Baurecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe einen Carport errichtet. Da das Gelände aufeschüttet wurde, war eine Baugenehmigung erforderlich (Land NRW), die auch problemlos erteilt wurde.
Die Mauer des Carports ist ca. 1,60m höher als das dahinter liegende Gelände.
Ein Bekannter warnte mich, die Bauabnahme würde daran scheitern, dass kein sicherndes Geländer vorhanden ist. Dagegen spricht, dass der Carport ohne entsprechende Auflage genehmigt wurde.
Gibt es eine Vorschrift, ab welcher Mauerhöhe ein Geländer vorgeschrieben ist?

Vielen Dank vorab!

Mit freundlichen Grüßen
Michael Werner

Lieber Herr Werner,
Es gibt nur im öffentlichen Bereich die Regelung, dass eine Absturzsicherung vorhanden sein muss. Bedenken Sie aber auch, was passiert, wenn einer Ihrer Gäste dort abstürzt und eventuell privatrechtlich Schadenersatz einklagt.
Mir macht aber etwas anderes „Sorgen“:
Eine Grenzgarage, Carport oder mehr ist nur dann ohne Nachbarzustimmung und Abstandflächenbaulast zulässig, wenn die durchschnittliche Wandhöhe an der Grenze kleiner als 3,00 m ist (§ 6 BauO NRW). Wie hoch ist das Carport denn? Wenn es unten schon 1,6 Höhe hat, so verbleiben ja eigentlich nur noch 1,4 (im Schnitt!),
Hatten Sie denn eine Baugenehmigung im dieser Form?
Gruß Geoli

Hallo Herr Werner,
ab einer Absturzhöhe von 1,00 m ist ein Geländer entsprechend der LBO BW erforderlich. In NRW dürfte das ähnlich sein. Sie können doch beim Bauamt nachfragen. Fragen kostet nichts!!
MfG
A. Dornblüth

Guten Tag,
unter dem Gesichtspunkt, dass gem. §41 BauONW sind „In, an und auf baulichen Anlagen (hier der Fussboden des Carports)sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als einen meter tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. …“
Wie weiter ausgeführt wird, wären das hier 0,90 m über der Standfläche. Fläche würde ich aber wirklich mit „Fläche“ interpretieren, wenn da ein Wasserbecken oder irgendwelche Felsbrocken liegen, würde ich sicher auch bei unter 1m etwas tun, und zwar aus der Situation heraus, beengte Verhältnisse am Fahrzeugende etc.
Ob diese Umwehrung dann auch noch bestimmte Eigenschaften aufweisen muss, hängt z.B.(!) davon ab, ob „die ständige oder häufige unbeaufsichtigte Anwesenheit von Kindern“ anzunehmen ist oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Kinder das Gelände „unberechtigt“ betreten (Schulweg)
Hier kommt aber noch ein ganz anderer Aspekt ins Spiel, und das ist die Sicherung des Fahrzeugs gegen Absturz, was eine ganz andere Qualität hat und am einfachsten mit einer Erhöhung der Stützwand hätte geregelt werden können. Aufgrund der Tatsache, dass es zu Abstürzen durch die leichten Umwehrungen von Parkhäusern gekommen ist, müssen dort bestimmte Schutzziele realisiert werden.
ICH KANN Z.ZT. NICHT SICHER SAGEN, OB ODER WIE DAS HIER ZUTRIFFT, andereseits können Sie sich gut vorstellen, was passiert, wenn Sie Gas und Bremse, Vorwärts- und Rückwärtsgang verwechseln. Diese Forderung kann auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften/DIN mit Gesetzeskraft abgeleitet sein.
Ob bei dieser Massnahme eine bauordnungsrechtliche Abnahme stattfindet, ist nicht sehr wahrscheinlich, trauen Sie der Genehmigung aber nicht allzuviel zu. Für die Fehlerfreiheit der Planung und die Einhaltung der Vorschriften ist „der Planer“ zuständig. Das BauOA wird sich hier eher über Abstandflächen und Gebäudehöhen und „festgelegte Geländeoberkanten“ gekümmert haben. Die Genehmigung ist kein Freibrief für irgend etwas.