Baurecht- Bauen im Außenbereich

Hallo, wir möchten gerne im Außenbereich (NRW) ein Haus bauen. Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb (allerdings nicht mehr im Betrieb, soll heißen er ruht!), im Außenbereich. Nun meine Frage, wir sind ja meines Erachtens „Priviligiert“, laut Gesetz. Aber bevor ich zum Bauamt gehe, möchte ich gerne wissen ob das auch so ist.

Herzlichen Dank.

Hallo Arthus,

die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist bundeseinheitlich geregelt in § 35 BauGB. Voraussetzung ist, dass es sich um einen unbeplanten Außenbereich handelt, für den es also keinen Bebauungsplan gibt. Im folgenden gehe ich hiervon aus.

http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Bauvorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, um im Außenbereich genehmigungsfähig („priviliegiert“) zu sein, und es darf außerdem nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einehmen. Dabei „dient“ dem Betrieb auch nur das, was dem Erwerbszweck in Größe und Umfang angemessen ist. Ihr werdet dem Bauamt also glaubhaft machen müssen, dass ihr dort draußen wohnen wollt, weil ihr alle euren Betrieb bewirtschaften müsst und das aufgrund des hohen Arbeitsanfalls nicht von woanders aus geht. Das wird vermutlich schwierig, wenn er doch ruht. Es sei denn, der Betrieb lebt glaubhaft dauerhaft wieder auf, und zwar sehr deutlich über das Maß einer reinen Liebhaberei hinaus. Außerdem muss eine ausreichende Erschließung (Weg, Strom, Wasser, Abwasser,…) gesichert sein.

Ich würde hier auf jeden Fall erst mal eine Bauvoranfrage stellen. Kostet zwar einige Hunderter, kommt aber billiger als ein (evtl. abgelehnter) Bauantrag und man bekommt gegebenenfalls gsagt, wo das Bauamt der Schuh drückt.

Gruß
smalbop

Hallo, wir möchten gerne im Außenbereich (NRW) ein Haus bauen.
Wir haben einen landwirtschaftlichen Betrieb (allerdings nicht
mehr im Betrieb, soll heißen er ruht!), im Außenbereich. Nun
meine Frage, wir sind ja meines Erachtens „Priviligiert“, laut
Gesetz.

Ich bin leider kein Fachmann und befürchte deneben, dass Ihre Argumente nicht stechen.

Ihr Anliegen wird in § 35 BauGB geregelt
http://dejure.org/gesetze/BauGB/35.html

Dort steht:

"(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

  1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,"

Aus diesem Absatz würde ich herauslesen, dass für Sie kein Privileg existiert, denn das neue Haus dient keinem landwirtschaftlichen Betrieb.

Interessant fand ich noch diesen Artikel, der für Sie aber leider auch keine Lösung zeigt.
http://www.lw-heute.de/index.php?redid=15745