Hallo Marie,
Welches Bundesland? Wie lange ist die Garage? Welche Dachneigung? Wie hoch über Gelände ist die vertikale Wand am niedrigsten Punkt der Grenzbebauung? Giebel- oder Traufseite? Wie groß ist die Wandfläche? Gibt es einen Bebauungsplan und wenn ja, was sagt der über Grenzgaragen?
Beim Bau von Grenzgaragen geht oft erstaunlich viel, völlig ohne dass der Nachbar etwas dagegen tun kann.
Und selbst wenn die Garage materiell illegal ist (=genehmigungspflichtig und -fähig, aber ungenehmigt), gibt es weder für Nachbar noch für Bauaufsicht eine Handhabe, einen Abriss zu erwirken. Die Genehmigung muss nachträglich erteilt werden, dazu wird als Denkzettel eventuell ein Bußgeld verhängt, und das war’s.
Und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes sieht nach vier Jahren vielleicht auch privatrechtliche Ansprüche als verjährt an, so dass auch auf diesem Weg nichts mehr geht (Grundsatz von Treu und Glauben: Der Nachbar soll nicht erst nach vier Jahren „erfolgreich“ merken dürfen, dass ihn die Garage plötzlich stört, weil er sich nur mit dem Bauherrn überworfen hat und es in Wahrheit gar nicht um die Garage geht, sondern um eine Schikane.)
Allenfalls bei formeller Illegalität (=genehmigungspflichtig, aber nicht -fähig) kann eine Beseitigungsanordnung erfolgen, aber auch dann wird das nur der Fall sein, wenn nach Meinung der Bauaufsichtsbehörde ein berechtigtes öffentliches Interesse überwiegt. Das private Interesse des Nachbarn ist für deren Entscheidung unbeachtlich.
Gruß
smalbop