Baurecht/Bebauungsplan

Hallo,

folgendes:

ist es richtig, dass zunehmend alleine die Gemeinde darueber entscheidet, ob ein Grundstueck bebaubar ist oder eben nicht? Wenn ja, welche Rechtsnormen greifen hier? Und welche Rechtsmittel hat man, wenn bspw. ein Bau auf einem Grundstueck verneint wird, insb. da die Begruendung absurd bzw. nicht nachvollziehbar ist?!

Vielen Dank & viele Gruesse

Michael

Hallo !

Unter jedem (ablehneneden) Bescheid über einen Bauvoranfrage oder Baugenehmigung steht doch eine Rechtsbelehrung.
Da kann man eben Einspruch einlegen,bei erneuter Ablehnung auch klagen.
Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan für die Gemeinde oder meist Teile davon(Neubaugebiet) erstellen,darin schreibt sie Auflagen rein zu Grundstücksgröße und Art und Größe der Bebauung.
Auch gegen den B-Plan kann man bereits Einspruch einlegen und später auch klagen,wenn man sich dadurch benachteiligt fühlt und auch mit möglichen Ausnahmen davon nicht zurechtkommt.
Ist er ersteinaml rechtskräftig,dann hat er auch Bestand und kann nur durch einen neuen B-Plan ersetzt werden.
Gibts keinen solchen Plan,dann ist nach dem Bundesbaugesetz eine Bebauung nach der örtlichen Lage möglich,also was für Häuser dort schon stehen,wie groß,wie hoch und auf welchen Grundstücksgrößen/Abständen.
Dagegen kann die Gemeinde dann nur noch sehr gute Gründe entgegen halten,warum die Bebauung trotzdem so oder grundsätzlich nicht möglich sein soll.

MfG
duck313

Hallo,

ist es richtig, dass zunehmend alleine die Gemeinde darueber
entscheidet, ob ein Grundstueck bebaubar ist oder eben nicht?

Ja. Aber nicht „zunehmend“, sondern „schon immer“. Es ergibt sich aus dem Baugesetzbuch.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__1.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Bauleitplanung
http://de.wikipedia.org/wiki/Bebauungsplan
http://de.wikipedia.org/wiki/Baugesetzbuch

http://de.wikipedia.org/wiki/Kommunale_Selbstverwaltung

Wer sonst sollte darüber bestimmen?

Wenn ja, welche Rechtsnormen greifen hier?

Siehe oben.
Daneben wird noch es einiges an Länderrecht geben.

Und welche
Rechtsmittel hat man, wenn bspw. ein Bau auf einem Grundstueck
verneint wird, insb. da die Begruendung absurd bzw. nicht
nachvollziehbar ist?!

Das kommt auf den jeweiligen Verwaltungsakt an. Der hat eine Rechtsbehelfsbelehrung.

„Absurd“ und „nicht nachvollziehbar“ sind öfter die Wünsche und Interessen der Damen und Herren Grundeigentümer/Bauwillige als die behördliche Ablehnung dazu, das ist zwar keine rechtliche Feststellung, aber ein Erfahrungswert von mir.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

vielen Dank erst mal fuer die Rueckmeldung.

Unter jedem (ablehneneden) Bescheid über einen Bauvoranfrage
oder Baugenehmigung steht doch eine Rechtsbelehrung.
Da kann man eben Einspruch einlegen,bei erneuter Ablehnung
auch klagen.

Ja, das ist bekannt. Aber interessanter ist es auch zu wissen, wer die Entscheidungsbefugnis darueber hat. So ist es z.B. der Fall, dass bereits eine muendliche Aussage getroffen worden ist, dass es sehr schwer werden koennte, an dem gewuenschten Ort zu bauen, wobei in dieser Strasse (parallel fliesst ein Fluss) bereits andere Haeuser stehen. Die muendliche Begruendung ist nach meinem Erachten nicht haltbar.

Ist es denn nicht der Fall, dass die Gemeinde bzw. der Beschluss des Gemeinderates festlegt, wie, was, wo gebaut werde darf und kann unter Einhaltung des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts (Baurecht)? Insb. duerfte dadurch nicht die eine allgemeine Gefahr oder die Gefahr der Wohlfahrtspflege vorliegen. Bebauungsplaene haben doch den Rechtscharakter einer Satzung, oder?!

Kann man nur eine Einsicht in den Bebauungsplan von der Gemeinde erhalten oder eben auch eine Kopie?

Vielen Dank & viele Gruesse

Hallo,

Aber interessanter ist es auch zu wissen,
wer die Entscheidungsbefugnis darueber hat. So ist es z.B. der
Fall, dass bereits eine muendliche Aussage getroffen worden
ist, dass es sehr schwer werden koennte, an dem gewuenschten
Ort zu bauen, wobei in dieser Strasse (parallel fliesst ein
Fluss) bereits andere Haeuser stehen. Die muendliche
Begruendung ist nach meinem Erachten nicht haltbar.

Einzelfallentscheidungen haben immer ihre Tücken.

„Sehr schwer werden können“ bedeutet für mich nicht „Ablehnung“. Im hier geschilderten Fall könnte es duchaus „Probleme“ mit einer Fachbehörde wie Wasserwirtschaft, Naturschutz usw. geben. Diese Argumentation müsste dann fachlich überprüft werden. Für den Laien ist das nicht immer einfach.

Bestehende Gebäude können möglicherweise Bestandsschutz haben. Dazu kann es viele Gründe geben, es ist nicht immer der Ansatz für „wenn Andere das schon getan haben, will ich das auch“.

Ist es denn nicht der Fall, dass die Gemeinde bzw. der
Beschluss des Gemeinderates festlegt, wie, was, wo gebaut
werde darf und kann unter Einhaltung des Bauordnungs- und
Bauplanungsrechts (Baurecht)? Insb. duerfte dadurch nicht die
eine allgemeine Gefahr oder die Gefahr der Wohlfahrtspflege
vorliegen. Bebauungsplaene haben doch den Rechtscharakter
einer Satzung, oder?!

Diesen Absatz habe ich nicht verstanden. Kannst Du ihn bitte anders formulieren, möglicherweise kann ich dann Deine Gedankengänge erkennen.

Kann man nur eine Einsicht in den Bebauungsplan von der
Gemeinde erhalten oder eben auch eine Kopie?

Normalerweise sind Kopien „gegen Erstattung der Kosten“ immer „drin“.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

Ja, das ist bekannt. Aber interessanter ist es auch zu wissen,
wer die Entscheidungsbefugnis darueber hat.

Da es wohl keinen gültigen Bebauungsplan gibt (sonst wäre ja alles klar) oder man von dem abweichen will entscheidet letztendlich der Gemeinderat oder Bauausschuß, der sich aber von der Verwaltung und ggf. externen Beratern rechtlich und sachlich beraten läßt (im Gemenderat sitzen ja keine Baufachleute sondern Bürger wie du und ich).

Fluss

Da könnte es ja aktuelle Gutachten geben, daß man da besser nciht mehr baut, wenn man das jetzt zu erwartende 100-jährige Hochwasser berücksichtigt.

Die muendliche Begruendung

Es ist also wohl kein Baugebiet ausgewiesen und das auch nicht vorgesehen.

Kann man nur eine Einsicht in den Bebauungsplan von der
Gemeinde erhalten oder eben auch eine Kopie?

Einsehen sollte immer gehen. Ob man (selbstverständlich kostenpflichtige) Kopien bekommen kann, kann man nicht allgemein beantworten in der Regel schon.

Cu Rene

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Hallo,

vielen Dank noch einmal fuer deine Antwort.

„Sehr schwer werden können“ bedeutet für mich nicht
„Ablehnung“. Im hier geschilderten Fall könnte es duchaus
„Probleme“ mit einer Fachbehörde wie Wasserwirtschaft,
Naturschutz usw. geben. Diese Argumentation müsste dann
fachlich überprüft werden. Für den Laien ist das nicht immer
einfach.

Bestehende Gebäude können möglicherweise Bestandsschutz haben.
Dazu kann es viele Gründe geben, es ist nicht immer der Ansatz
für „wenn Andere das schon getan haben, will ich das auch“.

Der muendlich geschilderte Grund war eigentlich, dass dadurch die angrenzende Turnhalle (Luftlinie vielleicht 100 m) in irgendeiner Art und Weise beeintraechtigt werden koennte, obwohl die Strasse eine Strasse mit Haeuser ist. Man kann sogar behaupten, dass ein Haus auf der linken Seite der Strasse sich noch naeher an der Turnhalle befindet. Bei dem Grundstueck handelt es sich im Moment um einen Garten. Auch sonst sehe ich es eben als nicht plausibel an, zu sagen, dass der Antrag womoeglich wegen der Turnhalle abgelehnt werden wuerde. Wenn ueberhaupt ist doch der Bauherr dadurch geschaedigt, da Veranstaltungen regelmaessig an der Turnhalle stattfinden.

Die Gemeinde bzw. der Beschluss des Gemeinderates legt fest, wie, was, wo gebaut werden darf unter der Einhaltung des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts? Ist das so richtigt?
Bebauungsplaene haben den Charakter einer Satzung, nichts eines Gesetzes, ist das ebenfalls richtigt? Wenn dies so sei, duerfte nach den bisherigen geschilderten Informationen keine allgemein Gefahr der Wohlfahrtspflege (soziale Belange) bspw. vorliegen, oder?

Viele Gruesse

Hallo,

danke fuer die Antwort.

Da es wohl keinen gültigen Bebauungsplan gibt (sonst wäre ja
alles klar) oder man von dem abweichen will entscheidet
letztendlich der Gemeinderat oder Bauausschuß, der sich aber
von der Verwaltung und ggf. externen Beratern rechtlich und
sachlich beraten läßt (im Gemenderat sitzen ja keine
Baufachleute sondern Bürger wie du und ich).

Kann ich nicht beantworten, ein Bauvorbescheid ist bisher noch nicht ergangen. Genau, sonst entscheidet doch der Gemeinderat, wobei auchd er Bebaungsplan von dem Gemeinderat festgelegt wird. Im Moment handelt es sich bei dem Grundstrueck um einen Garten, der auch so im Grundbuch eingetragen ist.

Das einzige bisher muendliche Argument ist gewesen, dass man womoeglich zu nahe an der Turnhalle waere, wobei ich dies nicht verstehen kann(!). Wenn ueberhaupt, dass ist der Bauherr bzw. der jeweilige Besitzer des Hauses beeintraechtigt…

Hallo,
ie „Eintragung“ (der Nutzungsart) im Grundbuch ist für die Frage einer möglichen Bebauung eines Grundstücks irrelevant.

Einen Bauvorbescheid kann man erst bekommen, wenn man ihn mittels einer Bauvoranfrage beantragt hat (das ist ein Bauantrag „light“ und kostet relativ wenig Geld). Gegen den kann man je nach Bundesland Widerspruch einlegen oder direkt klagen (letzteres, wenn die „tolle Regierung“ des Bundeslandes ihr „Bürokratieabbau-Gesetz“ so toll gestaltet hat, dass das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde und der Bürger dann gleich für einen Anwalt oder einen Verwaltungrichter blechen kann …). Das steht im Bescheid. Rechtsverbindlich anders geht es nicht.

Wenn es in der Gegend keinen Bebauungsplan gibt (der übrigens ein „Gemeindegesetz“ AKA Satzung ist), richtet sich die Bebauung entweder nach der näheren Umgebung (§34 BauGB) oder nach den Grundsätzen des sog. Außenbereichs (§35 BauGB). Das kann man vorab recht einfach im örtlichen Planungsamt erfragen. Bebauungspläne werden je nach Größe der Gemeinde relativ oft kostenlos ins Netz gestellt. Einsicht in einen bekommt man praktisch immer kostenlos. Anspruch auf die Aufstellung eines Bebaungsplans hat niemand (§1 BauGB).

Gruß vom
Schnabel

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