Baurecht - Bebauungsfenster

Liebe/-r Experte/-in,
wir haben einen Bauantrag in einer Gemeinde in Bayern eingereicht und wollen ein Einfamilienhaus mit einer Doppelgarage bauen. Dieser Antrag wurde in der Stadtrats-/Bauausschusssitzung abgelehnt, da wir um 3,50 m das Bebauungsfenster überschreiten. Wir haben aber die Unterschrift des Nachbarn, dass dies o.k. ist und haben noch einen Abstand von 4-7m zu ihm.
Gibt es eine reelle Möglichkeit die Entscheidung des Stadtrates anzufechten?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Conny

Hallo Cornelia,

ein B-Plan stellt eine örtliche Satzung dar ud ist wie ein Gesetz zu betrachten, also einzuhalten.
Abweichungen können/müssen beantragt werden und sind im Ermessen der Behörde zu behandeln. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Abweichung auf den gesamtem B-Plan hat und inwieweit Grundsätze der Planung berührt werden. Es ist eigentlich Aufgabe deines Planers, diese Abweichung zu erkennen, den Antrag bei der Behörde zu stellen und eine Begründung zu liefern, warum diese Abweichung notwendig ist.

In diesem Forum kann keine abschließende Beurteilung getroffen werden. Das öffentliche Baurecht ist so umfangreich und die einzelnen Sachverhalte so vielfältig, dass ich ohne Detailkenntnisse keine genaueren Aussagen treffen kann.

Freundliche Grüße

Harald

Hallo Harald,
danke für die schnelle Antwort.
Wäre es möglich den Beschluss anzufechten, wenn man eine plausible Begründung liefert?
Die Abweichung hätte meines Ermessens keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan, wir sind auch eines der letzten noch nicht bebauten Grundstücke und haben ja auch die Zustimmung des Nachbarn.
Der angegebene Grund der Ablehnung war, dass keinem eine Überschreitung des Baurahmens bewilligt worden ist und wenn sie es jetzt uns genehmigen würden, dann könnten die anderen gegen die Stadt klagen und das wollen sie natürlich nicht.
Viele Grüße Conny

Hallo Cornelia,
leider war ich längere zeit krank und kann erst heute deine Frage beantworten.
Grundsätzlich kann jede Entscheidung der Behörde/Verwaltung angefochten und von der nächsthöheren Instanz geprüft werden. Vorausgegangen sein muss ein ablehnender Bescheid/Verwaltungsakt. Wie bereits erwähnt, sollte der Architekt/Bauingenieur den Sachverhalt beurteilen. Dazu gehört auch die Aussicht auf Erfolg eines Widerspruches einzuschätzen.

Mehr kann ich hier jetzt nicht dazu sagen, hoffe, es hilft dir weiter, aber vielleicht ist dein Problem schon zu deiner Zufriedenheit gelöst.

Freundliche Grüße

Harald

Hallo Harald,
danke nochmal für deine Antwort. Den Bauantrag haben wir wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen, leider!!!
Dies hat jetzt jede Menge anderer Komplikationen und Kosten zur Folge, aber ein Bau ohne Ärger, den gibt es wohl nicht ?!
Viele Grüße Conny