Baurecht Bayen / Bauvoranfrage mit Baulinienüberschreitung

Am 30.05.2008 wurde eine Bauvoranfrage an die betreffende Gemeinde im Raum Bayern/OAL gestellt.

  1. Antrag auf Baulinienüberschreitung nach Norden ca. 3m und nach Osten ca. 2,00 m     Verschiebung nach Osten, wg. Ablösung v. bestehenden Wohnhaus u. Norden wg. besseren Lichteinfall und Gartenfläche im Süden    
    Die Bebauung rundherum würde dies nicht beeinträchtigen.
    Bürgermeister und Gemeinderäte besichtigten Baugrundstück vor Ort.
     
    Aussage vom Bürgermeister zum bejahenden Nachbarn:„Überlege Dir es gut!“ „Ich persönlich möchte nur wohlhabende in meinem Dorf!“

Soviel zum Thema bis dato habe ich nichts mehr von der Gemeinde gehört.
Nach mehrmaligen Anmahnung zur schriftlichen Stellungnahme bzgl. meiner Bauvoranfrage, wurde meine Frau vom Bürgermeister, schimpfend aus der Gemeinde komplementiert.
Daher meine Frage was soll ich tun - der Bauwunsch besteht immer noch - das Grundstück ist günstig - aber meine Bauvoranfrage wurde nach fast 5 Jahren nicht bearbeitet.
Welche rechtliche handhabe ich in diesem Fall?
Danke im Voraus für die Rückantworten.

Eine Bauvoranfrage auf amtl. Formular mit Bauzeichnungen und den zu beantwortenden Fragen ist wie ein Bauntrag zu bearbeiten, also spätestens innerhalb von 3 Monaten zu bescheiden, es sei denn der Antragsteller beantragte ein Ruhen des Verfahrens oder zog die Bauvoranfrage zurück. Ein positiver Bauvorbescheid gilt, wie eine Baugenehmigung, 3 Jahre lang.

Ich empfehle schriftlich zu beantragen über die Bauvoranfrage zu entscheiden und auf die o.a. Bearbeitungsfrist hinzuweisen. Wenn nichts geschieht würde ich mich mit einer Untätigkeitsbeschwerde an die Rechtsaufsicht der Gemeinde wenden, das ist das für OAL zuständige Regierungspräsidium (in OAL vermutlich die Regierung von Schwaben in Augsburg).

Schöne Grüsse
Christian Storch

Also die Gemeinde ist auskunftspflichtig!!!
Eine Bauvoranfrage oder ein Bauantrag ist bei der Gemeinde einzureichen, aber …
die entscheidungsbefugte Stelle ist das Landratsamt oder evtl. die zuständige Stadt.
Also bei der zuständigen Behörde nachfragen, ob und wann das eingegangen ist und aml das Schriftstück rausziehen mit der Bestätigung, daß die Unterlagen 2008 eingegangen sind und für die Beurteilung des Bauvorhabens vollzählig waren.

Nur wenn Du das Schreiben mit Eingang, Bestätigung der Vollständigkeit und Angabe des Entscheidungszeitpunktes hast, macht ein juristischer Schritt Sinn.
Ansonsten neu beantragen.

Grüße Mathias

Wie bereits mitgeteilt wurde:

  1. Zuständig ist bei einer kleinen Gemeinde die nächsthöhere Behörde, also bei kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis und damit das Landratsamt oder die übergeordnete Stadt.
  2. Erstens dort den Vorgang mitteilen bzw. Nachfragen, ob dort die Bauvoranfrage vorliegt oder bearbeitet wurde und mit welchem Ergebnis. Am besten dann vor Ort die Unterlagen kopieren, um etwas schriftliches in der Hand zu haben.
  3. Der Vorgang ist von 2008, das sind immerhin mehr als 5 Jahre. Rechtlich besteht ein Anspruch auf Bearbeitung, sofern die Bauvoranfrage schriftlich formuliert und mit den Antragsunterlagen eingereicht wurde. Im Zweifel muss dies bewiesen werden können, nur dann macht eine gerichtliche Auseinandersetzung oder eine Dienstbeschwerde bei der zuständigen Dienstaufsicht, dem Regierungspräsidium oder der Bezirksregierung Sinn, oder gar vor einem Verwaltungsgericht.
  4. Wenn nichts offizielles vorgelegt werden kann, dann eben den Vorgang neu einreichen, am Besten mit einem Architekten der sich auskennt.
    Auch wenn der Vorgang wie geschildert so nicht akzeptiert werden kann, muss dies bewiesen werden können und - nur was schriftlich vorliegt ist verbindlich,  einfach beweisbar und kann nachvollzogen werden! Bleibt die Frage, wieso erst nach 5 Jahren zur Voranfrage nachgefragt wurde - damit wäre auch die anerkannte positive Voranfrage verjährt!

Hallo,
sehr ungewöhnlich das Verhalten der Gemeinde/BM.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Gemeinde überhaupt die zuständige Behörde ist. I. d. R. ist das Baurecht überetragener Wirkungskreis und die zuständige Behörde ist das Landratsamt (nur bei „Großen“ oder kreisfreien Städten die Stadt selbst). Die Argumentation des BM, (so beweisbar)  sollte der Kommunalaufsicht und dem Stadtrat angezeigt werden, ggf. ist es auch für eine Zeitung und/oder einer Fraktion im Stadtrat interressant.
Abweichungen von einem beschlossenen und betsätigten B-Plan obliegen der Änderung durch den Stadttrat und obligen nicht dem „Wohlwollen“ eines BM.
Ein Beschwerdeverfahren bei der Kommunalaufsicht wäre m. E. sinnvoll und sollte zumindst Bewegung in das Verfahren bringen. Ich gehe davon aus, das der Antrag auf Abweichung vom B-Plan, form und fristgerecht erfolgt ist. Klage auf unverzügliche Bearbeitung beim Verwaltunggericht sollte wohl nach so langer Zeit auch ggf. zulässig sein.

mfg   db

Fraglich ist, ob die Gemeinde hier überhaupt Entscheidungsbehörde ist. Sicher hat die Gemeinde zu den Abweichungen vom Bebauungsplan ihre Stellungnahme abzugeben, aber entschieden wird bei der unteren Bauaufsicht, vermutlich auf Ebene einer Verwaltungsgemeinschaft.

Die Bauvoranfrage ist zu entscheiden. In der Regel spätestens drei Monate nach Vorlage entscheidungsfähiger Unterlagen.

Wenn die Gemeinde den Abweichungen von der planungsrechtlichen Grundlage nicht zustimmt, wäre auch eine Entscheidung möglich. Diese wäre dann aber negativ, der Antrag würde also wegen entgegenstehendem Bebauungsplan abgelehnt werden.

Stimmt die Planung mit dem Bebauungsplan überein, ist eine Ablehnung nicht möglich. Zumindest aber auf gerichtlichem Wege überprüfbar.