Liebe/-r Experte/-in,baurecht
erst mal schönen guten tag hier aus übersee am chiemsee in bayern.
meine frage betrifft das grundstück meines nachbarn. er hat ca 100 qm hof gepflastert ohne eine oberflächenentwässerung (Gulli) zu erstellen. das gefälle ist z.t. so ausgerichtet dass es mein grundstück belastet. nun will er eine noch eine doppelgarage draufstellen und dazu wird nochmal eine aufschüttung nötig sein. kann ich verlangen dass eine fachgerechte oberflächenentwässerung durchgeführt wird die nicht auf nachbargrundstücke läuft.
schon mal herzlichen dank für die antwort.
herzliche grüße
wolfgang pichler
Hallo Wolfgang,
grundsätzlich unterliegt der Sachverhalt dem Bauordnungsrecht, welches Ländersache ist. Die BayBO ist mir nicht so geläufig, nehme aber an, dass sie sich nicht so gravierend in den zur Sache gehörenden Vorschriften unterscheidet.
Die Ableitung bzw. Beseitigung von Niederschlagwassers hat immer auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem es anfällt. Etwas anderes wäre es, wenn es sich um wild abließendes Wasser aus einem oberhalb deines Grundstücks befindlichen natürlichen Teiches handeln würde. Die Versiegelung bzw. eine Befestigung in der Größe der Fläche deines Nachbarn bedürfte in Sachsen einer Baugenehmigung. Auch die Erichtung einer Garage bis 40 qm Grundfläche / Grundstück ist nur verfahrensfrei, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten sind:
- nicht Länger als 9,00 m und
- nicht höher wie drei Meter i.M.
Am Besten, du holst dir Auskunft bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die auch Aussagen zur Genehmigung und einer in diesem Verfahren erforderlichen Nachbarbeteiligung bzw. -Information treffen kann.
Freundliche Grüße und schönes Osterfest
Harald
Hallo Herr Pichler,
das ist mal endlich eine einfache Frage:
Nach der Bayrischen Bauordnung Artikel 11 muss jede bauliche Anlage so errichtet werden, dass keine unzumutbare Belästigung entsteht (siehe Anhang). Da durch das Wasser aber eine solche entsteht, MUSS der Nachbar Abhilfe schaffen, auf SEINEM Grundstück. Sollte das nicht geschehen ist die Ordnungsbehörde, in diesem Fall das Bauamt, einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen, Peter Groß
Art. 11
Schutz gegen Einwirkungen
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.