Baurecht, Baugenehmigungen?!

Hallo,

bessere Überschrift ist mir leider nicht eingefallen :smile:

Also, ich lese gerade von

  1. Bebauungsgenehmigung
    = Frage ob Bau plaungsrechtlich zulässig ist und

  2. Typengenehmigung
    = Frage ob Bau eines Typs ordnungsrechtlich zulässig ist

Nehme man an, man hat ein Vorhaben, welches normal Baugenehmigungspflichtig wäre. Wenn man nun die Genehmigungen (s.o.) hätte, dann bedürfte es doch nichts mehr und man könnte mit dem Bau beginnen, oder? Dann wären ja Belange nach Ordnungs- und Planungsrecht ausreichend geprüft, oder?

Bsp. für ein Fertighaus liefert der Hersteller eine Typengen. und der Bauherr erwirkt eine Bebauungsgen., dann wäre doch der Weg zum Häusle frei, oder?

Also jetzt mal abgesehen davon, dass Einfamilienhäuser idR vereinfacht oder Verfahrensfrei sind…

Danke und Gruß,

der showbee

Hallo,

ich wollte eigentlich nicht darauf antworten, weil ich es nicht wirklich weiß und solche Dinge in meinen Büchern nicht mal Erwähnung finden; aber wenn keiner sonst antwortet…

Also: Eine Bebauungsgenehmigung --> ist ein Beivorbescheid --> ist ein Vorbescheid ist --> keine Baugenehmigung. Letztlich wäre der Bau also formell baurechtswidrig. Es mag ja sein, dass es sich bei der Baugenehmigung selbst nur noch um eine Formalitat handelt. Aber subsumier das doch mal unter dein Landesrecht: Eine Baugenehmigung ist erforderlich, sagt die Norm. Und was sagst du? Teleologische Reduktion, wenn eine Art „Quasigenehmigung“ vorliegt?

Der Blick in einen Kommentar würde dir vermutlich mehr helfen als mein Posting, aber ich habe leichte Bauchschmerzen, wenn ich mir vorstelle, du gehst in deiner Examensklausur einfach davon aus, dass da jetzt keine Baugenehmigung mehr nötig sei. Ein Bauvorbescheid ist ja im Gegensatz zur Teilbaugenehmigung gerade noch keine Genehmigung.

Levay

Hi,

auf dich hab ich gesetzt :wink: Naja, nicht nur die
Bebauungsgenehmigung allein, sondern im Zusammenspiel mit der
Typengenehmigung ist ja die Frage.

Normal ist das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde ja Planungs-
und Ordnungsrecht. Mit der Bebauungsgenehmigung habe ich ja einen
feststellenden Bescheid, dass ein Vorhaben der angestrebten Art auf
dem Bauland möglich ist (also planungsrechtlicher Teil). Entspricht
nun das Vorhaben (mit welchem man die Bebauungsgen. erhalten hat)
einem Vorhaben, für welches eine Typengenehmigung vorliegt (also
ordnungsrechtlicher Teil), dann sollte doch das Prüfprogramm komplett
sein.

Die Frage ist jetzt nur: bewirken beide Einzelbescheide eine
verfügende Wirkung die eine normale BauGen ja hat? Eigentlich kann
man keinen VA einfach fingieren (würd ich in der Klausur nicht wagen
:wink: aber mangels Ablehnungsgründen, kann die Behörde ja nur noch die
Verfügung erlassen. Also ist es doch ein klitzekleiner Schritt dahin,
zu sagen „hast du beide Genehmigungen, kannst du bauen“.

Naja, muss ich mal BauOrdnungsrecht lesen. In Tettinger/Erbguth bzw.
Stollmann werden die einzelnen Baurechtlichen VA erwähnt, allerdings
keine kummulative Wirkung diskutiert.

Dank dir dennoch,

der showbee

Eigentlich kann man keinen VA einfach fingieren

Eben. Das wäre auch eine ziemlich undeutsche Sicht der Dinge. Ich habe schon verstanden, wie du auf deine Frage gekommen bist; ich kann mir trotzdem nicht vorstellen, dass auf die wirkliche Baugenehmigung noch verzichtet werden kann.

Es gibt so viele Situationen im Verwaltungsrecht, in der auf einen Verwaltungsakt ein Anspruch besteht; trotzdem muss der Verwaltungsakt ja noch erlassen werden. Wenn ein Vorbescheid oder eine Zusicherung vorliegt, wäre ja immer noch möglich, dass der Verwaltungsakt nicht erlassen wird. Das muss nicht mal rechtswidrig sein: In der Versagung kann gleichzeitig die - womöglich rechtmäßige - Rücknahme des Vorbescheids oder der Zusicherung liegen.

Umso länger ich darüber nachdenke, desto überzeugter bin ich, dass die Baugenehmigung erforderlich bleibt.

Levay