Baurecht - Carport - begehbar

Hallo
Angenommen jemand hat vor, ein begehbares Carport zu bauen (angrenzend ans eigene Wohnhaus) und im Bebauungsplan (heißt das so?) sind an dieser Stelle schon Gebäude eingetragen, die auch noch an der Stelle stehen. Müsste für das begehbare Carport eine Genehmigung eingeholt werden oder nicht?
Ein Teil der eingetragenen, alten Gebäude (Stallungen, nicht als Balkon nutzbar/genutzt) würden abgerissen und im selben Zug das Carport errichtet werden.

Ich weiß nicht, ob die Frage pauschal zu beantworten ist, oder ob das von Gemeinde oder Bundesland etc… abhängig ist.
Aber trotzdem vielen Dank für Antworten, ich hoffe, es ist ungefähr zu verstehen, was ich meine.
Liebe Grüße - Nina

Hallo,

was verstehst Du denn unter einem begehbaren Carport?

Christian

Hallo,

was verstehst Du denn unter einem begehbaren Carport?

naja - so ein Unterstand für 2 Autos (stehen jetzt auch schon unter dem alten „Stall“) auf dem man eben auch sitzen kann - so eine Art Balkon - schon mit Geländer drum herum… weißt du wie ich das meine?

Hi,
in welchem Bundesland spielt der Fall denn? Kenne mich nur mit Rheinland-Pfälzischem Baurecht aus.

MfG

Hi,
in welchem Bundesland spielt der Fall denn? Kenne mich nur mit
Rheinland-Pfälzischem Baurecht aus.

Hey
dieser - natürlich völlig abstrakte - Fall soll sich in Thüringen zutragen.

Nunja, dann kann ich nur abstrakt Auskunft erteilen. Teilweise sind Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn sie von untergeordneter Bedeutung oder Größe sind. Bei einer Garage ist es in RhPf so, dass genehmigungsfrei ist, bis zu 50m2 Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von nicht mehr als 3,20m.
Die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer ähneln sich teilweise sehr stark, wie es in Thüringen ist, kann ich nicht sagen.

MfG

^^ dann auf jeden Fall schon mal herzlichen Dank für deine Auskunft. Ich dachte mir das schon, dass das nicht einheitlich in Deutschland geregelt ist… naja.
LG Nina

Moin,
Tante Gooo bringt mit „LBO Thüringen“ den Text der Landesbauordnung.
Garagen bis 40 m² sind genehmigungsfrei. Das Problem ist, dass ein Carport mit Balkon oben drauf nicht darunter fällt (Carport alleine schon)
Wichtig ist auch, ob das Carport in der Nähe der Grundstücksgrenze stehen wird (dann wäre es unzulässig)
Zu beachten sind aber im geschilderten fiktiven Fall die Statischen Belange. Nur mal so zum Nachdenken:
2 Autos = 5,00 m x 2 x 2,50 m = 25,00 m²
Nur die Verkehrslast (ohne das Eigengewicht) für diese Fläche 3,5 kN/m² (350 kg/m²) ergibt 87,5 kN/m² = 8,75 t. Da muss schon einiges getan werden um diese Belastung abzuleiten. Da ist nichts mit Carport aus dem Baumarkt.

vnA

Hallo,

so ein Carport ist genhemigungsfrei, was aber ncht heißt, dass Ihr alle notwendigen Unterlagen beim Bauamt einreichen müsst. Es wird nur im Falle einer Ablehnung hier seitens des Bauamtes widersprochen. Frist 1 Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen. § 63a Bauordnung Thüringen

Christian

Danke - das ist ja mal eine Aussage!
Vielen lieben Dank
LG Nina

PS: werd mir den Paragraphen gleich mal anschauen…

Nur mal so zum Nachdenken:
2 Autos = 5,00 m x 2 x 2,50 m = 25,00 m²
Nur die Verkehrslast (ohne das Eigengewicht) für diese Fläche
3,5 kN/m² (350 kg/m²) ergibt 87,5 kN/m² = 8,75 t. Da muss
schon einiges getan werden um diese Belastung abzuleiten. Da
ist nichts mit Carport aus dem Baumarkt.

öhm… na dann… ^^ wenn es was wird, wird´s eh keins aus dem Baumarkt, müssen ja noch alte Gebäudeteile irgendwie mit einbinden. Das ist auch alles noch nicht weiter geplant, weil es an dieser Genehmigungsfrage hängt…
aber danke ^^

Hallo,

Nunja, dann kann ich nur abstrakt Auskunft erteilen. Teilweise
sind Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn sie von
untergeordneter Bedeutung oder Größe sind.

In Thüringen hat das OVG das mal so gesehen:
(wird wohl auch nach der Neufassung der Thüringer Bauordnung nicht anders sein ??? Allerdings sollte man das Urteil GANZ lesen, da das OVG von ganz bestimmten Verhältnissen ausging)
Gruß
Markoliner

Oberverwaltungsgericht thüringen Aktenzeichen 1 KO 305/99
http://www.thovg.thueringen.de/OVGThueringen/rechtsp…
Leitsatz:
2. Frei liegende Dachterrassen sind baugenehmigungspflichtig; sie stellen keine unbedeutenden baulichen Anlagen i. S. d. § 63 Abs. 1 Nr. 34 des Gesetzes über die Bauordnung (BauO) bzw. i. S. d. § 63 Abs. 1 Nr. 12 j ThürBO dar.
3. Von frei liegenden Dachterrassen gehen gebäudegleiche Wirkungen i. S. d. § 6 Abs. 10 BauO/§ 6 Abs. 10 ThürBO aus; sie haben daher Abstandsflächen einzuhalten.