Leider bin ich relativ Fremd in diesem Gebiet und deshalb meine Frage an euch.
Folgendes Problem:
Im selben Baugebiet ( gleiche Strasse - 5 Häuser weiter ) stehen 3 Garagen , die sich alle näher als 1 m von der Strasse entfernt befinden ( Garagen besitzen ein Vordach )
KEINE dieser Garagen besitzt einen elektrischen Torantrieb
Die Garagen wurden 2004 genehmigt und dann gebaut.
Grundlegend auf diesen Garagen wollte ich jetzt 2 Garagen 2m von der Strasse entfernt mit elektrischem Torantrieb bauen - mir wurde das nicht genehmigt.
Ist das zulässig ??
Die hinteren Garagen wurden unter dem gleichen Bürgermeister , dem gleichen Bebauungsplan … erlaubt.
Der Spruch war nur : KEINE GLEICHBERECHTIGUNG IM UNRECHT
wieso wurden dann die hinteren Garagen die das gleiche Genehmigungsverfahren durchliefen ( weiss ich vom Erbauer ) genehmigt ?
Lieber Herr Schuck,
keine Gleichbehandlung im Umrecht, bzw. kein Anrecht auf gleiches Unrecht, wie die Anderen ist immer ein „Totschlagkriterium“. Hier haben Sie natürlich keinen Rechtsanspruch darauf.
Allerdings sollten Sie prüfen, warum hier keine Genehmigung erteilt wird. Wenn der B-Plan dies ausdrücklich so nicht vorsieht, muss man sich natürlich die Frage stellen, warum die anderen das durften und Sie nicht. Hier wird nach meiner Einschätzung nur der direke Kontakt mit den handelnden Personen helfen. Es sei denn… Sie haben einen sehr guten Draht zur örtlichen Zeitung und die hat Lust damit das Sommerloch zu füllen. Allerdings heisst das danach nicht, dass Sie bauen dürfen. Dann würde den Beteiligten aber zumindest ihr Handeln zum Verhängnis werden. Meist sind nur die Zeitungen von solchen Geschichten nicht beeindruckt…
Und wenn Sie so anfangen, sollten Sie prüfen, ob Sie keine „Leichen“ im Keller haben (also, ob sie keine Anbauten, Dachgeschossausbauten oder sonstige Sachen auf Ihrem Grundstück gemacht haben, die nicht offiziell genehmigt sind!!!
Gruß Geoli
richtig, es gibt kein Recht im Unrecht. Falls die genannten Garagen fehlerhaft genehmigt worden sind, läßt sich daraus NICHT ableiten, das man ein Recht hat auf den gleichen Fehler hat.
Es läßt sich nicht erkennen, welche Ablehnungsgründe zur Ablehnung des Antrages geführt haben. Es gäbe Mehrere (freihalten einer Trasse für zukünftige Nutzungen (Versorgungsleitungen, Zuwegungen, Brandschutzgründe, naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Gründe,…).
Erwirke von der zuständigen Behörde (meist Bauordnungsamt des Kreises) einen rechtskräftigen Ablehnungsbescheid. Darin sind die Gründe der Ablehnung genannt. Gegen diesen Bescheid kann man dann mit den Rechtsmitteln Widerspruch/Klage vorgehen.
Der „Spruch“ der Gemeinde ist sachlich schon richtig. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Die Garagen, die Sie als Referenz benutzen wollen, scheinen ihre Baugenehmigung zu Unrecht erhalten zu haben und die Behörde ist nicht verpflichtet einen einmal erkannten Fehler zu wiederholen und somit die unrechtmäßige Situation noch zu verfestigen.
Die Saxhverhaltsschilderung lässt keine genaue Aussage zur Rechtslage zu. Im wesentlichen dürfte aber der rechtskräftige B-Plan gelten. Sollten andere Eigentümer im Baugebiet entgegen stehende Baugenehmigungen bekommen haben und diese sind rechtskräftig geworden, haben sie keinen Anspruch auf eine gleichlautende Baugenehmigung? Lediglich könnte gegen die rechtswidrigen Baugenehmigungen vorgegangen werden ( hätte aber sicher Schadensersatzforderungen zur Folge und daher wird nichts unternommen).
die Entscheidung der Behörde deute ich so, dass dein geplantes Vorhaben nicht mit den gültigen Bauvorschriften in Einklang zu bringen sind.
Weiterhin entnehme ich der Begründung, dass die anderen Garagen, auf die du Bezug genommen hast, nicht korrekt errichtet wurden. Aus diesem Umstand kannst du aber nicht ableiten, ebenfalls Unrecht begehen zu dürfen - also keine Gleichberechtigung im Unrecht. Ist grundsätzlich auch nachvollziehbar.
Womöglich würde eher andersherum ein Schuh draus. Gleichberechtigung im Recht. Das bedeutet, das die Nachbarn ihre Garagen zurückbauen müssten, um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu werden. Aber wo kein Kläger, da kein Richter. Allerdings würde eine nachbarschaftliche Intervention sicher nicht hilfreich sein - denn deine Garage bekommst du ja auch so nicht… tut mir leid.
Garagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand haben. Ein Meter ist da viel zu wenig, i.d.R. sind das eine Autolänge, min. 5 m.
Wie die Antwort der Gemeinde schon war:
„KEINE GLEICHBERECHTIGUNG IM UNRECHT“
Fehler dürfen nicht wieder durch falschen wiederholt werden.
Wenden Sie sich an die Zuständige Untere Bauaufsichts-behörde.
Im Bebauungsplan ist auch der Abstand der Garage zur Strasse angegeben.
Hallo Herr Schuck,
nach meinen Kenntnissen ist der Einbau eines automatischen Toröffners genehmigungsfrei.
Es kann jedoch in einem Bebauungsplan Festsetzungen getroffen werden, die bestimmte Dinge ausschließen.
Ist die Auskunft vom Baurechtsamt? Ist die Gemeinde auch Baurechtsbehörde? Fragen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde nach.
MfG
A. Dornblüth
wie es scheint, hat die Baubehörde damals bei der Genehmigung für die 3 Garagen einen Fehler gemacht. Das bedeutet aber nicht automatisch, das sie den gleichen Fehler jetzt bei Deinen beiden Garagen wiederholen muss!
In NRW z.B. müssen Garagen grundsätzlich vor der Garage eienn Stauraum von mindestens 3 Metern haben!!!
Ein elektrischer Torantrieb, wird z.B. in der LandesBau ONW auch nicht erwähnt und könnte also auch diese 3 Meter nicht ersetzen.
Also ärgere Dichnicht, wenn es in NRW ist, setz die Garagen 3m von der Straße weg und dann müsste das gehen, es sei denn, der Bebauungsplan sagt etwas dagegen aus.