Baurecht - Hang Absicherung

Hallo,

Wir besitzen einen Garten hinter dem sich Jahrzentelang eine Lagerhalle befand.
Jetzt wurde die Lagerhalle abgerissen und Grundstücke an deren Stelle verkauft. Nun haben unsere neuen Nachbarn direkt hinter unserem Garten gebaut. Dazu wurde dort Erde abgetragen, so dass das neu gebaute Haus und der zugehörige Garten (der direkt an unseren grenzt) etwas tiefer liegt als unserer. Nun ist dort logischerweise ein hang entstanden. Die Nachbarn wollten nun wissen, wie wir vor haben den hang zu sichern??

Die Frage die sich mir jetzt stellt… Was können wir dafür wenn hinter unserem Garten neu gebaut wird und dadurch ein Hang entsteht? Müssen wir wirklich absichern?

Erschwert wird das Ganze noch dadurch, dass wir eine relativ große Weide am äußeren Rand zu dem neu angelegten Garten (aber auf unserem Grundstück) gepflanzt haben. Die Weide steht auch schon Jahrzente dort. Nun wurde unsere Mitschuld für den abrutschenden Hang auch mit den Wurzeln der Weide begründet (welche ja zu uns gehört)

Hat jemand vielleicht eine Fachmeinung dazu, bevor wir einen Anwalt fragen müssen?

Hallo J.Z., grundsätzlich hat der Besitzer des höherliegenden Grundstücks für die Befestigung an der Grundstücksgrenze zu sorgen. Es sollte in diesem Fall genau geprüft werden, ob gegen Baurecht bzw. Bebauungsplan verstossen wurde. Ich hoffe ihr habt eine Rechtschutzversicherung die das beinhaltet.
Alles Gute
A. Strömer

Hi, Frage neu formulieren (nicht ich, wir etc.) und angeben welches Bundesland.
MfG ramses90

Hallo J.Z., grundsätzlich hat der Besitzer des höherliegenden
Grundstücks für die Befestigung an der Grundstücksgrenze zu
sorgen.

Aber mit Sicherheit nicht, wenn der neue Nachbar diesen Zustand erst geschaffen hat.
MfG ramses90
Es sollte in diesem Fall genau geprüft werden, ob

gegen Baurecht bzw. Bebauungsplan verstossen wurde. Ich hoffe
ihr habt eine Rechtschutzversicherung die das beinhaltet.
Alles Gute
A. Strömer

hallo, genau darum geht es, wenn die grundstücke auf einer höhe sind bzw. waren, muss geklärt werden ob er das laut bebauungsplan durfte.
die gemeinde gibt da gerne auskunft.
bis dann
a. strömer

Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Angenommen dort durfte genau so gebaut werden, aber trotz Allem ist dadurch erst der Hang etnstanden. Dann müsste trotzdem der Besitzer des höherliegenden, länger bestehenden Grundstücks für die Absicherung aufkommen?..

Irgendwie unfair oder nicht?

Ich würde auch die Frage gerne umformulieren, wie ramses es empfohlen hat, aber ich weiß leider nicht wie…

Bundesland ist jedenfalls Rheinland-Pfalz

Ich würde auch die Frage gerne umformulieren, wie ramses es
empfohlen hat, aber ich weiß leider nicht wie…

Hi, Du darfst nicht in der Ichform schreiben, sondern musst abstrakt schreiben z.B. ein Hausbauer hat neben dem Grundstück eines anderen Hausbesitzers einen Hang durch Abgrabung geschaffen…
MfG ramses90

Bundesland ist jedenfalls Rheinland-Pfalz

Ja OK… verstanden :smile: Aber wie kann ich Einträge editieren? Oder geht das gar nicht…

Ganz einfach § 909 BGB
Hallo

Jetzt wurde die Lagerhalle abgerissen und Grundstücke an deren
Stelle verkauft. Nun haben unsere neuen Nachbarn direkt hinter
unserem Garten gebaut. Dazu wurde dort Erde abgetragen, so
dass das neu gebaute Haus und der zugehörige Garten (der
direkt an unseren grenzt) etwas tiefer liegt als unserer. Nun
ist dort logischerweise ein hang entstanden. Die Nachbarn
wollten nun wissen, wie wir vor haben den hang zu sichern??

Ich darf dir wegen Verstoß gegen FAQ:1129 nicht sagen, was ihr machen solltet, aber ich würde einen solchen Nachbarn auffordern, den von ihm durch die Vertiefung geschaffenen unsicheren Zustand wieder zu beseitigen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/909.html

Nachbarn gibt’s…

Erschwert wird das Ganze noch dadurch, dass wir eine relativ
große Weide am äußeren Rand zu dem neu angelegten Garten (aber
auf unserem Grundstück) gepflanzt haben. Die Weide steht auch
schon Jahrzente dort. Nun wurde unsere Mitschuld für den
abrutschenden Hang auch mit den Wurzeln der Weide begründet
(welche ja zu uns gehört)

Genau wegen solcher Fälle gibt es ja den § 909 BGB.
Aber man kann es ja mal probieren, gell.

Gruß
smalbop