Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,

Abrechnung von Straßenerschließungskosten für Haus Baujahr 1933
nach § 128 – 131 BauGB

Ist die Berechnung von Erschließungskosten nach BauGB auch für ein Haus
das 1933 erbaut wurde, nach dem Berechnungsschlüssel:
Grundstücksfläche x Geschoßflächenzahl = zulässige Geschoßfläche, rechtmäßig.
Das Haus stand bereits bevor irgendwelche Bebauungspläne und § BauGB ihre
Gültigkeit erlangt haben. Im jetzig gültigen Bebauungsplan wurde eine Geschoßflächenzahl von 0,8 angegeben. Da das Grundstück aber nur im Verhältnis von 0,3 (Geschoßfläche geteilt durch Grundstück) bebaut wurde, entsteht in der Abrechnung ein rechnerischer Nachteil
von ca. 2000 € die der Eigentümer mehr bezahlen muss.
Kann man sich auf Grund des Alters des Hauses (kein Bebauungsplan + BauGB 1933)
auf eine gerechtere Abrechnung nach der tatsächlichen Geschoßfläche berufen?
Gibt es vielleicht ähnlich gelagerte Fälle wo vor Gericht zu Gunsten des Eigentümers
entschieden wurde?

Nachweispflicht von Straßenanliegerleistungen ( Straßenerschließungskosten)
für Haus von 1933 ( § 128 – 131 BauGB + SEBS)

Eine bayrische Stadt erhebt erstmalig Straßenerschließungskosten für
die erstmalige Erschließung einer Straße.
Ein Haus wurde in der heutigen Straße bereits 1933 erbaut (zu dieser Zeit gab es noch
keinen Bebauungsplan und kein BauGB).
Das heutige BauGB besagt das der Eigentümer von dem Gebühren befreit werden kann,
wenn ein Nachweis erbracht wird, das bereits in der Vergangenheit Straßenanliegerleistungen
erbracht wurden.
Der Eigentümer / Erbauer des Hauses von1933 hat mit der
Stadt über die Höhe der zu bezahlenden Gebühren verhandelt hat. Hierzu finden sich
2 Schriftstücke im Stadtarchiv. Da aber kein Schriftstück über die Bezahlung vorliegt,
besteht die Stadt auf die Bezahlung der heutigen Straßenerschließungskosten.
Da 1933 über die Höhe der zu bezahlenden Straßenanliegerleistungen verhandelt wurde, gehe ich auch davon aus, dass Sie auch bezahlt wurden (die Stadt wird wohl kaum auf Ihre Gebühren verzichtet haben).
Leider kann ich den Nachweis hierfür nicht erbringen.
Bei Kriegsende und bei einem Rathausbrand 1961 wurden einige Teile des Stadtarchivs vernichtet. Trotzdem ist es schon etwas seltsam, dass sich 2 Schriftstücke über eine
Verhandlung wieder finden, aber kein Bescheid oder dergleichen, dass damals auf eine
Gebührenerhebung der Stadt etc. verzichtet wurde, also keine Bezahlung erfolgte
Wer ist nun in der Beweispflicht? Hat die Stadt nicht die Pflicht entsprechende Dokumente
aufzubewahren? Ich finde es ungerecht wenn der heutige Hauseigentümer für die Folgen
von Krieg und Rathausbrand mit seinem Geld haften muss!
Hat er eine Chance vor Gericht? Gibt es ähnlich gelagerte Fälle / Gerichtsurteile?

Vielen Dank für eine Antwort,
mit freundlichen Grüßen

Allg.eier

Hallo,
leider kann ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht helfen, da ich mich im Erschließungsrecht nicht ausreichend auskenne.
Ich kann Ihnen nur empfehlen sich an einen Anwalt zu wenden, der im privaten Baurecht fit ist.
Mit freundlichem Gruß
A. Dornblüth

Hallo,

das ist ein Thema mit dem sich bereits häufiger Gerichte beschäftigt haben.
Leider hat die Rechtsprechung in allen mit bisher bekannt gewordenen Fällen die Beweislast bei dem Grundstückseigentümer gesehen. Also muss dieser nachweisen, dass er Erschließungsbeiträge bezahlt hat.

Es kommt mir dennoch merkwürdig vor, dass die Gemeinde Erschließungsbeiträge erhebt. Wenn doch schon mal über dieser verhandelt wurde deutet dies doch darauf hin, dass die Erschließungsanlage bereits 1933 fertiggestellt wurde. Wenn dies der Fall wäre tritt 3 Jahre nach Widmung der Straße Festsetzungsverjährung ein.

Sollte es um einer Ausbau- oder Erneuerungsmaßnahme handeln kämen jetzt Erneuerungsbeiträge in Betracht.

Gegen die Festsetzung des Maßstabes (hier GFZ 0,8) ist aus meiner Sicht nichts einzuwenden, wenn diese per Bebauungsplan festgesetzt ist und sich das Grundstück im Geltungsbereich befindet. Da hätte oder müsste man etwas gegen die Festsetzungen des B-Planes unternehmen.

Mehr kann ich erstmal ohne weiteren Sachverhalt nicht sagen.

Gruß

W.