Hallo,
Aber interessanter ist es auch zu wissen,
wer die Entscheidungsbefugnis darueber hat. So ist es z.B. der
Fall, dass bereits eine muendliche Aussage getroffen worden
ist, dass es sehr schwer werden koennte, an dem gewuenschten
Ort zu bauen, wobei in dieser Strasse (parallel fliesst ein
Fluss) bereits andere Haeuser stehen. Die muendliche
Begruendung ist nach meinem Erachten nicht haltbar.
Einzelfallentscheidungen haben immer ihre Tücken.
„Sehr schwer werden können“ bedeutet für mich nicht „Ablehnung“. Im hier geschilderten Fall könnte es duchaus „Probleme“ mit einer Fachbehörde wie Wasserwirtschaft, Naturschutz usw. geben. Diese Argumentation müsste dann fachlich überprüft werden. Für den Laien ist das nicht immer einfach.
Bestehende Gebäude können möglicherweise Bestandsschutz haben. Dazu kann es viele Gründe geben, es ist nicht immer der Ansatz für „wenn Andere das schon getan haben, will ich das auch“.
Ist es denn nicht der Fall, dass die Gemeinde bzw. der
Beschluss des Gemeinderates festlegt, wie, was, wo gebaut
werde darf und kann unter Einhaltung des Bauordnungs- und
Bauplanungsrechts (Baurecht)? Insb. duerfte dadurch nicht die
eine allgemeine Gefahr oder die Gefahr der Wohlfahrtspflege
vorliegen. Bebauungsplaene haben doch den Rechtscharakter
einer Satzung, oder?!
Diesen Absatz habe ich nicht verstanden. Kannst Du ihn bitte anders formulieren, möglicherweise kann ich dann Deine Gedankengänge erkennen.
Kann man nur eine Einsicht in den Bebauungsplan von der
Gemeinde erhalten oder eben auch eine Kopie?
Normalerweise sind Kopien „gegen Erstattung der Kosten“ immer „drin“.
Gruß
Jörg Zabel