Baurecht

hallo,
angenommen ein bauherr hat bereits eine garage 11x4 meter. 11-meter-seite an der grundstücksgrenze zu seinem nachbarn. und zwar bereits seit jahren.

der nachbar hat an diese auch eine gargage angebaut, auch 11x4 meter.

bauherrn wurde die auskunft gegeben das sich damit die abstandsflächen zu null aufheben.

nun will der bauherr vor die garage noch ein carport setzen 3,5x6meter
wobei die 6 meter seite auch an die grenze des nachbarn grenzt.
somit würden 17 meter grenze bebaut sein.

der nachbar hat was dagegen.

9 meter grenzbebauung muss doch aber der nachbar hinnehmen!?

frage: wenn der nachbar seine garage an die des bauherrn baut, werden da die neun meter von neuem gezählt (11 meter garage gelten nicht BH hat noch 9 meter frei und darf carport bauen)
oder:
9 meter sind mit den 11 metern garage bereits mehr als ausgeschöpft und weiter bau von carport nicht ohne zustimmung das nachbarn?

Falls es bedauerlicherweise variante 2 wäre, was könnte der bauherr machen, der schon das gerüst des carports gebaut hat? muss es VOLLSTÄNDIG zurückgebaut werden? oder stehenlassen ohne dach? ist es dann schon ein carport oder würde das gehen? Müssen auch die dachbalken weg (dach wäre noch keins drauf)?

vielen dank
Veronika

hallo,

du mußst erstmal darlegen in welchem bundesland der fall spielt.
mfg astrachan

Hallo Veronika!

9 meter grenzbebauung muss :doch aber der nachbar :hinnehmen!?

Und das steht in der Bauordnung eines deutschen Bundeslandes?

Gruß
Wolfgang

oh entschuldigung.
ja, ja, steht alles in SächsBauO
§ 6 oder Dunstkreis…
allerdings in der neuen fassung ab oktober 04
vorher waren es glaub ich mal 8 oder so

Veronika

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ja, entschuldigung.
ist meine schwache seite
für mich ist das doch glasklar das es um die SächsBauO geht.
für euch natürlich nicht.

danke, Veronika

hallo,

du mußst erstmal darlegen in welchem bundesland der fall
spielt.
mfg astrachan

hallo,
das hat mich jetzt auch mal interessiert.
Aber ohne Rat eines spezialisierten Anwalts wirst Du da wohl nicht weiterkommen.
Vielleicht kannst Du uns ja mitteilen, was Du herausbekommen hast.

Also in der alten sächs. Bauordnung stand es ja noch eindeutig:
http://de.geocities.com/klaus_zehnder2002/id19.htm
„Garagen und Carports einschließlich Abstellraum sowie überdachte Garagenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen bis zu insgesamt 8 m Länge je Nachbargrenze und einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche. Eine direkte Verbindung mit dem Hauptgebäude ist zulässig, wenn das Hauptgebäude seinerseits die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen einhält.“

In der neuen, nun gültigen Bauordnung ist das „insgesamt“ nicht mehr enthalten, allerdings spricht der Paragraph von ‚Garagen‘ (Mehrzahl) von einer ‚Gesamtlänge‘ von 9 Metern.

http://www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/minister…

(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn
sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig 1. Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m;

Ich vermute, daß Deine Variante 2 zutrifft - ich bin aber kein Jurist.

Da lobe ich mir die klaren Regelung in Sachsen-Anhalt:
http://www.bauordnung.at/sachsen-anhalt.htm
"(11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind zulässig

eine Garage oder eine Anlage, die aus mehreren aneinander gebauten Garagen besteht, und ein sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätte mit höchstens 15 m² Grundfläche, wenn an die Nachbargrenze oder in einer Entfernung von 1 m bis zu 3 m zur Nachbargrenze gebaut wird. Dabei darf das Maß H nicht mehr als 3 m betragen und die Grenzbebauung mit diesen Gebäuden entlang einer Nachbargrenze 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten,…"

Gruß
Peter