Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
ich habe nachstehendes Problem!
Meine Tochter ist bei mir Mieter eines Einfamilienhauses.
Auf den Grenzen zum Nachbargrundstück wurde vor 18 Jahren ein ca. 60cm hoher und ca. 8 m langer Maschendrahtzaun vom Nachbarn (ohne meiner Zustimmung)in Betonsockel gebaut.
Vor ca. 2 Jahren hat der Nachbar einen 180 cm hohen Bretterzahn errichtet und den maroden Maschendrahtzaun zu meinem Grundstück stehen lassen.
Ich habe diesen maroden Zahn in 2009 entfernt.
Der Nachbar hat jetzt eine Anzeige gegen meine Tochter erstattet (die Polizei war Heute vor Ort), aber meine Tochter hat diesen Zahn ja nicht entfernt, sondern ich, als Grundstückseigentümer.
Jetzt will die Polizei mich morgen zu diesem Fall verhören, aber die Anzeige ist ja nicht mehr aufrecht zu erhalten, weil diese Anzeige ja gegen meine Tochter erstattet wurde und nicht gegen mich, als Grundstückseigentümer!
Eigentlich muss er doch jetzt eine neue Anzeige gegen mich erstatten, oder?
Wie hoch darf ein Grenzzaun, der ohne Genehmigung des Nachbarn errichtet wurde, sein?
Wie sollte ich mich morgen bei einer Vernehmung verhalten?

Hallo Meppen65,
leider liegt hier ein zivilrechtliches Problem vor, was ich nicht klären kann.
Es gibt vom Baurecht keine Verpflichtung, sein Grundstück einzuzäunen, es sei denn, es gehen vom Grundstück Gefahren für die Allgemeinheit aus. Nach Baurecht soll auch eine genehmigungsfrei zu errichtetende bauliche Anlage dem materiellen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht entsprechen. D.h. nach Bauplanungsrecht muss sich die Einfriedung in die nähere Umgebeung einfügen. Wenn also alles Jägerzäune bis 80 cm höhe stehen, wird ein Lattenzaum bis 80 cm Höhe sicher noch als zulässig betrachtet werden können, ein Maschendrahtzaun eher nicht. Bei baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind Abstandsflächen einzuhalten. Bei einem blickdichten Zaun könnte das zutreffend sein. Nach Bauordnungsrecht wären Mauern und Einfriedungen bis zwei Meter höhe genehmigungsfrei. Allerdings handelt es sich um Landesrecht, so dass es von Bundesland zu Bundesland etwas anders geregelt sein könnte. Meine Aussage bezieht sich auf die Bauordnung von Sachsen. Zum Verfahren im Zivilstreit wird der Vorwurf des Diebstahls gegen deine Tochter sicher fallen gelassen. Das ergibt schon die Ermittlung der Polizei, jedoch wird Diebstahl von Amtswegen ermittelt, d.h. wenn ein anderer Täter festgestellt wird, wird er angeklagt werden. Allerdings wird wiederum im Starfprozess nicht der Schadenersatz gegenüber dem Geschädigten festgesetzt. Das müsste er dann zivilrechtlich einklagen bzw. einfordern. Ob es aber zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen wird, halte ich für unwahrscheinlich. Es erscheint mir ein Bagatellfall.
Aber wie gesagt, ich bin im Zivil- und Prozessrecht nicht sachkundig.
Wünsche dir aber trotzdem Gelassenheit und milde Beamte. Der entstandene Schaden wird ja nicht so hoch sein und du hast einen Missstand beseitigt.
FG Harald

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,
ich habe nachstehendes Problem!
Meine Tochter ist bei mir Mieter eines Einfamilienhauses.
Auf den Grenzen zum Nachbargrundstück wurde vor 18 Jahren ein
ca. 60cm hoher und ca. 8 m langer Maschendrahtzaun vom
Nachbarn (ohne meiner Zustimmung)in Betonsockel gebaut.
Vor ca. 2 Jahren hat der Nachbar einen 180 cm hohen
Bretterzahn errichtet und den maroden Maschendrahtzaun zu
meinem Grundstück stehen lassen.
Ich habe diesen maroden Zahn in 2009 entfernt.
Der Nachbar hat jetzt eine Anzeige gegen meine Tochter
erstattet (die Polizei war Heute vor Ort), aber meine Tochter
hat diesen Zahn ja nicht entfernt, sondern ich, als
Grundstückseigentümer.
Jetzt will die Polizei mich morgen zu diesem Fall verhören,
aber die Anzeige ist ja nicht mehr aufrecht zu erhalten, weil
diese Anzeige ja gegen meine Tochter erstattet wurde und nicht
gegen mich, als Grundstückseigentümer!
Eigentlich muss er doch jetzt eine neue Anzeige gegen mich
erstatten, oder?
Wie hoch darf ein Grenzzaun, der ohne Genehmigung des Nachbarn
errichtet wurde, sein?
Wie sollte ich mich morgen bei einer Vernehmung verhalten?

Werter Herr

Ich kenne mich hauptsächlich im Schweizer Baurecht und Strafrecht aus und kann ihnen nur bedingt helfen.

Nach meiner Meinung muss er keine neue Anzeige erstatten. Er bringt einen Delikt zur Anzeige (in diesem Fall z. B. Hausfriedensbruch und oder Sachbeschädigung) und die Polizei muss dieser nachgehen. Je nach dem ob es sich um einen Antragsdelikt handelt (z. B. Sachbeschädigung ohne öffentliches Interesse) kann er die Anzeige bis zur Verhandlung zurück ziehen. Handelt es sich um einen Offizialdelikt (z. B. Einbruch event. auch Hausfriedensbruch) kann die Anzeige nicht zurückgezogen werden; die Behörde hat von sich aus die Sache zu verfolgen. Es spielt also eine Rolle, was er angezeigt hat und weniger wen, den bei der Person handelt es sich ja nur um den mutmasslichen Täter. Die Feststellung des Sachverhaltes ist Aufgabe der Polizei, die Wertung diejenige des Gerichtes.

Welche Art von Einfriedungen zulässig sind und ab welchem Ausmass sie der Bewilligung (durch die Gemeinde/den Nachbarn) bedürfen, erfahren Sie am besten auf dem zuständigen Bauamt. Zumindest in der Schweiz gibt es hier unterschiedliche Praxen.

Wie Sie sich bei der Vernehmung verhalten sollen? Bleiben Sie ruhig, fragen Sie nach dem genauen Grund, geben Sie zu den gestellten Fragen wahrheitsgetreu Auskunft, beschränken Sie sich auf das Notwendige. Sollten Sie das Gefühl haben, dass Ihnen grosses Ungemach droht, verweigern Sie die Aussage, engagieren Sie einen Anwalt und seien Sie bereit die entsprechenden Kosten zu tragen (dabei sollten Sie den Streitwert abwägen).

Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass all meine Aussagen ohne Gewähr sind.

Viel Erfolg und freundliche Grüsse
B. Kuhn

Sehr geehrte/r meppen65,

leider war es mir zeitlich nicht möglich kurzfristig zu antworten.

Da es sich hier ausschließlicht um Nachbarschaftsrecht und Strafrecht handelt,
kann Ich Ihnen als Vermessungsingenieur nicht besonders sachkundig weiterhelfen.
Ich hoffe für Sie, das sich die Sachlage noch für beide Seiten aktzeptabel klären wird.

Mit freundlichen Grüßen…

Hallo,
laut Sächsischer Bauordnung sind Einfriedungen bis 2m Höhe verfahrensfreie Bauvorhaben, d.h. sie benötigen keiner Genehmigung. Das ist jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Um eine Wertung der Situation abgeben zu können, muss man die örtlichen Verhältnisse kennen. Von daher kann ich nur empfehlen, den Termin heute abzuwarten und sich anzuhören, was nun genau das Problem ist bzw. was Ihnen vorgeworfen wird.
Generell denke ich aber, dass es weniger ein baurechtliches als vielmehr ein privatrechtliches Thema ist. Ich würde mir bei Bedarf ggf. bei einem Anwalt Rat einholen.
axam02

Hallo liebe Fragende,
ja, es ist so… der/die Eigentümer/in der Imobilie ist Ansprechpartner für alle Angelegenheiten die die Immobilie betreffend.
Die Tochter hat also m.E. nichts zu befürchten.
Aber, mich wundert, warum es so weit kommen konnte, reden Sie nicht mit dem Nachbarn.
Die Errichtung, Änderung, Erneuerung und der Abriss sind übrigens im Nachbarschaftsrecht geregelt. Bitte hier mal nachlesen, was bei Ihnen zutrifft, denn die Zäune zu den Nachbarn sind bei weitem nicht so beschränkt wie Zäune zu öffentlichen Wegen / Grundstücken etc. M.E. ist die Angelegenheit aber kein Fall für die Polizei, aber das ist ein anderes Thema.
Ich hoffe, die verspätete Antwort hilft dennoch weiter, lG Peter Groß

Hallo meppen65,

entschuldige, dass ich erst jetzt antworte, jetzt bin ich wahrscheinlich zu spät dran. Ich denke auch, dass ich Dir nicht ernsthaft weiterhelfen gekonnt hätte, da ich kein Experte für Nachbarschaftsstreitigkeiten bin, da ist wohl ein Rechtsanwalt die bessere Wahl.

Trotzdem meine Meinung:
Wie Du aber schon richtig erkannt hast, kann die Anzeige nicht aufrechterhalten bleiben, da die Anzeige ja an Deine Tochter gerichtet war.
Fraglich ist aber, bzw. es ging aus Deiner Anfrage nicht hervor, ob der marode Zaun auf dem Grundstück des Nachbarn stand, oder ob sich dieser genau auf der Grenze befand, oder ob er gar auf Deinem Grunstück stand.
Hier denke ich steckt aber der Teufel im Detail.
Solltest Du nämlich den Zaun auf dem Nachbargrundstück abgebaut haben, kann Dich der Nachbar wohl auf Schadenersatz verklagen.
Richtiger wäre gewesen, Deinen Nachbarn vorerst mündlich zu bitten, den maroden Zaun abzubauen. Wenn er dies unterlässt, hätte ich ihn schriftlich dazu aufgefordert (mit dem Hinweis dass er bereits mündlich gebeten wurde) den Zaun zu demontieren. Die Aufforderung am besten mit Fristsetzung und dem Hinweis, dass der Zaun auf seine Kosten von einer Fachfirma entfernt wird.

ABER, dazu ists jetzt wohl schon zu spät.

Bitte gib doch kurz bescheid, was bei Deinem Termin bei der Polizei rausgekommen ist.

Tschuldigung nochmal
LG
BIB