Kurz zum Hintergrund:
Ich arbeite seit kurzem für einen Bauträger, welchem ich Arbeiten auf der Grundlage der VOB angeboten habe.
Nachdem ich nun schon 1x die fällige Abschlagrechnung geändert habe, weil dieser eine Netto-Rechnung forderte, bekomme ich jetzt als Antwort anstelle einer Zahlung die Forderung nach Bescheinigungen vom Finanzamt
(Freistellung und Unbedenklichkeits-) AOK Unbedenklichkeitsbescheinigung, ebensolche von der Bau BG. Erst danach können Zahlungen geleistet werden. Da ich aber schon erhebliche Leistungen erbracht habe und nicht gewillt bin, weitere Leistungen in den Bau zu stecken ohne Zahlung, die sich nach dieser Methode noch wochenlang hinziehen können, dann ist die Baustelle bereits erledigt und ich sitze auf 10000 Euro, wie verhalte ich mich??? Danke für jeden qualifizierten Rat.
Hallo Herr Blumenkamp,
es tut mir leid, aber diese Frage kann ich Ihnen nur aus Erfahrung beantworten, sie hat mit meinem Thema Baurecht ( gekmeint ist damit das behördliche Baurecht ) leider wenig zu tun.
Aus Erfahrung weiss ich aber, das Bauträger meistens mit äusserster Vorsicht zu geniessen sind!
Mein Vater hatte früher eine kleine Baufirma und ich habe sie nicht übernehmen wollen, weil man da ständig hinter seiner sauer verdienten Kohle herrennen muss.
Seien Sie froh, das Sie noch nicht lange für Ihren Auftraggeber arbeiten.
Mein Vorschlag ist, Sie fahren Montag zum Finanzamt und besorgen sich die verlangte Bescheinigung.
Diese bringen sie umgehend zum Büro des Bauträgers und warten auf Ihren Scheck!
Meines Erachtens, bahnt sich da so ein übles „Zeitspiel“ an ( wie Sie auch schon vermuten ) um den Bau abzuschließen.
Sie sollten sich auch überlegen, wenn die erste Zahhlung schon so „schwierig“ ist, was dann erst mit der Schlussrechnung sein wird?
Aber das sind nur Erfahrungen, ich hoffe ich irre mich und alles läuft für Sie gut.
Grüße aus dem netten Tal
U.F.
hi so wie sie es beschrieben haben würde ich die Arbeit sofort beenden. Die geforderten Unterlagen müssen sie haben auch bei einem andern Unternehmer. DEie Unterlagen Kopieren bei nichtzahlung sofort Mahnbescheid.
Mfg HPW
Hallo,
Deine Anfrage signalisiert, dass sich Dein Geschäftspartner bezüglich seiner Zahlungsmoral branchenunüblich verhält.
Ich würde in diesem Fall eine Wirtschaftsauskunft über meinen Geschäftspartner einholen und den Kontakt zu anderen Geschäftspartnern dieses Bauträgers suchen, um meine weitere Vorgehensweise vorzubereiten.
mfg
Eberhard Noller
Sehr geehrter Herr Blumenkamp,
zum eigentlichen VOB-Recht kann ich nichts sagen. Jedoch ist die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt in der Tat regelmäßig notwendig, damit die Zahlung in voller Höhe geleistet werden kann. Sie sollten diese beim Finanzamt beantragen. Das geht schnell und Sie ist mehrere Jahre gültig. zu den anderen beiden Bescheinigungen kann ich nichts sagen, weil ich die nicht kenne. Viel Erfolg!
Gruß Geoli
Hallole,
dazu kann ich leider nichts sagen, keine ahnung, ob die Forderung nach den genannten Vorlagen berechtigt ist, müssten evtl. das Finanzamt, die BG usw. wissen?
Schöne Grüße
Christian Storch
Die Frage ist ohne Kenntnis des gesamten Vertrags und des Schriftverkehrs nicht wirklich zu beantworten.
Grundsätzlich sind einseitige „Nachbesserungen“ an vertraglich wirksam vereinbarten Rechten und Pflichten nicht möglich.
Das UStG schreibt in § 14 vor, wie Rechnungen zu stellen sind: U. a. mit Ausweis der Umsatzsteuer, falls keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird.
Vom Brutto muss der Bauträger dann nach § 48 EStG 15 % ans FA abführen - wenn ihm keine Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt.
Evtl. ist hier über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nachzudenken.
Hier wäre eine Konsultation beim Finanzamt bzw. einem Steuerberater zu empfehlen. Das ganze ist etwas dubios. Fakt ist: Du musst Deine Leistungen dem Bauträger sowohl netto als auch brutto (mit MwSt.) in Rechnung stellen. Warum der das nicht wollte, ist mir unklar, denn von der MwSt. wird er nicht belastet. Er zahlt Dir brutto und bekommt diese USt. vom Finanzamt ersetzt und Du musst die UmSt., die Du mit der Rechnung erhälst, ans FA abführen.
Es gibt aber einen Passus, dass USt. nur ab einer bestimmten Höhe von Leistungen abführbar ist, d. h. abhängig vom Jahresumsatz. Und damit das auch anerkannt wird, braucht Du die entspechende Bescheinigung vom FA.
Hallo Herr Blumenkamp,
auf diese Frage aus dem Steuerbereich kann ich keine qualifizierte Antwort geben. Freistellungsbescheinigung ist m.E. üblich, da der Bauträger ansonsten USt. an das FA abführen muss. Dringend mit dem Steuerberater klären.
Gruß Günni27
Hallo,
kann Ihnen da leider nicht helfen.
Hallo Herr Blumenkamp,
meines Erachtens ist dieses eine rechtliche Frage, welche eindeutig nur durch einen Anwalt geklärt werden kann.
Hierzu ist natürlich von immenser Wichtigkeit, wie der zwischen den beiden Parteien geschlossener Vertrag gestaltet ist. Hierin muss geregelt sein, welche Leistungen der Auftragnehmer zu erbringen hat, und natürlich auch, welche Nebenleistungen. Ebenso muss festgelgt sein welche Pflichten der AG hat.
Mir erscheint die Vorlage der geschildetern Nachweise als Grundlage zur Bezahlung zunächst als sehr fragwürdig. Sind Sie als freier Mitarbeiter tätig gewesen? Dann ist doch die Versicherung ihrer Leistungen etc. allein in Ihrer Hand, da hat der Bauträger keinerlei Befugnisse. Sind Sie als Angestellter tätig gewesen, so hätten die Fragen vorab geklärt werden sollen.
Doch wie gesagt, das ist m.E. ganz klar eine Fragen für einen Anwalt, dort würde ich mir Rat suchen. Die Erstberatung ist meines Wissens immer kostenfrei, erst bei weiterer Bearbeitung fallen Kosten an.
MfG Peter G.
Hallo !
Sollte die Vorlage der Bescheinigungen erforderlich sein, so sollten Sie ohnedies diese beschaffen.
Der Bauträger unterstellt schon bei der Auswahl der Handwerker, die er zum Angebot auffordert und insbesondere dem, dem er den Auftrag dann auch erteilt die Geeignetheit für die Ausführung der Arbeiten.
Er kann also durch Vorgabe eventueller Zweifel Abschlagszahlungen nicht verweigern, wenn diese gerechtfertigt und die bisher erbrachten Leistungen ohne Mängel sind.
Sie sollten den Bauherrn darauf hinweisen, dass sie nicht gewillt sind, weiterhin in Vorleistung zu treten und die Einstellung der Arbeiten in Aussicht stellen.
Gruß
Sie sind mehr oder weniger der erste, welcher eine Antwort schreibt, mit der man etwas anfangen kann.
Es geht darum, dass man erst die Arbeiten vergibt, diese immer weiter durchführen lässt, dann, wenn eine Abschlagrechnung erstellt wird, diese mit der Forderung nach allen möglichen Bescheinigungen zurückhält, gleichzeitig aber immer weitere Arbeiten fordert, damit man dann nachher einen grossen (Leistung)(Geld)haufen hat, bei dem man dann mit allen möglichen Argumenten die Zahlung verweigert, Prozesse dauern dann viele Jahre und es kommt so gut wie nichts dabei raus. Es gibt nur eine Frage: VOB ist vereinbart, kann man bei Nichtzahlung die Arbeiten einstellen oder ist der Auftraggeber auch noch berechtigt, dann mit eigenen Leuten weiterzumachen und gegenzurechnen, dann kann ich gleich aufhören, weil da kommt immer minus bei raus. Danke mfG
Hallo !
Sie befinden sich in einer Situation, in der sie nicht wissen, wie und ob sie überhaupt an ihr Geld herankommen werden.
Hier geht es in erster Linie darum, mit Fingerspitzengefühl vorzugehen und keine ( formalen ) Fehler zu begehen.
Ich schlage Ihnen deshalb vor, sich Rechtsbeistand bei einem Baurechtler zu holen. Vielleicht sollten Sie die Industrie- und Handelskammer ( IHK ) vorschalten.
Mit weiteren Bauleistungen würde ich mich zurückhalten.
Gruß
Hi,
bei einem wohlorganisierten Bauträger werden solche Dinge von vornherein abgefragt, um eben derartige Irritationen im auf Kooperation angelegten VOB-Vertrag zu vermeiden. Natürlich kann dies auch eine Masche sein, um sich so lange wie möglich vor der Begleichung von Forderungen zu drücken. In rechtlicher Hinsicht kann ich hier leider nicht weiterhelfen. Bei vertragsgemäßer Ausführung der Bauleistung wünsche ich einen positiven Ausgang dieser Situation.
Gru0ß
Martin
Also nur ein kurzes Statement dazu:
die geforderten Unterlagen hätten bei einer Beauftragung über VOB bereits zuvor bereitgestellt werden müssen. Diese fordert der AG nun nach. Vielleicht wissentlich um die Begleichung der Rechnung etwas hinaus zu zögern. Sofern Sie Ihn für die Begleichung der Rechnung bereits in der Rechnungslegung in Frist gesetzt haben, können Sie nochmals auf diese verweisen. Andererseits sollte es unproblematisch sein, die geforderten Unterlagen zeitnah nachzureichen.
Guten Tag,
das hat ja nun mit Baurecht überhaupt nichts zu tun und ich würde da ggf. einen RA einschalten, wenn sich das nicht aufklärt.
Was sind denn das für Arbeiten, Planungsleistungen (den Eindruck hatte ich zu allererst, bin mir nach nochmaligem Lesen allerdings nicht mehr sicher) oder Werkleistungen?
Wenn es Werkleistungen sind, dann ist das i.G.u.G. so richtig, diese Unterlagen sind von jeder beauftragten Firma mit einem solchen Vertrag beizubringen und die AG-Firma würde sich wohl „strafbar“ machen, wenn sie die Unterlagen NICHT fordert. Wenn Sie die Unterlagen nicht beibringen, würden wohl die anteiligen Beiträge und Steuern von der AG-Fa. pauschal abzuführen sein. Das ist so, weil Ihr AG ja auch eine Firma und keine Privatperson ist. Einzelheiten kann Ihnen Ihr RA oder Steuerberater nennen, z.B. auch, ob evtl. eine Bagatellgrenze existiert, die Sie von der Beibringung befreit. Sie können das im Web z.B. auch auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (www.BZSt.de)unterunter) Bauabzugssteuer sehr detailliert nachlesen.
http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Bauabzugsteue…
Gleichartige Auskünfte können Sie auch auf den Seiten der Krankenkassen und BG’s finden, auch die Portale der potentiellen Auftraggeber, z.B. Städte, halten die „zus. Vertragbedingungen“ bereit, in denen dann z.B. auch dargelegt ist, wieviel von der Rechnungssumme dann an das FinA abgeführt wird, wenn Sie die Freistellung nicht beibringen.
Eine Gefahr, in der Sie sich Befinden, ist, dass der AG darauf spekulieren könnte, dass Sie die Unterlagen nicht beibringen können oder wollen und allerschlimmstens auf die Rechnungsstellung verzichten. Im VOB-Recht gilt: Keine mängelfreie Rechnung, kein Geld. Und wenn Sie die USt aufführen, müssen Sie Sie natürlich auch abführen. Dass sie gesondert auszuweisen ist, steht natürlich auch so in der VOB.
Je nach dem, um was für Leistungen es sich handelt, können mit Abschluss der Leistungen noch weitere Unterlagen von Ihnen gefordert werden, wie z.B. Fachunternehmerbescheinigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Pläne etc…
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg
Hallo
vor Unterzeichnung eines Bauvertrages sollten alle Formalitäten /Bescheinigung Finanzamt , Bau BG usw. erledigt sein / sollte für eine „normale“ Firma kein Problem sein !? / .
Legen Sie alle geforderten Unterlagen vor , gleichzeitig stellen Sie den Auftraggeber in Verzug / mit Fristsetzung zu Zahlung der Abschlagsrechnung/ .
Weiteres ist lt. Vertrag /nach VOB /geregelt?! wenn Sie die Leistung nicht erbringen drohen evtl. Konventionalstrafen / s. Vertrag / .
mfg
Es bleibt Ihnen unbenommen, sofort nach einer Handwerker-Sicherungs-Bürgschaft zu verlangen. Diese muss bei Verlangen zwingend ausgegeben werden. Informieren Sie sich darüber in anderen Quellen des Internets, damit Sie das Prozedere korrekt einhalten.