Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,

Inwieweit kann BGB §1020 verwendet werden, um eine Baulast: „Stellplatz in Garage“, die in allen Wohnräumen im EG eines Wohnhauses A eingetragen wurde.

Damit der Besitzer des Wohnraumes B (zu dessen Gunsten die Baulast in dem Wohnhaus A eingetragen wurde) finanziell eingebunden wird, um diesen Wohnraum in Haus A dann tatsächlich im Zuge einer Generalsanierung in eine Garage umzubauen.

Da durch die Baulast die Wohnungen ja in eine Garage umgewidmet wurden und daher nicht als Wohnungen zu renovieren sind.

Danke

Es tut mir ja wirklich Leid, aber ich verstehe die Frage überhaupt nicht, der erste Satz ist wohl auch nicht ganz zu Ende geschrieben.
und wieder die Bitte bei Baurecht -um das es hier ja wahrscheinlich gar nicht geht-: in welchem Bundesland.

und eine allgemeinere Schilderung des Falles wäre vielleicht hilfreich.

Im BGB 1020 geht es um die -viel harmlosere- Grunddienstbarkeit, was eine private und nicht eine öffentlich rechtliche Vereinbarung darstellt. Baulast ist sicher einklagbar, ich denke, i.d.R. sogar von „der Öffentlichkeit“, z.B. um eigentlich rechtswidrige Umstände (keine Stellplätze auf eigenem Grund) in einen unbefristet rechtskonformen Zustand zu überführen.
mfg
Eckart Schwengberg
p.s.: wenn das weiter geht, bitte keine Architekten fragen, die dürfen nämlich keine allg. Rechtsauskünfte geben. Das dürfen nur RA, die dürfen allerdings nicht bauen :wink:)

Hallo,
Nein ist schon vollständig so.
Bundesland: SA
es geht nur darum ob der §1020 BGB anwendbar ist um eine Anpassung der realen Welt an eine im Plan bestenhende Baulast verwendet werden kann.

Es geht dabei um die gängige Praxis von Investoren in den neuen Bundesländern Stellplätze in Häusern auf dem Papier zu kreieren um die Komunen um die Stellplatzablöse bei der generierung von neuem Wohnraum z.B. durch Dachgeschoß außbau in der Innenstadt zu prellen. Man opfert ein Haus in der Vorstadt und zeichnet dort einfach Stellplätze ins EG. dadurch ist das „Garagenhaus“ wertlos.
Nun ist eben die Frage ob das Zivielrecht über die Baulast es hergeben würde das der Verursacher zum Umbau gezwungen werden kann.
Ist das so verständlich?

Hallo Ninchen,
mit deiner Erklärung der Sache kann ich nichts anfangen. Auch kenne ich mich im BGB nicht so aus. Eine Baulast kann nur eingetragen werden, wenn ein öffentliches Interesse für den dauerhaften Erhalt
und unterhalt des Stellplatzes besteht, d.h. wenn es sich um einen notwendigen Stellplatz nach dem Bauordnungsrecht handelt. Alles andere ist Privat- bzw. Zivilrecht und kann von mir nicht beantwortet werden.
Freundliche Grüße
Harald

Ein wenig und so, wie ich vermutete.
…und das geht jetzt sicher ganz stark in das Zivilrecht, wofür dann die RA zuständig sind, da das zum bitteren Ende sicherlich vor dem Verwaltungsgericht enden wird.
Ein noch kostenloser Weg wäre sicher unter Darlegung des berechtigten Interesses eine Anfrage an die zuständige Bauordnungsbehörde mit dem Begehren, die Baulast nun auch -wie Sie schreiben- in die Realität umzusetzen. Daran müsste ein Interesse bestehen, da ja realer Parkraum geschaffen wird.
Es kann natürlich sein, dass auf dem Wege noch einige andere Aspekte zutage treten. Hier bei uns ist die monetäre Ersatzbeschaffung praktisch nicht mehr möglich, da damit im Grunde ja auch nur Stellplätze im weit entfernten Bereich, wo gar keine gebraucht werden, geschaffen werden können, allein wegen der Grundstückskosten. Wenn Sie da keine schlüssige Antwort bekommen, die z.B. durch eine Gemeindesatzung/ SA-Gemeindeordnung o.ä. abgedeckt ist, wird Ihnen wohl nur der Rechtsweg bleiben (in der Satzung oder der Genehmigung könnte z.B. stehen, dass das in 5 Jahren nach … umgesetzt werden muss, ggf. noch zwei mal um zwei Jahre verlängert werden kann etc. Wenn z.B. die Schlussabnahme der Stichtag ist: Liegt die überhaupt schon vor, sie wird häufig absichtlich verschleppt, in Einzelfällen sogar um Jahrzehnte (!!)).
Viel Erfolg!

Hallo Ninchen,

Inwieweit kann BGB §1020 verwendet werden,
um eine Baulast „Stellplatz in Garage“, die
in allen Wohnräumen im EG eines Wohnhauses A
eingetragen wurde.

an diesem Satz fehlt irgend etwas. Das ergibt so keinen Sinn.

Damit der Besitzer des Wohnraumes B (zu
dessen Gunsten die Baulast in dem Wohnhaus A
eingetragen wurde) finanziell eingebunden wird,
um diesen Wohnraum in Haus A dann tatsächlich
im Zuge einer Generalsanierung in eine Garage
umzubauen.
Da durch die Baulast die Wohnungen ja in eine
Garage umgewidmet wurden und daher nicht als
Wohnungen zu renovieren sind.

Ich verstehe deine Fragen hier nicht. Eine Garage lässt sich nicht durch eine Baulast in eine Wohnung umnutzen. Mit einer Baulast werden - um es vereinfacht zu erklären - Grundstücke zusammengefasst, die dann wie ein einziges Baugrundstück behandelt werden.

Ein Beispiel: Ein großes Grundstück wurde parallel zur Straße in der Mitte geteilt um den hinteren Teil zu verkaufen. Der Käufer kann aber den hinteren Teil so nicht bebauen, weil er nicht direkt an der Straße liegt und somit die Erschließung nicht gesichert ist. Also wird eine private Zufahrt über das vordere Grundstück zum hinteren Grundstück errichtet. Diese Zufahrt könnte jedoch der Besitzer des vorderen Grundstücks jederzeit wieder entfernen und die Unzulässigkeit nach Bauordnung wieder herstellen. Deshalb lässt dieses Konstrukt eine Baubehörde nur über die Eintragung einer Baulast zu. Somit werden beide Grundstücke trotz Eigenständikeit als ein großes Baugrundstück angesehen. Damit gilt auch für den Rechtsnachfolger des vorderen Grundstücks der Weg als gegeben und er kann ihn nicht einfach entfernen. Das Ganze ging auch mit der Eintragung im Grundbuch, z.B. als Wegerecht. Dies ist allerdings nur eine privatrechtliche Regelung und keine öffentlich-rechtliche, wie es das Gesetz vorsieht.

Für die Nutzungsänderung von Garage in Wohnung benötigt man eine Baugenehmigung ud keine Baulast.

Gruß
Udo

Hallo, Ninchen,

leider betrifft Deine Frage nicht mein Interessengebiet „Bauvertragsrecht“, so dass ich keine hilfreiche Antwort geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

BodoCuno

Danke

Hallo!

Ich bin derzeit im Ausland und kann daher die Frage bis auf Weiteres nicht beantworten. Bitte um Verständnis und hoffe ein anderer Experte kann Dir hier helfen!

Viele Grüße

Walter

Leider nicht mein Fachgebiet.mfg herrmann