Baurecht Abwasserleitung

Hallo,

in einem erschlossenen Mischgebiet (§ 34 BaugB) in Baden-Württemberg soll in einer Baulücke  ein Haus erstellt werden.
Dabei wurde festgestellt, dass mittem auf dem Grundstück eine Abwasserleitung eines dahinterliegenden Hauses verläuft. Die Leitungen sind 35 Jahre alt. Der Stadtbaumeister hat darauf hingewiesen, dass die Abwasserleitung verlegt werden muss, da er keine überbaute Abwasserleitung toleriert. Dies ist verständlich, da im Falle einer Reperatur die Leitung durch die Bebauung schwer zu erreichen ist.
Im Grundbuch gibt es hierzu keine Eintragungen. Die Leitung wurde vom Grundstückseigentümer bisher „geduldet“.

Nun stellt sich die Frage wer dafür aufkommt, dass die Leitung von der Mitte des Grundstücks an den Grundstücksrand verlegt wird. Welche Rechtsvorschriften sind betroffen ?

Hallo
Wenn auf Ihre Grundstück kein eingetragenes Leitungsrecht für die Abwasserleitung eingetragen ist, können Sie darauf bestehen, dass diese verlegt wird und nicht mehr über Ihrem Grundstück läuft.
Sie können auch eine Leitungsrecht ins Grundbuch eintragen lassen. Die Kosten hierfür trägt der Nutznießer. Also Ihr Nachbar.
Die Verlegung der Leitung muss dann auch Ihr Nachbar bezahlen. Will er dies nicht, dann verweigern Sie Ihm die Durchleitungsrechte.

Gruß Andreas

Ihr Vorbesitzer hat den Fehler gemacht das Leitungsrecht nicht sichern zulassen.
Wenden Sie sich an diesen . Der hat Ihnen ein Grundstück verkauft mit dem Mangel, daß es so nicht bebaubar ist.
Wenn keine Einigung zustande kommt, daß die Leitung verlegt wird, ohne Sie finanziell zu belasten,
geben Sie das Grundstück zurück. Kosten trägt der Verkäufer.
Es kann aber auch sein, daß im Baulastenbuch bei der Sadt ein Eintrag vorhanden ist. Sie müssen bei der Gemeinde nachfragen.

Hallo,

Ihr Vorbesitzer hat den Fehler gemacht das Leitungsrecht nicht
sichern zulassen.

Mag sein. Gemeint ist hier sicher das Grundbuch. Möglicherweise ist die Abwasserleitung anderswo gesichert? Welche Möglichkeiten gibt es (noch)?

Wenden Sie sich an diesen . Der hat Ihnen ein Grundstück
verkauft mit dem Mangel, daß es so nicht bebaubar ist.

Hier wäre interessant, was im Kaufvertrag geregelt bzw. nicht geregelt ist. Dort sollte es etwas zum Übergang von Rechten und Pflichten und möglicherweise auch zu bestehenden Belastungen geben.

Wenn keine Einigung zustande kommt, daß die Leitung verlegt
wird, ohne Sie finanziell zu belasten,

Könnte es eine Verjährung für eine mögliche Verlegung geben?

geben Sie das Grundstück zurück. Kosten trägt der Verkäufer.

Nochmal: Was ist im Kaufvertrag geregelt? Wie würde ein Rechtsstreit dazu ausgehen?

Es kann aber auch sein, daß im Baulastenbuch bei der Sadt ein
Eintrag vorhanden ist. Sie müssen bei der Gemeinde nachfragen.

Gute Idee. Ich würde zusätzlich beim „Entsorgungsunternehmen“ (könnte auch die Gemeinde sein), beim zuständigen Bauamt und auf jeden Fall beim Nachbarn nachfragen um Klarheit in die Sache zu bringen.

Gruß
Jörg Zabel

Entscheidend ist wohl die Frage „wem diese Leitung gehört“. Ist diese vom zuständigen Abwasserbehandler (öffentlich/rechtlich) gelegt oder vom Eigentümer des  dahinter liegenden Grundstückseigentümers und hatte dieser dafür eine Genehmigung (nachgewiesen).
Der Verursacher hat den Rückbau zu organisieren und auch zu bezahlen.

mfg  db.

Hallo,
Nach meiner Erfahrung wird wie bei einer Neuerschliessung eines Baugrundstücks, der Bauherr die für die Neuverlegung der Abwasserleitung  anfallenden Kosten tragen müssen.
mfg
Eberhard Noller