Baurecht - Garage zu dicht an der Grenze

Hallo liebes Forum,

jemand hat seine Garage direkt an die Grundstücksgrenze gebaut, hatte dafür von seinem Nachbarn aber keine „Genehmigung“. Der Bau der Garage ist etwa 4 Jahre her. Kann der Nachbar nach 4 Jahren gegen den nicht genehmigten Bau der Garage vorgehen oder ist das verjährt?

Danke und Gruß,
Marie

Hallo Marie,

Welches Bundesland? Wie lange ist die Garage? Welche Dachneigung? Wie hoch über Gelände ist die vertikale Wand am niedrigsten Punkt der Grenzbebauung? Giebel- oder Traufseite? Wie groß ist die Wandfläche? Gibt es einen Bebauungsplan und wenn ja, was sagt der über Grenzgaragen?

Beim Bau von Grenzgaragen geht oft erstaunlich viel, völlig ohne dass der Nachbar etwas dagegen tun kann.

Und selbst wenn die Garage materiell illegal ist (=genehmigungspflichtig und -fähig, aber ungenehmigt), gibt es weder für Nachbar noch für Bauaufsicht eine Handhabe, einen Abriss zu erwirken. Die Genehmigung muss nachträglich erteilt werden, dazu wird als Denkzettel eventuell ein Bußgeld verhängt, und das war’s.

Und das Nachbarschaftsrecht des Bundeslandes sieht nach vier Jahren vielleicht auch privatrechtliche Ansprüche als verjährt an, so dass auch auf diesem Weg nichts mehr geht (Grundsatz von Treu und Glauben: Der Nachbar soll nicht erst nach vier Jahren „erfolgreich“ merken dürfen, dass ihn die Garage plötzlich stört, weil er sich nur mit dem Bauherrn überworfen hat und es in Wahrheit gar nicht um die Garage geht, sondern um eine Schikane.)

Allenfalls bei formeller Illegalität (=genehmigungspflichtig, aber nicht -fähig) kann eine Beseitigungsanordnung erfolgen, aber auch dann wird das nur der Fall sein, wenn nach Meinung der Bauaufsichtsbehörde ein berechtigtes öffentliches Interesse überwiegt. Das private Interesse des Nachbarn ist für deren Entscheidung unbeachtlich.

Gruß
smalbop

Hallo Marie,

das kommt erstmal darauf an in welchem Bundesland diese Garage steht und gegebenenfalls wie hoch und wie lang diese Garage ist!

In NRW z.B. sind Garagen nur mit 3m Grenzabstand, oder aber direkt an der Grundstücksgrenze zulässig, wenn sie nicht höher als 3m - im Mittel - und wenn sie nicht länger als 9m sind ( geregelt im §6 Landes BAU O NW )!

Wenn die Garage diese Kriterien erfüllt, bedarf es keiner Zustimmung ddurch den oder die Nachbarn ( wobei Nachbarn nicht bedeutet „nebenan wohnen“, sondern „Eigentümer des Nachbargrundstücks“ zu sein )!!!

Denke das diese Regelung in dieser oder ähnlicher Form auch in den Bauordnungen der anderen Bundesländer vorkommt.

Zum 2. ist es so, das Verwaltungsgerichte gerne dazu neigen, Widersprüche gegen eine bauliche Anlage nur etwa 1 - maximal 2 Jahre nach der Errichtung anzuerkennen! Danach hat sich der Nachbar quasi stillschweigend damit einverstanden erklärt…- vereinfacht gesagt!

So, hoffe das hilft dir weiter

gruß aus NRW

Uli

Hallo, Marie !
Eine Garage stellt i.S.d Gesetzes ein Nebengebäude dar, welches i.R.d. vorgebenen Größen im Landesbaurecht lediglich einer Baugenehmigung bedarf. Garagen dürfen dann grundsätlich als Grenzbebauung zugelassen werden, unabhängig davon, ob es dem Nachbar gefällt.
Die Tatsache, dass die Garage schon 4 Jahre steht, lässt m.E. kein Gewohnheitsrecht herleiten.
Die Frage steht hier auch nicht zur Debatte.
Gruß
Horst Klein

Hallo Marie,
das richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung, ob eine Garage an der Grenze gebaut werden darf oder nicht.
In NRW z.B. darf eine Garage in der Regel bis 9 m Länge und durchschnittlich 3 m Höhe ohne den Nachbarn zu fragen an der Grenze gebaut werden.Im Zweifelsfall sollten Sie einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖBVI) fragen. Er ist der ausgewiesene Experte in diesem Bereich und kann Ihnen auch für den speziellen Fall Antwort geben.
Gruß Geoli

Eine Garage löst keine Abstandsfläche aus, wie bei einem Haus.
Das heißt sie darf direkt an die Grenze gebaut werden. Also vom Nachbarn braucht er da keine Genehmigung.

Mfg M. Werner

eine „Genehmigung“ vom Nachbarn gibt es nicht
Baugenehmigungen erteilen die zuständigen Behörden
gemäß Landesbauordnung muss geprüft werden ob für den Bau überhaupt eine Genehmigung notwendig ist. Wenn ja, ob die Abstandsflächen eingehalten worden sind. Hat der nachbar ebenfalls auf Grenze gebaut, könnte der „illegale“ Garagenbauer ebenfalls Anspruch auf eine Grenzbebauung haben.
der Nachbar kann gern eine Anzeige machen, in diesem Fall werden die oberen Punkte geprüft. Aber sollte er vorher prüfen ob er selbst alles richtig gemacht hat bevor die Anzeige nach hinten los geht. Ist die Behörde einmal da, kümmert sie sich um das gesamte Umfeld. Eine Verjährung für nicht genehmigte Bauten gibt es nicht. Auf das Gewohnheitsrecht kann in diesem Fall nicht zurückgegriffen werden.

Hallo Marie

um die Frage zu beantworten gibt es noch ein Verständnisproblem:

Meinst Du mit „Genehmigung“ die baurechtliche Genehmigung oder die Nachbarschaftliche Genehmigung?

Es gibt unterschiedliche baurechtliche Regelungen
über die Zulässigkeit einer Grenzbebauung mit einer
Garage. Daher wäre es wichtig folgende Punkte zu klären:

Gibt es in der Gemeinde/Stadt einen Bebauungsplan
In welchem Bundesland/Stadt ist das Vorhaben beheimatet
Wie gross ist die erstellte Garage (Länge,Breite,Höhe)
Wie gross ist der Abstand der Garage bis zum Bürgersteig/Strasse

Je nach dem kann es sein, dass die auf die Grenze gebaute Garage auch ohne „Bewilligung“ zulässig
sein kann. Eine eventuell fehlende Baubewilligung
kann in diesem Fall auch nachträglich eingeholt werden.
Aber es kann auch ganz anders sein, dass eine Grenzbebauung unzulässig oder nur mit Zustimmung des
Nachbarn möglich ist. Dann wäre der Fall nicht verjährt, da es sich um eine öffentlich-rechtliche
Vorschrift handelt.

Es grüsst freundlich

Uwe Bender

Mit so wenigen Informationen kann ich gar keine Antwort geben. Es gibt durchaus Fälle in denen es rechtens ist ohne Genehmigung der Nachbarn direkt an der Grundstücksgrenze zu bauen. Am besten Fragen sie beim örtlichen Bauamt nach, dort kann man Ihnen sagen, ob der Bau genehmigt wurde und ob der Bau rechtens ist bzw. welche Schritte sie einleiten können.

Hallo,
an der Grundstücksgrenze dürfen Garagen mit gewissen Einschränkungen errichtet werden. Maßgebend ist die jeweilige Landesbauordnung. So können z.B. nach § 6 Absatz 10 der Hessischen Bauordnung Garagen einschließlich Abstellraum ohne Abstandsfläche unmittelbar an einer Nachbargrenze bis zu insgesamt 9 m Länge errichtet werden,wobei einschließlich Dachüberstand die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m² sein darf.

Viele Grüße

Rasta

Hi Marie,

Für dieses Problem ist das Baurecht Deines Bundeslandes heranzuziehen. Bei uns in Sachsen-Anhalt ist es so, dass Garagen - außer Doppelgaragen - ohne Baugenehmigungen gebaut werden dürfen. Der 3-Meter-Abstand zum anderen Grundstück muss nicht eingehalten werden, d. h. die Garage kann direkt auf die Grundstücksgrenze gesetzt werden.

Man muss dem Nachbarn auch erlauben, ihn auf sein Grundstüack zu lassen, wenn er die Garage malern bzw. die Regenrinnen säubern will, die von seinem Grundstück nicht zugänglich sind.

Zum anderen wird nach 4-jähriger Duldung sicher ein Prozess aussichtslos sein.

Hallo Marie,

es ist möglich, ohne Zustimmung des Nachbarn, eine Garage auf die Grenze zu bauen.

Für bestimmte privilegierte Bauwerke, wie zum Beispiel Garagen oder Gartengerätehäuschen, sehen die Bauordnungen der Länder Ausnahmen vor.

Im Einzelfall gibt es trotzdem verschiedene Aspekte zu beachten. So darf z. B. in Niedersachsen die Grenzgarage höchstens eine Höhe von 3 m haben.
In der Länge max. 9 m sowie eine Grundfläche von max. 36 m².

Wenn die Baugenehmigung gegen öffentliche, Nachbar schützende Normen verstößt, so ist sie rechtswidrig.
Ein „Schwarzbau“ erhält keinen Bestandsschutz, auch nach 4 Jahren nicht, wenn den der Nachbar hätte zustimmen müssen. Aber evtl. wurden auch andere Vorschriften nicht eingehalten.

MfG
Rainer