Hallo,
in einem erschlossenen Mischgebiet (§ 34 BaugB) in Baden-Württemberg soll in einer Baulücke ein Haus erstellt werden.
Dabei wurde festgestellt, dass mittem auf dem Grundstück eine Abwasserleitung eines dahinterliegenden Hauses verläuft. Die Leitungen sind 35 Jahre alt. Der Stadtbaumeister hat darauf hingewiesen, dass die Abwasserleitung verlegt werden muss, da er keine überbaute Abwasserleitung toleriert. Dies ist verständlich, da im Falle einer Reperatur die Leitung durch die Bebauung schwer zu erreichen ist.
Im Grundbuch gibt es hierzu keine Eintragungen. Die Leitung wurde vom Grundstückseigentümer bisher „geduldet“.
Nun stellt sich die Frage wer dafür aufkommt, dass die Leitung von der Mitte des Grundstücks an den Grundstücksrand verlegt wird. Welche Rechtsvorschriften sind betroffen ?