Hallo,
Carportinhaber A hat an dem besagten Carport eine Dachrinne. Diese steht 4 cm in den Luftraum von Nachbar B in einer Höhe von 2,10m. B verklagt A aufgrund dieses Vergehens und fordert auf die Dachrinne auf die Grundstücksseite von A zu verlegen. Bei A enstehen dadurch erhöhte Kosten.
Was sagt das Baurecht in diesem Fall ? Gibt es Toleranzen ? Oder besteht für A keine Chance und muss der Aufforderung von B nachkommen ?
War das nicht Art. 14 des GG? Aber was hat das mit dem Bundesland zu tun?
Wenn du müde bist …
Antwort: Der Nachbar wird möglicherweise dann Recht bekommen, wenn ein Umbau recht einfach durchzuführen ist (was ich bei einer Dachrinne so sehe)ansonsten erhält er eine Überbaurente zu ortsüblichen Pachtsätzen. Allerdings ist der exakte Grenzverlauf erst einmal von einer Vermessungsstelle festzustellen. Das kostet mehr als der gesamte Umbau.
vnA
War das nicht Art. 14 des GG? Aber was hat das mit dem
Bundesland zu tun?
Weil Art. 14 I Satz 2 im vorliegenden Fall auf das kodifizierte (Bau-)Nachbarrecht des Bundeslandes verweist.
Wenn du müde bist …
Ich bin müde, bei diesen Anfragen jedesmal zu erklären, dass in Deutschland alles Ländersache ist, was nicht ausdrücklich Bundessache ist. Man sollte meine, die Masse unserer Landsleute hätte noch nie etwas davon gehört, dass Deutschland eine Föderation von Ländern ähnlicher Sprache ist.
smalbop
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…tut mir Leid…vergessen.
NIEDERSACHSEN
Na also, und schon kommt die Antwort:
http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=…
§ 21 Einseitige Grenzwand
Darf nur auf einer Seite unmittelbar an eine gemeinsame Grenze gebaut werden, so hat der Nachbar kleinere, nicht zum Betreten bestimmte Bauteile, die in den Luftraum seines Grundstücks übergreifen, zu dulden, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigen.
Da hier vermutlich von beiden Seiten aus angebaut werden darf, ist davon auszugehen, dass der Nachbar übergreifende Dachrinnen nicht dulden muss.
Dies wäre nur fraglich, wenn dem Nachbarn verwehrt wäre, seinerseits auf der Grenze anzubauen. Das kann man im Zweifelsfall im Baurechtsamt erfragen.
Toleranzen gibt es nur werkvertraglich bezüglich der Bauausführung, deshalb sollte man einen minimalen planmäßigen Abstand zur Grenze einhalten (i.d.R. 2 cm), um nicht in genau die vorliegenden Schwierigkeiten zu kommen. M.E. ein Planungsfehler, der keine Bautoleranzen einkalkulierte - oder ein Ausführungsfehler, denn +4 cm sind bei einem Carport schon happig, wenn -2 cm geplant waren.
Gruß
smalbop
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Wow 4cm in wahrscheinlich 2m Höhe oder noch höher.
Mit so einer Scheiße müssen sich deutsche Gerichte herum plagen.
Und wahrscheinlich beschwert sich die fiktive Person in 12Monaten darüber, dass ihr Prozess so lange dauert.
Wie wäre es mal mit ein Quäntchen gute Nachbarschaft? So etwas ist nun wirklich keine Störung oder Behinderung.
Hallo,
_ BGB § 912 Überbau; Duldungspflicht
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend._
Die Rente ist ein Zins auf den Wert des überbauten Grundstücks bei Errichtung des Überbau’s. Das dürfte bei geschätzt 6 x 0,04m nicht wirklich für viel reichen…
Anders könnte es sich verhalten falls der Nachbar genau an die Wand anbauen will, dann müsste man ihm vielleicht mit einer Anpassung der Dachrinne entgegenkommen, aber das scheint ja hier nicht Thema zu sein.
Viele Grüße
Lumpi