Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,
Guten Tag!

Wir haben innerhalb einer Stadt im Land Brandenburg ein Grundstück gekauft. Auf diesem befindeten sich ein sanierungsbedürftiges Wohnhaus sowie im Hofbereich mehrere Holzschuppen und -gartenlauben. Diese Holzschuppen und -gartenlauben haben wir, da wegen Einsturzgefahr nicht nutzbar, vollständig abgerissen. Hinweis: Für diese Holzbauten liegen keine schriftlichen Genehmigungen vor, jedoch sind sie alle in der Liegenschaftskarte des Kataster- und Vermessungsamtes eingetragen.

Statt dessen haben wir nun im Hofbereich (genau dort, wo sich die alte Laube befand) eine neue Gartenlaube aus Holz aufgestellt. Maße: 3,60x2,50m Abstellraum + 3,60x3,60m überdachte Terrasse --> Gesamt: 22 m² Grundfläche
Abstand zum Nachbar > = 3,0 m wurde eingehalten.

Lt. Flächennutzungsplan ist der vordere Bereich als „Wohnbaufläche“ und der hintere (also der Hofbereich, dort wo sich die neue Gartenlaube befindet) als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“ ausgewiesen.

Nun erhielten wir Post von der Bauaufsichtsbehörde, in der uns mitgeteilt wurde, dass die Errichtung der Gartenlaube genehmigungspflichtig sei. Wir mögen die Gartenlaube entweder wieder abreißen oder einen Bauantrag stellen, jedoch für einen anderen Standort! „Dem jetzigen Standort kann nicht zugestimmt werden.“ Begründung: „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“

Unser Problem: Wir wollen diese Gartenlaube weder abreißen noch an anderer Stelle errichten. Des Weiteren würden die Kosten eines Bauantrages inkl. Architekt und Vermesser weit den Wert der Holzlaube übersteigen.

Nun unsere Fragen:
–> Ist die Errichtung dieser Gartenlaube wirklich genehmigungspflichtig?
–> Welche Bauten bzw. was darf man überhaupt auf „Gartenland“ genehmigungsfrei errichten?
Da mehrere Gespräche mit dem Bauamt ergebnislos verliefen (entweder Abriss oder Bauantrag für andere Stelle - punktum!), bitte ich Euch hiermit um Mithilfe.
Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß
C. & J.

siehe letzte Antwort

Liebe C&J,

es ist korrekt, dass nach einem Abriss nicht mehr einfach etwas neu errichtet werden darf. Die Antworten hinsichtlich der Größe erlaubnisfreier Gebäude dürfte sich in der LBO Brandenburg finden (http://www.rb-architekten.de/05_pdf/LBO_Brandenburg.pdf). Siehe hierzu § 54 ff.
Für zukünftige Maßnahmen bitte vorher beim Bauamt vorbeischauen bzw. in die maßgeblichen Pläne (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan) Einsicht nehmen.
Der Fachplaner hätte sich an dieser Stelle mehr als rentiert und wäre mit Sicherheit auch nicht teurer gekommen als die bauliche Anlage.
Sie können jetzt noch versuchen auf „Bestandsschutz“ zu plädieren, wenn mind. die Fundamente der Altgebäude erhalten sind. Eine sinnvolle weitere Beratung hierzu kann allerdings nur ein Fachanwalt vornehmen.

MfG

U. Hock

hallo,
leider kann ich ihnen, da ich aus bayern komme nicht weiterhelfen
mfg
waltsie

Guten Tag!

Wegen der Weihnachtruhe hat es ein wenig gedauert. Ich versuche etwa in der

Reihenfolge etwas dazu zu sagen, schicke aber folgendes voraus:

  • Bauordnungsrecht ist Ländersache, ich bin in NRW zu Hause, habe aktuell auch keine

BB-Bauordnung zur Hand

  • Ich bin Architekt und kein Rechtsanwalt, darf also über baurechtliche Fragen im engeren

Sinn hinaus eine „Rechtsauskünfte“ erteilen und muss Sie für den Fall immer bitten, sich

im Zweifelsfall mit einem (Fach-)Anwalt in Verbindung zu setzen. Ich kann Ihnen so z.B.

nicht den Rat geben zu widersprechen, zu klagen etc.

  • Ich weiss aktuell NICHT, ob es in BB so wie in NRW ist, dass es gegen die Bescheide

und Auflagen im Zusammenhang mit Baugenehmigungen KEINE Widerspruchmöglichkeit

mehr gibt, es bleibt dann nur der KOSTENPFLICHTIGE Klageweg.

  • Wenn das in BB auch so ist: Vermeiden Sie unbedingt alle „Schnellschüsse“, wie nicht

vollständige, fehlerhafte oder auf falschen Annahmen basierende (Bau)Anträge zu stellen.

Die müssen -kostenpflichtig- abgelehnt werden und Ihnen bleibt ggf. nur der Lange und

teure Klageweg.

-Ich weiss aktuell nicht, wo die Grenze der Genehmigungspflicht nach der BB-BauO liegt,

das ist i.d.R. von verschiedenen Kriterien abhängig, angefangen beim VOLUMEN, evtl.

Grundfläche, Trauf- oder Firsthöhe und Ausstattung (keine Feuerstätten, keine

Sanitäranlagen z.B.) und auch GANZ BESONDERS die beabsichtigte Nutzung: Garage,

Gartenlaube, Gewächshaus, landw. Gebäude etc.
Jede Nutzungsart hat eigene Grenzen, jedoch entbindet auch die Genehmigungsfreiheit IN

KEINEM FALL VOM EINHALT ALLER VORSCHRIFTEN, DIE FÜR DEN FALL

anzuwenden sind. Das wird immer und GANZ BESONDERS das Planungsrecht betreffen.

Um das aber beurteilen zu können, müssen Sie im Prinzip immer einen entsprechend

qualifizierten Architekten beiziehen. Da dieser IMMER für sein Tun haften muss, wird der

das i.d.R. nie umsonst machen können.
Selbst wenn er NUR plant und SIE selbst bauen, kann er sich im Zweifel nicht vollständig

von einer Mitschuld befreien, das stellt ein sehr hohes Risiko für ihn dar.

  • Der Verzicht auf die Einschaltung eines Architekten -VOR ABRISS (denn auch das

kann/wird genehmigungspflichtig sein!-) hat in Ihrem Fall leider wahrscheinlich zum Einen

dazu geführt, dass Sie den Bestandsschutz durch den Abriss verloren haben (…was nicht

mehr da ist, BESTEHT nicht mehr…) und zum Anderen hätte VORHER durch eine kleine

gebührenpflichtige BAUVORANFRAGE eine einfache Frage ganz schnell offiziell

beantwortet werden können, z.B.: Darf ich an gleicher Stelle in gleicher Grösse und mit

gleicher Nutzung ein… errichten.
Es ist sehr bedauerlich für Sie gelaufen, leider ist das ein häufig gemachter Fehler, dass

überhaupt ohne Grund nach etwas gefragt wird ODER die falschen Fragen gestellt werden

(z.B.: Ich habe vor einiger Zeit den Fall gehabt, dass auch ein Antrag auf Veränderung

eines Gebäudes gestellt wurde, und zwar für etwas, wozu in keiner Weise irgend eine

Genehmigung notwendig gewesen wäre. Das geschah natürlich aus einer gewissen

Unsicherheit heraus und in der irrigen Annahme, dass die Behörde für irgend etwas die

Verantwortung übernehmen würde und man damit aus dem Schneider sei. In dem Fall

führte das dazu, dass die Behörde „mit Interesse“ zur Kenntnis nahm, dass da ein

Gebäude steht (was auch im Kataster dargestellt ist…), was offensichtlich seine Nutzung

so im Laufe der Zeit ein wenig änderte vom Stall zur Arbeitsstätte und nun zu

Wohnzwecken. Daraus resultiert: Packt ihr es an, Legalisierung und Anpassung an die

aktuellen gesetzlichen Vorschriften mit allem Schnick und Schnack oder Abbruch. …und da

war ein Architekt beteiligt…).
Der Vorgang stellte sich aus diversen Gründen noch viel komplizierter dar, es soll Ihnen nur

deutlich machen, wie die Zusammenhänge sind.
Die Sache mit dem Bestandschutz ist ganz besonders tückisch, z.B. dürfen Sie bei einem

Gebäude im sog. AUSSENBEREICH noch nicht einmal davon ausgehen, dass Sie ein

(nicht priviligiertes) Gebäude, was durch Blitzschlag komplett abgebrannt ist, wieder

errichten dürfen!
ICH FÜHRE DIES SO DEUTLICH AUS, WEIL SIE IM 1. SATZ DIE

„SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT“ DES GEBÄUDES erwähnen. Wenn da genauso

verfahren würde, könnte das ganz übel ausgehen: Erst planen, dann beantragen und

NACH!! Klärung und Genehmigung beginnen!

  • Sie schreiben „lt Flächennutzungsplan“. Kann es sein, dass damit wirklich ein

Bebauungsplan-Plan gemeint ist, der die laufenden und zukünftigen Aktivitäten regeln soll?
Ein Flächennutzungsplan ist eigentlich eine Stufe davor und i.d.R. viel zu pauschal, um sich

mit solchen Kleinigkeiten zu befassen.
Schauen Sie sich genau die TEXTLICHEN FESTSETZUNGEN zur DER

FORMULIERUNG „Grünfläche, Zweckbestimmung: Gartenland“. Da müsste dann evtl.

etwas zu zulässigen Vorhaben gesagt sein, wie Z.B.(!!):

"Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24 m2 Grundfläche in

Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich

genehmigten Kleingartenanlagen".

Wenn in dem Bescheid wirklich „Dem jetzigen Standort kann nicht zugestimmt werden.“

Begründung: „Vorbildwirkung für Folgevorhaben“ steht, dann klingt das nicht nach einem

vage geäusserten Wunsch i.d.S. von „es wäre doch ganz schön wenn…“
(eine so als „Wunsch“ begründete Ablehnung hat meine Heimatstadt vor einiger Zeit

250.000 Eu Schadenersatz nach mehrjährigem Prozess gekostet).
Andererseits stellt die die Äusserung, dass es FOLGEVORHABEN geben KÖNNTE in

den Raum, dass es vielleicht (aufgrund eines Fehlers, einer falschen Formulierung, eines

Anfechtungsurteils) doch die Möglichkeit geben KÖNNTE, dort so zu bauen.
Lassen Sie das VERBINDLICH prüfen, gehen Sie erstmal davon aus, dass die Behörde

KEINEN FEHLER gemacht hat und das Sie jetzt leider wohl so oder so nicht umhin

kommen, nun doch Geld in die Hand zu nehmen für Abbruch, Architekt, RA, Gebühren oder

Prozess.
Lassen Sie sich rechtlich dazu beraten, welche Vorgehensweise die für Sie günstigste ist,

villeicht reicht ja der Abriss des Terrassendachs, dass ja durchaus auch durch eine mobile

Einrichtung ersetzt werden kann, aus.

…und in der Flurkarte steht, was ist, auch dicke Bäume und Burgruinen, das hat mit

(aktuellem) Baurecht gar nichts zu tun, höchstens mit Eigentum. Im Plan ist da

wahrscheinlich ein kleines Kreuzchen drin eingezeichnet, was für „Nebenanlagen“ steht.

Wenn Sie noch weiter in Kontakt bleiben wollen, vielleicht eher direkt:

[email protected]

Viel Erfolg
Eckart Schwengberg

…und so steht es im §55 der BbgBO (genehmigungsfreie Vorhaben), was Gebäude sind, steht auch in der BO:

(7) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen auf Camping- oder Wochenendhausplätzen, in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

Wohnwagen und Zelte auf bauaufsichtlich genehmigten Campingplätzen,
2.
2.

bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen,
3.
3.

bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen oder nicht überdachte Terrassen, ausgenommen Gebäude,
4.
4.

bauliche Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sport- und Spielplätzen dienen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
5.
5.

bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,
6.
6.

Sprungtürme und Rutschbahnen mit nicht mehr als 10 m Höhe in genehmigten Schwimmbädern,
7.
7.

Schwimmbeckenabdeckungen mit nicht mehr als 100 m2 Grundfläche,
8.
8.

Stege in Gewässern, wie Boots- oder Badestege.

Hallo,

in Brandenburg ist die Genehmigungspflicht in § 55 der Bauordnung geregelt.

Demnach sind Gebäude mit einem umbauten Rau, von unter 75 m³ genehmigungsfrei. Bei einer Grundfläche von 22 m² dürfte die Laube nicht höher wie 3 m sein. In der Anhörung sollte aber vermerkt sein, woraus sich die Genehmigungspflicht ergibt.

Einen Bauantrag muss, wenn ich die Bauordnung richtig verstehe, nicht unbedingt ein Architekt sein (§ 48 Bauordnung von Brandenburg).

Falls eine Genehmigungspflicht besteht, leuchtet mir nicht ein, warum die Errichtung an anderer Stelle möglich sein soll. Dies wäre für mich erklärbar, wenn eine Baugrenze oder ein Bauraum vorgegeben ist. Sollte ihr Garten ungewöhnlich groß sein oder eine Art Gartenstadtcharakten bestehen, könnte ggf. auch eine Erklärung geben.

Grundsätzlich muss man wissen, dass auch durch das lange Vorhandensein eines Gebäudes, für das keine Baugenehmigung besteht, kein Recht entsteht, ein gleiches Gebäude wieder zu errichten.

Ohne Lageplan oder Kenntnis, ob für dieses Gebiet ein Bebauungsplan besteht, kann ich leider keine konkrete Aussage machen.

Mit freundlichen Grüßen aus Bayern

S.Lauszat