist im Bebauungsplan Gartenland ausgewiesen, kann genehmigungsfrei nach meinem Wissen nichts errichtet werden. Es können auch nur Betriebsgebäude o.ä. mit Baugenehmigung errichtet werden, die der Zweckbestimmung ‚Gartenland‘ entsprechen (also Gewächshäuser, Gerätehütten etc.)

Gruß
Udo Wich

Der Sachverhalt ist nicht in einem Forum zu klären. Die Behörde wird begründet haben, warum sie von einer Genehmigungsbedürftigkeit ausgeht (Größe, Lage, Planungsrecht). Die Situation sollte sachverständig anhand von Planunterlagen, Rücksprachen mit der Behörde, der geltenden Bauordnung usw. geprüft werden. Eine fundierte Aussage ist ohne diese Recherche meines Erachtens nicht möglich.

Hallo C. & J.,

ich werde einfach kurz und schmerzlos die Fragen beantworten.
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
Ja, ist sie! In ihrem Fall war die Beschreibung aus dem Flächennutzungsplan für Laien irreführend. Ihr Hofbereich ist als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen. Diese Bezeichnung ist aber nicht! mit einer „bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlage“ gleichzusetzen. Ihre Grünfläche fällt auch nicht unter das BKleinG. Da ihre Laube wohl auf einem Fundament errichtet wurde, ist sie somit als bauliche Anlage einzustufen und somit genehmigungspflichtig. Weitere Ausnahmen gemäß LBauO Brandenburg §67 greifen in ihrem Fall nicht.
Einziger Ansatzpunkt für einen Kompromiss wäre der Verweis auf §67 (2) Nr.1 (sofern sie mit ihrem umbauten Raum unter 50m³ bleiben) und der Verweis dass sie die Mindestabstandsflächen eingehalten haben.
Es ist nur zu bedenken inwieweit ihr nicht genehmigter Abbruch des „Altbestandes“ Einfluß auf die Reaktion der Baubehörde hatte - ich verweise auf die Wortwahl „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“. Der Abbruch der einsturzgefährteten Holzschuben ohne Genehmigung, ist zuläßig wenn sie weniger als 500m³ umbauten Raum fassten. Eine Meldung zum Abriss hätte dennoch erfolgen müssen, wegen dem Nachweis ob keine gesundheitsgefährdenten Baustoffe verwendet wurden.

Ich hoffe ihnen damit weiterhelfen zu können.

Hallo,

erst einmal Kritik am Posting. Wildes versenden hilft nicht weiter. Ich habe 3 x Deine Anfrage erhalten.

Die Laube müßte abgerissen werden. Da geht kein Weg vorbei.

Eine Chance wäre, ihr weißt nach, daß das vorherige Gebäude nicht abgerissen wurde, sondern nur bis zu den Grundmauern einscließliuch einer Wand zurückgebaut wurde. Dann könnte der Bestandsschutz greifen.

Christian

Hallo,

sorry, aber da muss ich passen. Kenne mich da auch nicht aus.

Gruß
Glas-Klar

Liebe/-r Experte/-in,
ich wünsche Ihnen einen Guten Tag!

Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg

ein

Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein
sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich

mehrere

Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und
-gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht
nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese

Holzbauten

liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch

sind sie

alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und
Vermessungsamtes eingetragen.

Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort,

wo sich

die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz
aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m
überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.

Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als
„Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich,

dort wo

sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche,
Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.

Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in

der uns

mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube
genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube

entweder

wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch

für einen

anderen Standort! "Dem jetzigen Standort kann nicht

zugestimmt

werden." Begründung: "Vorbildwirkung für

Folgevorhaben"

Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder

abreißen

noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden

die

Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser

weit

den Wert der Holzlaube übersteigen.

Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich
genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf

„Gartenland“

genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos

verliefen

(entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle -

punktum!),

bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß
C. & J.

Hallo,

leider kann ich Ihnen keine Antwort zu geben.
Grundsätzlich denke ich, dass alle Bauten
genehmigungspflichtig sind, aber kann es nicht mit
Sicherheit sagen.

Tut mir leid.

Herzliche Grüße